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Nicht bezahlter Artikel: Fall öffnen Wenn Sie für ein Angebot, das vor mindestens 4 Tagen geendet hat, noch keine Zahlung erhalten haben, ka

Hallo wie lange dawert sowas er antwortet nicht

 

Artikelnummer: 281094542862

 

Ihr Antrag auf Abbruch dieser Transaktion wurde an den Käufer gesendet.

Solange diese Anforderung noch bearbeitet wird, kann kein Fall wegen eines nicht bezahlten Artikels geöffnet werden

 

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iwi.2012
Auf Erkundungstour

>Nicht bezahlter Artikel Fall öffnen Wenn Sie für ein Angebot, das vor mindestens 4 Tagen geendet hat, noch keine Zahlung erhalten haben,

 

>Ihr Antrag auf Abbruch dieser Transaktion wurde an den Käufer gesendet.

Solange diese Anforderung noch bearbeitet wird, kann kein Fall wegen eines nicht bezahlten Artikels geöffnet werden

 

Moin

da Du nur 1 Fall pro Artikel eröffnen kannst,

hättest Du besser bei diesem Nichtzahler

eine Fall wegen eines nichtbezahten Artikels eröffnet.

Günstig auch deshalb, WEIL er sich so gar nicht meldet.

Dann hättest Du bereits nach 4 Tagen den Fall selbst mit Verwarnung schliessen können

und dem K wäre wegen seines Schweigens die Bewertungsabgabe verwehrt.

 

Ausserdem hättest Du zusätzlich noch den Vertrag fristgerecht (7-10 Tg.)  kündigen müssen

denn die Problemfallmeldung hat nichts mit dem bestehenden Vertrag zu tun.

Meldet sich der Käufer innerhalb dieser Frist nicht,

kannst Du danach den Artikel erneut einstellen.

Bezahlt er allerdings wider Erwarten doch noch,

musst Du auch liefern (können) . . .

 

Du hast aber unerlaubt einfach einen Transaktionsabbruch eingeleitet,

den Du ohne Einvernehmes des Käufers gar nicht hättest eröffnen dürfen,

denn Ihr habt einen Vertrag, den es zu erfüllen gilt.

Käufer zahlt -  Verkäufer liefert nach Bezahlung.

 

Ich denke nicht, dass der K dem TA zustimmen wird,

denn schliesslich will er ja die ersteigerte Ware haben.

Schweigt er weiterhin, kannst Du zwar diesen Fall ebenfalls selbst schliessen

und bekommst auch die Provision erstattet,

aber dennoch . . . besteht Euer Vertrag immer noch . . .

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