15-05-2014 14:38
Darf ein gewerblicher Verkäufer B-Ware zur Versteigerung einstellen, dabei von vorneherein - kleingedruckt - aber dem Bieter das Risiko übertragen, dass die Ware eventuell defekt ist bzw. gar nicht funktioniert?
Hi
Nein, das darf er nicht. Das kann ihm minimum - neben dem Ärger mit Kunden - eine Abmahnung einbringen!
Verkehrsüblich ist bzw. im entsprechenden Handel üblich ist, dass die Warren in den Kategorien von A bis D unterschieden werden.
A-Ware ist natürlich neu, unbeschädigt ...Hier gibt es - außer bei Anfertigungen - keine Einschränkung bei der Gewährleistung.
Auf B-Ware kann es - wie schon erklärt - eine auf 12 Monate beschränkte Gewährleistung geben.
Die Ware hat aber funktionsfähig zu sein. Sie könnte unter Umständen sogar repariert sein. Aber sie muss "hinhauen".
Ware, die ungeprüft, in den Handel geht (Ist es die LED-Seerose?), und als "ungeprüft" angeboten wird, ist sog. C-Ware. Bei ihr kann die Gewährleistung und der Umtausch ausgeschlossen werden.
Aber B-Ware und "könnte sein, dass sie nicht funktioniert" geht nicht!