19-05-2016 14:08
Zunächst einmal müsste geklärt werden, ob der Verkäufer gewerblich oder privat gehandelt hat?
Ich gehe einmal von einem privaten Verkäufer aus.
Der kann zwar die Gewährleistung ausschließen. Allerdings kommt es hier sehr genau auf die Formulierung an !!
Sehr oft ist der Gewährleistungsausschluss nämlich unwirksam und damit unzulässig.
Im Klartext bedeutet dies, dass auch der private Verkäufer 2 Jahre! gewährleidtungspflicht ist! - So wie ein Händler!
Bestes Beispiel: " Keine Garantie, Keine Rücknahme, Nach neuem EU-Recht u.s.w.
Eine sehr ausführliche Erklärung findest du auf dem eBay-Rechtsportal. Hier stellt eBay seinen Nutzern auch eine juristisch einwandfreie Formulierung bereit, die 1:1 genutzt werden kann.
Der nächste Punkt wäre die Haftungsfrage beim Versandrisiko
Während beim Handel zwischen einen Händler und einem Verbraucher IMMER der Händler trägt, geht bei Geschäften zwischen Privatleuten das Versandrisiko automatisch auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware an einen Kurrier, Post usw. übergeben hat und glaubhaft machen kann, dass die Ware hier einwandfrei war.
Allerdings ist auch der Privatverkäufer für die sachgemäßen Verpackung zuständig.
Kommt es aufgrund unsachgemäßer Verpackung zu Schäden - haftet auch der Privatverkäufer hierfür - und zwar immer.
In deinem Fall liegt offensichtlich ein sog. Sachmangel vor, wenn die Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (BGB §434)
Google-Tipp: Einfach mal: BGB § 434 eintippen. Hier wid ausführlich beschriebn um was es geht.
Hast du den Artikel vor dem Kauf auf Fotos geshen? Wie wurde er beschrieben?
War das Teil montiert und die Verpackung unbeschädigt?
Hast du mal versucht es zu reparieren? Das spart Zeit und Stress!
Bei weiteren Fragen kannst du gerne nochmal an mich wenden.