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Kann eine Frist verfallen?

Hallo Gemeinde,

ich habe einen Artikel am 18.11. eine Modelllok für 145 € verkauft, ins EU-Ausland.

27.11.: Ich setze eine Zahlungsfrist bis 7.12.. Dann würde ich an jemand anderen verkaufen.

28.11.: Der Käufer meldet sich nach 10 Tagen und bestätigt sein noch bestehendes Interesse am Kauf. Er

will in der nächsten Woche bezahlen. Mein Okay. Am selben Tag stelle ich fest, dass zwei Kleinstteile am Artikel fehlen, was man allerdings auf den Fotos sehen könnte (winzige Nippel auf den vorderen Loklampen. Das teile ich ihm am selben Tag mit.

9.12.: Neue Fristsetzung bis 14.12.

10.12.: Er will nur 100 € bezahlen. Ich räume ihm aber einen Rabatt von mehr als 22% (!) ein, wegen der beiden Fehlteile. Er akzeptiert, zahlt aber weiterhin nicht.

12.12.: Ich soll eine neue, reduzierte Rechnung schicken. Geht aber nicht, weil sich ein höherer Rabatt nicht eingeben lässt. Er soll einfach den reduzierten Betrag zahlen (Paypal) und ich mache dann den "Zahlung erhalten"-Klick.

13.12.: Er will meine Paypaladresse wissen obwohl die schon beim Kauf mitgeteilt worden ist.

Aaaalso: Verfällt die erste Frist von 10 Tagen, weil ich einen kleinen zusätzlichen Mangel festgestellt habe aber eine Einigung auf einen reduzierten Preis stattfand? Reicht die letzte Frist (5 Tage), um die Transaktion abzubrechen bzw. den Käufer wegen Nichtbezahlung zu melden?

Alles sieht nach Verschleppung aus und ich habe keine Lust mehr auf diesen Verkauf. Wieviele Fristen sind noch sinnvoll?

Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten! 🙂

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@damesjean:

 

Die zweite Frist war aber nur 5 Tage und lotte.05 schrieb, dass es mindestens 10 Tage sein müssten.

 

Es geht unterm Strich darum, ob die Frist "angemessen" i. S. von § 323 BGB war. Das war bereits mit der ersten Fristsetzung erfüllt, wenngleich aus ihr aufgrund der nachgeschobenen Frist/Fristverlängerung noch kein Verzug resultierte. Der aber tritt spätestens mit Ablauf der von dir letztgültig benannten Frist, also zum 14.12., ein.

 

Streiten könnte man sich vielleicht noch um die Frage, ob der Käufer einen evtl. Verzug ggf. nicht vertreten muss, da es noch ein Hickhack wegen der Inrechnungstellung bzw. der Zahlungsmöglichkeit des geminderten Betrages gab. Daher kann es nicht schaden, dem Käufer die Paypaladresse unter nochmaliger Fristsetzung von 5 Tagen mitzuteilen.

Dagegen könnte man argumentieren, dass er die Paypal-Adresse auch bei Auslösung des normalen Zahlungsverkehrs selber ermitteln hätte können oder sie sogar bereits bei Kauf erhielt (wie du sagst) oder dass er die volle Zahlung vornehmen hätte können und für den zuviel bezahlten Betrag eine Rückzahlung verlangen hätte können.  Ist letztlich eine Abwägungsfrage, weshalb ich auf Nummer Sicher gehen würde.

 

Hat er definitiv und nachweislich die Paypaladresse bei Kauf schon erhalten, wie du sagtest, stünde einem Rücktritt ab morgen nichts entgegen.

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