05-08-2012 00:52
Hallo,
da mir ebay nicht helfen kann, stelle ich hir die frage.
Ich versuche mit csv ein artikel einzustellen, jedoch immer beim Fehlerbericht: " Für diese Kategorie ist der Artikelzustand NEU nicht verüfgbar, Sie ebenfalls keine Zusätzlichen Versandkosten angegeben"
Hir die CSV Datei von mir.
ICh komme nicht mehr weiter, würde mich freuen über euern rat!
Hallo Gabriel.
Vorweg: Erwarte nicht allzuviele Antworten.
Ich schätze mal, ich bin der einzige (Ex-)Programmierer in der Runde der Stamm-Antworter. B-)
Ebay hat das ganze System den Eigenschaften umgekrempelt und u.a. ein 2. Artikelzustandsfeld einprogrammiert. Dort muss man wohl jetzt das eintragen, was vorher in der ConditionID drinstand.
Was dein "wie immer zum Schluß"-Spruch angeht, so kann der nach hinten losgehen.
1. Verwendet ein Privat-Account wiederkehrende gleichlautende Formulierungen, so werden diese automatisch (auf bei privat) zu AGB. Denn auch Privat-VK können selbstverständlich Bedinungen in ihr Angebot schreiben. "Gschäftsbedingungen" kommt ja nicht von daher, daß man ein (gewerbliches) Geschäft hat.
Der Haken ist nur, in AGB darf man die Gewährleistung nicht ausschliessen. In die Falle tappen nämlich viele Privat-VK, die irgendwo einen Text kopiert haben, sowie du.
Der Knetfeder-Link wurde ja schon genannt.
2. Du weißt was ein Hoax ist ?
http://de.wikipedia.org/wiki/Hoax
"Als Hoax (engl. für Jux, Scherz, Schabernack; auch Schwindel) wird heute meist eine Falschmeldung bezeichnet, die in Büchern, Zeitschriften oder Zeitungen, per E-Mail, Instant Messenger oder auf anderen Wegen (z. B. SMS, MMS oder soziale Netzwerke) verbreitet, von vielen für wahr gehalten und daher an Freunde, Kollegen, Verwandte und andere Personen weitergeleitet wird."
Wie du schon im Knetfeder-Link nachlesen kannst, ist dieses "EU-Märchen" so ein "Hoax" und zwar in mehrfacher Hinsicht, entstanden aus der Verbraucherschutzreform 2002.
"dass es sich bei einer Auktion um eine Versteigerung im Sinne des § 3 Abs. 5 des Fernabsatzgesetzes handelt"
Das war bis 2004 auch so. Nur hatte leider ein Käufer dagegen geklagt und der VK ist bis zum BGH gegangen. Der 2004 dann das Urteil erließ, daß ganz Ebay NICHT unter die Ausnahme fällt, da die Ebay-Auktion nicht die Rechtsformalien einer Versteigerung erfüllen. Seitdem müssen alle Gewerbler mit dem Widerrufsrecht leben.
Ich sag extra Gewerbler, denn die Bestimmungen des Widerrufsrechts sind nur dür gewerbliche VK bindend. Bei Privat-VK ist der Spruch ohnehin völlig überflüssig.
"und verzichten auf jegliche Garantie und Gewährleistung, sowie Rückgabe und Umtausch."
Wie gesagt gesetzlich geregeltes "Rückgabe und Umtausch" gibts bei Privat ohnehin nicht.
Und bei der Gewährleistung muss man nicht den Käufer zum "verzichten" verdonnern, sondern der Gewährleistungsauschluss ist ein aktives , nicht empfangsbedürftiges Recht des privaten VK.
Auch darf man nicht "jegliche" Gewährleistung ausschliessen. Siehe auch Knetfeder-Link.