01-04-2013 14:27
Hallo liebe Community,
ich weiß nicht ob ich mich freuen kann oder eben nicht?
Ich habe heute als Höchstbietender einen Wohnheim/Wohnmobil mit Dauerstellplatz auf einem Campingplatz sehr günstig ersteigert. Der Verkäufer hat weder einen Sofortkaufen noch ein Mindestgebot festgesetzt, aber..und jetzt kommts: im Text der Auktion folgenden Satz eingefügt: Ich nehme mir das Recht dieses Wohnheim auch noch anderstweilig zu Verkaufen wenn der Preis nicht meinen Vorstellungen entspricht!.
Die Auktion wurde aber auch nicht abgebrochen sondern lief rechtmäßig aus! Es wurde kein Mindestpreis genannt, auch keine Definition von "ihren Vorstellungen".
Gehört es jetzt mir oder nicht?
Ich hoffe ihr könnt mir helfen. Vlt gibt es ja auch Präzedentsfälle.
>Ich nehme mir das Recht dieses Wohnheim auch noch anderstweilig zu Verkaufen wenn der Preis nicht meinen Vorstellungen entspricht!.
Moin
ausserhalb ebays wäre das Vertragsbestandteil,
aber seitens ebay ist das in der Form verboten.
ebay sieht das als Umgehung der Einstellgebühren,
denn jeder VK kann seinen ganz persönlichen Starrpreis wählen,
damit es nicht weh tun, sollte nur 1 einziger User bieten.
Diese Hintertür vom VK ist deshlB NICHT statthaft
und wenn Du bei der Auktion Höchstbietender bist,
hast Du jetzt einen Vertrag zu dem Artikel und kein Anderer.
Sollte der VK uneinsichtig sein,
kannst Du ihm das gern so sagen
und ihm ausserdem noch diesen Link zukommen lassen.
Bin ich an mein Angebot gebunden, auch wenn das Höchstgebot viel zu niedrig ist?