Bescheinigung nach § 22f UstG für Onlinehändler
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07-01-2021 09:58
Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht um die Bescheinigung nach § 22f UstG für Onlinehändler.
Diese Bescheinigung ist ab dem 1. Oktober 2019 für Onlinehändler aus Deutschland oder anderen EU-Staaten, die über elektronische Marktplätze, z.B. Amazon oder Ebay, verkaufen, erforderlich. Für Unternehmer aus Nicht-EU-Staaten war die Bescheinigung bereits ab April Erforderlich.
Zum Teil haben die entsprechenden Marktplätze bereits, im September 2019, die Bescheinigungen angefordert.
Die Bescheinigung muss vom Händler bei seinem Finanzamt beantragt werden.
Keine Beschreibung benötigen:
Händler die keine in Deutschland steuerbaren Umsätze bewirkten, z.B. bei Warenlager im Ausland und Lieferungen nach Deutschland von nicht mehr als EUR 100.000 im Vorjahr oder laufenden Jahr (Lieferschwelle).
Jetzt zu meine Frage, ich wohne nicht mehr in Deutschland, ich bin z.B nach Thailand gezogen! Ich mache auch keinen Umsatz von 100.000€ im Jahr. Aber jetzt möchte Ebay von mir §22f UstG Bescheinigung! Was darf ich Ebay in diesem Fall vorlegen?
Vielen Dank für ihre Bemühungen im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
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Antworten (1)
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Tag, @huese-ugu
wie bitte? Wieso Thailand?
Du bist in Deutschland mit dem Account registriert,
am linken Seitenrand runterscrollen
deswegen auch nach deutschen Gesetzen geregelt.
zudem sehe ich im Bewertungsprofil die Anmeldung in der Türkei !
https://www.ebay.de/usr/huese-ugu
Und du verscheierst deinen Artikelstandort
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