28-04-2017 12:25
Also ich beende dieses Schreiben hier nun meinerseits, ich suchte nach Hilfe, weil mich wohl ein Verkäufer gelinkt hat. aber dass ich , wenn ich zum Marktplatz in der Stadtmitte will , dreimal um die Stadt fahren muss, leuchtet mir nicht ein. Es war kein Hilfreicher hinweis dabei, zumindes nix, was ich nicht schon selber wusste.. und dass ich mich persönlich angreifen lassen muss, das geht schon gleich garnicht...
@layla-mc13 schrieb:Also ich beende dieses Schreiben hier nun meinerseits, ich suchte nach Hilfe, weil mich wohl ein Verkäufer gelinkt hat. aber dass ich , wenn ich zum Marktplatz in der Stadtmitte will , dreimal um die Stadt fahren muss, leuchtet mir nicht ein. Es war kein Hilfreicher hinweis dabei, zumindes nix, was ich nicht schon selber wusste.. und dass ich mich persönlich angreifen lassen muss, das geht schon gleich garnicht...
wer 1 Mal überboten WAR und dann wieder zum Höchstbietenden wird,
weil ein User sein Gebot zurückgezogen hat,
ist nicht mehr zur Abnahme verpflichtet
und genau DAS solltest Du dem Verkäufer mitteilen.
laut eBay ABG §§6 Absatz 7 §6 Angebotsformate und Vertragsschluss
dass der Käufer nach Ablauf der Angebotsdauer Höchstbietender ist. Ein Gebot erlischt, wenn ein anderer Käufer während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt.
7. | Käufer können Gebote nur zurücknehmen, wenn dazu ein berechtigter Grund vorliegt. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Nutzer, der nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Verkäufer kein Vertrag zustande. |
@layla-mc13 schrieb:Also ich beende dieses Schreiben hier nun meinerseits, ich suchte nach Hilfe, weil mich wohl ein Verkäufer gelinkt hat. aber dass ich , wenn ich zum Marktplatz in der Stadtmitte will , dreimal um die Stadt fahren muss, leuchtet mir nicht ein. Es war kein Hilfreicher hinweis dabei, zumindes nix, was ich nicht schon selber wusste.. und dass ich mich persönlich angreifen lassen muss, das geht schon gleich garnicht...
Gute Entscheidung !
Den Spruch schickte der Poster nicht extra an Dich,
das ist die Signatur des Nutzers.
Das bedeutet,
der Spruch steht immer in einer Antwort.
Edit:
Nur weil jemand einen persönlichen Schicksalschlag erlitten hat,
heißt das aber nicht,
daß man sein Tun nicht mehr kritisieren darf.
@layla-mc13 schrieb:Also ich beende dieses Schreiben hier nun meinerseits, ich suchte nach Hilfe, weil mich wohl ein Verkäufer gelinkt hat. aber dass ich , wenn ich zum Marktplatz in der Stadtmitte will , dreimal um die Stadt fahren muss, leuchtet mir nicht ein. Es war kein Hilfreicher hinweis dabei, zumindes nix, was ich nicht schon selber wusste.. und dass ich mich persönlich angreifen lassen muss, das geht schon gleich garnicht...
Man greift Dich persönlich an,
wenn man Verhaltensweisen kritisiert
oder anders sieht.
Ich sehe es so,
Du hast es aus irgendwelchen Gründen bislang
nicht geschafft,
ein Gebot kurz vor Ultimo zurückzuziehen.
Du schilderst Deine letzte Erfahrung mit einem Gebotsrückzieher
und findest den Verlauf nicht gut,
möchtest nun aber erfahren,
wie der das gemacht hat ?
Oder willst Du die Gebotssprünge verstehen ?
@layla-mc13 schrieb:Also ich beende dieses Schreiben hier nun meinerseits, ich suchte nach Hilfe, weil mich wohl ein Verkäufer gelinkt hat. aber dass ich , wenn ich zum Marktplatz in der Stadtmitte will , dreimal um die Stadt fahren muss, leuchtet mir nicht ein. Es war kein Hilfreicher hinweis dabei, zumindes nix, was ich nicht schon selber wusste.. und dass ich mich persönlich angreifen lassen muss, das geht schon gleich garnicht...
Wieso war da kein hlfreicher Hinweis dabei?
Dir wurde mitgeteilt, dass Du den Artikel gar nicht mehr nehmen musst, wenn Du bereits überboten warst.
Da musst Du auch kein Gebot mehr zurückziehen - es steht in den Ebay AGB, dass Du nicht verpflichtet bist, den Artikel zu kaufen, wenn Du nur durch eine Gebotsrücknahme der Auktionsgewinner bist.
Auch wenn Du die Mail bekommst "Herzlichen Glückwunsch..." - Du musst den Artikel trotzdem weder bezahlen noch abnehmen, weil kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Wenn der Verkäufer auf Zahlung besteht, dann weise ihn auf die AGB hin. Wenn der Verkäufer einen Nichtzahlerfall öffnet, dann weise auf die Gebotsrücknahme und die AGB hin.
Was den alten Fall mit dem "unbeabsichtigten Kauf" angeht - da solltest Du einfach künftig aufpassen, dass sowas nicht nochmal passiert. Für solche Fälle sind Gebotsrücknahmen nämlich nicht gedacht. Der Verkäufer könnte von Dir sogar Schadenersatz verlangen, wenn du unberechtigt Dein Gebot zurücknimmst und ihm dadurch ein Schaden entsteht - wie z.B. ein geringerer Erlös, oder dass der Zweithöchste den Artikel dann nicht mehr will (und auch nicht mehr nehmen muss).