27-09-2012 16:54
Ich bin der Auffassung, dass sofort nach Beendigung der Privat-Auktion die Zahlung/Überweisung durch den Käufer zu erfolgen hat oder eine Vereinbarung über die Abholung des Artikels und Zahlung bei Abholung mit dem Verkäufer zu treffen ist.
Das habe ich gefunden:
§ 286 BGB Verzug des Schuldners
...(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn...
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
Nun bin ich kein Jurist, aber ich verstehe dieses so, dass der Käufer sofort - oder innerhalb einer angemessenen Frist ??? Tagen ???- die Zahlung/Abholung/Überweisung zu veranlassen hat.
Kann mir hier jemand helfen bitte. Danke schön.