17-01-2021 21:49
Ich kann den Verkäufer von meinem Mixer, welcher
tvshop-com, heißt, nicht erreichen.
Es schwebt mir auch ein wenig vor, dass sich dieser mittlerweile aus dem Staub gemacht haben könnte.
Ich möchte in dieser Angelegenheit, unbedingt ebay einschalten, nur leider gelingt mir das nicht.
Ich habe den Mixer, welcher B-Ware ist, vor weniger als 2 Jahren hier auf ebay vom Hersteller erworben. Was das angeht: Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass die zweijährige Mängelhaftung grundsätzlich auch für B-Waren gilt. So steht es auf sämtlichen Internet Seiten geschrieben. "Das Gewährleistungsrecht kann also nicht eingeschränkt werden, indem ein Artikel kurzerhand zur B-Ware erklärt wird.", heißt es etwa hier: Rechtsprechung B-Ware .
Die Artikel Nummer lautet: 273479590528 und meine Bestellnummer die: 2158696621017 .
Was soll ich machen um eine Stellungnahme vom Verkäufer zu bekommen? Ich bitte um Hilfe. Ich bin der Meinung hier im Recht zu sein.
Anschließend was genau passiert ist:
Wie den Bildern zu entnehmen ist, hat sich der Mixer leider von alleine kaputt gemacht hat. Das Material, in das der Becher einrastet, ist beim Mixen von alleine abgebrochen. Leider wird er dadurch funktionsunfähig, denn man braucht diese Lasche, damit der Becher fest in der Verankerung sitzt und der Mixmechanismus aktiviert werden kann.
Ich wiederhole, ich habe mit diesem Schaden nichts zu tun. Es ist ganz natürlich passiert beim Mixen. Bei genauerem hinsehen ist dieser Teil des mixers wirklich sehr empfindlich.
Ich hoffe jemand weiß etwas, bzw: ich bitte darum das sich jemand von ebay bei mir meldet.
Mir liegt eine schnelle Lösung des problems sehr am Herzen.
Mit Freundlichen Grüßen,
Henri
Hallo @ichbinhenri
Dein Verkäufer ist schon längere Zeit nicht mehr aktiv. Zudem sitzt der im Ausland, wenn auch im europäischen. Da kannst Du die Durchsetzung der Gewährleistung vergessen. Wobei vermutlich die Auslandsversandkosten den Wert des Mixers übersteigen werden, sofern es sich um einen Handmixer handelt. Erstatten müsste der Verkäufer nämlich erst, nach dem er überprüfen konnte, ob es sich um eine berechtigte Reklamation handelt oder nicht.
Wenn ich da an die Test vom Markt im Dritten beim NDR denke, die vor einigen Jahren Handrührstäbe getestet haben, darunter auch günstige No Name Geräte. Da stand bei den ganz billigen in der Bedienungsanleitung drin, dass man diese nicht länger als 5 Sekunden am Stück einschalten darf - diese Geräte in der Praxis also vollkommen alltagsuntauglich sind. Und es da für die Verkäufer dann ein leichtes ist, sich um die Gewährleistung zu drücken, in dem sie eine Fehlbedienung des Nutzers attestieren.
Und eBay kann man nur innerhalb von 30 Tagen wegen Problemen mit Artikeln und deren Verkäufern einschalten. Nach fast zwei Jahren sind da leider sämtliche Fristen verstrichen.
Wobei eBay im Gewährleistungsfall eh nicht aktiv werden würde. Dies ist ganz allein eine Sache zwischen Dir und Deinem scheinbar nicht mehr existenten Verkäufer.
Hallo @ichbinhenri
Wie kommst du darauf das der der Hersteller ist?
"Ich habe den Mixer, welcher B-Ware ist, vor weniger als 2 Jahren hier auf ebay vom Hersteller erworben. "
Wenn man schon irgendwelche Rechtsprechung zitiert sollte man auch wissen, dass der Verkäufer nach 6 Monaten raus ist und man sich an den Hersteller wenden sollte!
Die Gewährleistung ist nichts anderes als eine Sachmängelhaftung.
Dem Käufer steht diese Gewährleistung bis 2 Jahre nach Kauf bzw. Übergabe zu.
Innerhalb der ersten 6 Monate wird allgemein davon ausgegangen, dass der Artikel schon beim Kauf mangelhaft war, ergo liegt die Beweislast beim Verkäufer, der muss nachweisen können, dass der Artikel mängelfrei war und der Käufer ursächlich für den entstandenen Sachmangel verantwortlich ist.
Nach Ablauf der 6 Monate gilt die Beweislastumkehr.
Dann muss der Käufer dem Verkäufer nachweisen, dass der Sachmangel von Anfang an vorlag.