01-01-2026 11:11
Gelöst! Gehe zu Lösung.
01-01-2026 11:20
Moin @mattwann_8
wenn der Käuferschutz bei Ebay und / oder Deinem Zahlungsdienstleister bereits abgelaufen ist, musst Du Deine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer zivilrechtlich durchsetzen.
Da ich das Produkt und den Verkäufer nicht kenne, kann ich leider nicht mehr dazu schreiben. Außer, wenn sich der Verkäufer im Ausland befindet, dann wird es schwierig, das BGB durchzusetzen.
01-01-2026 11:18
Hallo @mattwann_8
Kann ich noch etwas tun?
Sicher kannst du das! Nur nicht über ebay oder den Bezahldienstleister. Deine Verbraucherrechte musst du schon selbst durchsetzen und zur Not mit rechtlichem Beistand.
Sollte es jedoch eine Auslandskauf gewesen sein kannst du es vergessen.
01-01-2026 11:18
Moin @mattwann_8 Auslandskauf? China als Registrierungsland?
Da gibt es kein BGB und mithin keine Verbraucherrechte.
Die Bewertungsfrist ist übrigens seit 2008 auf 60 Tage beschränkt worden, also nix neues.
01-01-2026 11:20
Moin @mattwann_8
wenn der Käuferschutz bei Ebay und / oder Deinem Zahlungsdienstleister bereits abgelaufen ist, musst Du Deine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer zivilrechtlich durchsetzen.
Da ich das Produkt und den Verkäufer nicht kenne, kann ich leider nicht mehr dazu schreiben. Außer, wenn sich der Verkäufer im Ausland befindet, dann wird es schwierig, das BGB durchzusetzen.
01-01-2026 11:39
Frohes neues Jahr erstmal. 🙂
Grundsätzlich kann man sich auch an den Hersteller wenden wenn er eine Niederlassung in Deutschland hat und man einen Rechnung hat.
01-01-2026 11:50
Moin @molfish und auch ein frohes Neues 😊
wenn es sich um Neuware handelt, bin ich dabei. Aber wenn ich den Artikel nicht kenne, ist für mich auch die erste Adresse der Verkäufer.
01-01-2026 15:05 - bearbeitet 01-01-2026 15:06
Das stimmt natürlich aber ich denke mal das ein Elektrogerät eine Herstellerkennzeichnung mit Seriennummer etc. hat insofern müsste man an den Hersteller gehen können.
Ich gebe dir aber auch mit dem Verkäufer recht an den man sich wenden könnte.
Nur solange wir nicht wissen was für ein Gerät es ist und wo es gekauft wurde ist das hier alles Glaskugelleserei.
03-01-2026 10:06
Hallo @mattwann_8, ohne das Produkt, den Hersteller und das Versand-Ursprungsland zu kennen, kann man schwer etwas raten. Ist es etwas Originales oder nicht? Alles das spielt eine Rolle.
Ich sage dann, mach es genau so, wie bei einen normalen Kauf im Laden.
Wende dich an den Verkäufer. Jeder normale gewerbliche Verkäufer hat im Impressum eine Telefonnummer. Will, kann oder macht er nichts, geh zum Hersteller. Klappt es auch dort nicht, nimm einen Anwalt und lass dir helfen. Lohnt das alles nicht, kauf was neues.
Und das kaufe dann dort, wo du dein Rechte einfordern kannst.
Gewährleistung heißt trotz Beweislastumkehr nicht, daß der Verkäufer auch innerhalb dieser Jahresfrist in jedem Fall in der Haftung ist. Manche Artikel sind nach Wochen oder Monaten Gebrauch bereits verschlissen.
Jeder hier wieß eigentlich, Verkäufer aus der EU aber außerhalb Deutschlands - Verbraucherechte schwer bis sehr schwer. Verkäufer außerhalb der EU - vergiß es und kaufe neu.
03-01-2026 12:43
Hallo @mattwann_8
Deine Paragraphen bedeuten aber nicht, dass das eine jahrelange Funktionsgarantie ist.
Lies noch mal genau nach, was die beinhalten und umfassen.
Solltest du im Ausland gekauft haben, umso weiter weg, umso eher kannst du deine Paragraphen auch einpacken.
Falls es sich um ein echtes! Markengerät handelt, könnte man den Hersteller kontaktieren, falls der eine (freiwillige) Garantie auf seine Geräte gibt.
Das alles darfst du ganz alleine machen, denn weder Ebay noch dein Zahlungsdienstleister müssen dir jahrenlang bei Fuß zur Verfügung stehen, um deine angedachten Rechte durchzusetzen.
Und das mit der Bewertung wäre dann uU auch ein Schuß nach hinten.
Das Ergebnis ist bislang, dass ich auf meinem Geld und dem kaputten Produkt sitzen bleibe und die eBay-Community nicht einmal vor diesem Verkäufer warnen kann, weil der Bewertungszeitraum abgelaufen ist.
Es ist nicht deine Aufgabe, andere vor etwas zu warnen.
Solche Bewertungen können dann gelöscht werden und sogar Regressansprüche gegen dich wegen Geschäftsschädigung nach sich ziehen.
Du darfst deine Erfahrung, natürlich auch negative, in die Bewertung einfließen lassen, sachlich!
Dazu gehört nicht, mit "Vorsicht", "Warnung" oder anderen, ähnlichen Schlagwörtern oder Icons ( ⛔ 🚫 ) zu bewerten.
Mit der von dir angestrebten Warnung wäre das also so ein Sache.
03-01-2026 12:46
Wenn der Hersteller keine Garantie gibt, was soll dann ein Kontakt bringen.
Verbraucherrechte wie die Sachmängelhaftung betrifft den VK, nicht den Hersteller.
03-01-2026 15:03
Wenn der Verkäufer sich tot stellt, setzt man evtl. ein Mahnschreiben auf.
Ob sich das rechnet können wir hier mangels der TE-Totstelltaktik hier leider auch nicht beurteilen.
Die IMHO in Frage kommenden Verkäufer sind 3, wovon ich einen ausschließen würde 😎
Mein Favorit hat passende Kritiken und da tut sich auch schon länger nix mehr.