25-01-2013 17:52
Hallo,
es heißt ja immer das ein Angebot bei Beschädigung des Artikels nicht beendet werden darf wenn schon Gebote vorliegen. Heute habe ich von einem Gerichtsurteil gelesen, wonach dies aber möglich ist. Ich habe nach dem Urteil gegoogeld um bin dabei darauf gestoßen:
Was meint Ihr dazu?
Gruß
der Schmalspurbahner
Was wird denn hier wieder für ein Bohey um eine Frage und ein Urteil gemacht?
Dass nicht grundsätzlich und in jedem Fall ein Kaufvertrag geschlossen wird bei vorzeitigem Beenden mit Gebotsstreichung sondern am Einzelfall entschieden wird, inwiefern der VK dazu berechtigt war, ist ja nun wahrlich nix neues und ich frage mich gerade, WER das Urteil wohl nicht gelesen hat.....
Geht doch klar und deutlich aus dem Link hervor, worauf sich dieses Urteil stützt: Auf das Urteil des BGH, nach welchem ein VK sich dann ohne Rechtsfolgen von seiner Willenserklärung lösen kann, wenn er berechtigte Gründe dafür hat. Und berechtigte Gründe sind lt. BGH die, welche nach Ebay AGB dazu berechtigen. Ist doch alles schwarz auf weiß nachzulesen, sowohl in dem verlinkten, als auch im BGH Urteil.
In der Nachweispflicht, dass er berechtigt war, ist nach wie vor der VK.
Das ist doch alles nichts neues und wem soll jetzt bitte durch den Fragesteller bzw. seine Frage oder gar den Link zu diesem Urteil irgendein Schaden entstehen? ?:|