09-11-2018 18:05
Situation:
Am 4.11. hatte ich das zweit höchste Gebot bei diesem Artikel: 253956640621
Ein paar Tage später hat der Verkäufer den selben(!) Artikel wieder im Angebot, allerdings als Sofortkauf für ~130€ mit Preisvorschlagoption -> 253966904003 (inzwischen günstiger und ohne Preisvorschlagoption)
Meine Nachfrage ob das der selbe und nicht nur der gleiche Artikel sei bestätigt der Verkäufer mit der Zusatzinformation das der erste Gewinner sich mit dem Artiekl wohl vertan/geirrt hat und deswegen der Verkauf nicht zustande gekommen ist.
Der Verkäufer hat weder ein Angebot an mich den unterlegenen Bieter gemacht noch meinen ersten Sofortkauf Preisvorschlag über 60€ angenommen, weil der echte Marktwert sowieso viel höher sei.
Meine Fragen:
1. Warum muss der Verkäufer mir hier kein Angebot an den unterlegenen Bieter über den letzten Auktionsstand von 51,05€ machen? Er kann es, muss es aber nicht. Warum verlangen das die eBay Regeln hier nicht?
2. Hätte der "Spaßbieter" korreter Weise vor Ende der Auktion sein Gebot zurückgezogen hätte ich den Artikel aller wahrscheinlichkeit für deutlich weniger ersteigert (es sei den andere Bieter hätten dann auch noch Gebote abgegeben).
Hier füren **bleep** ähnliche Bedingung zu einem völlig anderem Ergebnis. Warum?
3. Kann ich in diesem Fall noch irgendwas sinnvolles tun um, aus meiner sicht, an mein Recht zu kommen?
Die erste Auktion dieses Artikels hat der VK schlielich als eine einfache 1€ Startpreis Auktion eingestellt, also mit dem Wissen das der Artikel für irgend einen Betrag >=1€ verkauft wird (wenn Gebote abgegeben werden).
Ich habe genauso verbindliche Gebote bis 50,05€ abgegeben, die jetzt einfach verpufft sind.
4. Habe ich kein Recht darauf den Artikel für 50,05€ oder 51,05€ zu erhalten wenn der "Spaßbieter" erst nach Ende der Auktion sein Gebot quasi nachträglich zurückzieht? (auch einfach eure Meinung / euer Rechtsverständnis gewünscht)
@limerator schrieb:
Meine Fragen:
1. Warum muss der Verkäufer mir hier kein Angebot an den unterlegenen Bieter über den letzten Auktionsstand von 51,05€ machen? Er kann es, muss es aber nicht. Warum verlangen das die eBay Regeln hier nicht?
2. Hätte der "Spaßbieter" korreter Weise vor Ende der Auktion sein Gebot zurückgezogen hätte ich den Artikel aller wahrscheinlichkeit für deutlich weniger ersteigert (es sei den andere Bieter hätten dann auch noch Gebote abgegeben).
Hier füren **bleep** ähnliche Bedingung zu einem völlig anderem Ergebnis. Warum?
3. Kann ich in diesem Fall noch irgendwas sinnvolles tun um, aus meiner sicht, an mein Recht zu kommen?
Die erste Auktion dieses Artikels hat der VK schlielich als eine einfache 1€ Startpreis Auktion eingestellt, also mit dem Wissen das der Artikel für irgend einen Betrag >=1€ verkauft wird (wenn Gebote abgegeben werden).
Ich habe genauso verbindliche Gebote bis 50,05€ abgegeben, die jetzt einfach verpufft sind.
4. Habe ich kein Recht darauf den Artikel für 50,05€ oder 51,05€ zu erhalten wenn der "Spaßbieter" erst nach Ende der Auktion sein Gebot quasi nachträglich zurückzieht? (auch einfach eure Meinung / euer Rechtsverständnis gewünscht)
1. Ebay kann den Verkäufer nicht zwingen, einen Kaufvertrag mit dem unterlegenen Bieter einzugehen. Zum Einen müsste der Verkäufer dann auf Geld verzichten - weil geringeres Gebot. Zum anderen schreibst Du woanders selbst, dass sich die Situation nach ein paar Tagen bereits geändert haben dürfte (nämlich dahingehend, dass der unterlegene den Artikel sowieso nicht mehr haben will, weil er sich anderweitig "versorgt" hat). Welchen Sinn hätte dann ein verpflichtendes Angebot an unterlegenen Bieter?
2. Es wäre nicht korrekt gewesen, wenn der "Spaßbieter" sein Gebot vor Auktionsende zurückgezogen hätte. Man darf nämlich ein Gebot nicht zurückziehen, nur weil man es sich anders überlegt hat und den Artikel nicht mehr haben will. Wenn ein Verkäufer es drauf anlegen würde, dann könnte er vom "Spaßbieter" trotz Gebotsrücknahme den Kaufpreis einklagen.
Zudem hättest du auch dann keinen Anspruch auf den Artikel. Der Verkäufer könnte an Dich verkaufen - müsste aber nicht. Denn dadurch, dass Du überboten wurdest, ist Dein Gebot erloschen und es kommt nach den AGB kein Kaufvertrag zustande, wenn Du durch eine Gebotsrücknahme zum Auktionsgewinner wirst.
3. Du kannst nichts tun, denn es gibt kein Recht, zu dem Du kommen könntest. Du warst nicht der Auktionsgewinner und nur der hat Ansprüche gegen den Verkäufer. Zwischen Dir und dem Verkäufer gibt es kein Vertragsverhältnis - demzufolge auch keine gegenseitigen Ansprüche.
4. siehe 3. Du hast als "Verlierer" keinerlei Ansprüche gegen den Verkäufer.
Ebay wird garantiert nicht ganzen AGB und die Grundsätze umstricken, nur weil Dir jetzt nicht gefällt, wie die Auktion gelaufen ist. Nach den Ebay-AGB hast du keine Kaufvertag, hast keinen Anspruch auf irgendwas und bist einfach raus. Auf das Zitieren von §§ und Ebay AGB verzichte ich jetzt einfach mal. Wenn du Lust hast, kannst das bei Bedarf auch selbst nachlesen.