26-05-2021 17:58
Hallo @eugen*s*
Zitat aus dem Rechtsportal
Kein Grund zur vorzeitigen Beendigung des Angebots liegt vor, wenn Sie den Artikel während der Angebotsdauer anderweitig verkaufen, verschenken oder sonst weitergeben (siehe dazu OLG Nürnberg, Urt. V. 26.02.2014, Az. 12 U 336/13, AG Nürtingen, Urt. v. 16.01.2012, Az.: 11 C 1881/11). Ebenso liegt kein Grund zur vorzeitigen Beendigung vor, wenn sie es sich anders überlegt haben und den Artikel nun doch nicht mehr verkaufen möchten (siehe dazu AG Paderborn, Urt. v. 6.12.2012).
Hinweis: Wenn Sie Ihr Angebot ohne berechtigten Grund vorzeitig beenden und bereits vorhandene Gebote streichen, machen Sie sich gegenüber dem bisherigen Höchstbietenden unter Umständen schadensersatzpflichtig.
Weitere Informationen zum vorzeitigen Beenden von Angeboten finden Sie hier.
Ein Bieter kann Schadensersatz fordern, wenn er nachweisen kann, dass ihm durch das vorzeitige unberechtigte Beenden des Angebots tatsächlich ein Schaden entstanden ist.
demnach, kann der K ggf einen Schadensanspruch geltend machen
solltest du einen statthaften Abbruch eingeleitet haben, mußt du diesen natürlich nicht bur glaubhaft machen, sondern auch nachweisen können