Falscher Stempel/Punze
- RSS-Feed abonnieren
- Thema als neu kennzeichnen
- Thema als gelesen kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- Drucker-Anzeigeseite
- Anstößigen Inhalt melden
03-03-2019 09:56
gestern habe ich ein Goldarmband ersteigert, das in seiner Beschreibung 750/18k stehen hat und auch ein Bild mit diesem Stempel zu sehen ist. Leider handelt es sich nur um eine Vergoldung. Dieser Begriff taucht aber nicht auf, sondern nur missverständliche Bezeichnungen.
Der Käufer lässt mich vom Kauf nicht zurücktreten und droht bereits mit seinem Anwalt. Für mich stellt sich aber die Frage, ob es nicht unter Täuschung fällt in der Artikelbezeichnung nichts von der Vergoldung zu erwähnen und zusätzlich ein Bild mit dem Stempel 18k hochzuladen, der sich letztendlich nur auf die Ummantelung bezieht und doch damit überhaupt nicht gestempelt sein darf. Oder irre ich mich?
Akzeptiert Lösungen (0)
Antworten (9)
Antworten (9)
- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
@meltemece schrieb:
Liebe Community,
gestern habe ich ein Goldarmband ersteigert, das in seiner Beschreibung 750/18k stehen hat und auch ein Bild mit diesem Stempel zu sehen ist. Leider handelt es sich nur um eine Vergoldung. Dieser Begriff taucht aber nicht auf, sondern nur missverständliche Bezeichnungen.
Der Käufer lässt mich vom Kauf nicht zurücktreten und droht bereits mit seinem Anwalt. Für mich stellt sich aber die Frage, ob es nicht unter Täuschung fällt in der Artikelbezeichnung nichts von der Vergoldung zu erwähnen und zusätzlich ein Bild mit dem Stempel 18k hochzuladen, der sich letztendlich nur auf die Ummantelung bezieht und doch damit überhaupt nicht gestempelt sein darf. Oder irre ich mich?
Servus @meltemece
"Seinem" Anwalt bzw. dessen Tun würde ich gelassen entgegensehen.
Du musst nicht zurücktreten.
Ich meine, du kannst anfechten.
Ich würde ihm vorschlagen,
dass ich entweder zahle,
die Ware erhalte,
damit postwendend zur Polizei gehe und ihn wegen Betrugs anzeige.
Und noch mit Nötigung dabei,
Oder ihn ganz ohne Armband "nur" wegen Betrugs anzeige.
Dabei ist es hier - meines Erachtens - vollkommen gleichgültig,
ob er das Teil widersprüchlich und im Wischiwaschistil beschrieben hat oder nicht.
Für mich ist hier der Tatbestand des Betrugversuchs erfüllt.
Warum?
Mit dem Einstellen in der falschen Rubrik, der falschen Überschrift (Goldarmband), dem penetranten Hinweis auf die Punzierung, dem Druck Richtung bindender Vertrag und der damit widersprüchlichen Darstellung insgesamt hat er darauf abgezielt,
die Vorstellung von potentiellen Bietern zu täuschen und einen Irrtum zu erregen.
Für mich ist diese Form wenigstens ein Entstellen von Tatsachen.
Einmal mehr, weil der Feingehaltsstempel eine allgemeine Beschaffenheitsgarantie darstellen soll,
die verlässlich und einheitlich ist.
Der Zweck dürfte das Erhöhen der Gebote sein.
Er sucht also für sich den Vermögensvorteil.
Ich sehe den Vorsatz, den Bereicherungswillen.
Die Ware DARF so nicht feilgeboten werden,
weil sie falsch punziert ist.
Außerdem zeigen seine Bewertungen,
dass er sehr wohl weiß, dass er wiederholt den Irrtum erregt.
Er macht das regelmäßig und nachhaltig.
Ich würde ihn anzeigen.
Den Krempel muss er irgendwo her bekommen.
Da der Sitz des VK in Niedersachsen ist,
kommt man mit dem Feingehaltsgesetz leider nicht weiter.
Hier musst Du Dich durch die Gemeinde telefonieren
und die Zuständigkeit herausfinden:
https://www.sg-mittelweser.de/portal/seiten/gemeinde-leese-7000044-21550.html
Ich vermute da aber kein übermäßig großes Engagement.
- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
Hi @meltemece ,
das Armband ist in der Kategorie Uhren & Schmuck > Echtschmuck > Armbänder > Edelmetall ohne Steine
§ 5 FeingehG
(1) Schmucksachen von Gold und Silber dürfen in jedem Feingehalt gestempelt werden und ist in diesem Falle der letztere in Tausendteilen anzugeben.
(2) Die Fehlergrenze darf zehn Tausendteile nicht überschreiten, wenn der Gegenstand im ganzen eingeschmolzen wird.
(3) Das vom Bundesrat gemäß § 3 bestimmte Stempelzeichen darf auf Schmucksachen von Gold und Silber nicht angebracht werden.
§ 7 FeingehG
Für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts haftet der Verkäufer der Ware. Ist deren Stempelung im Inland erfolgt, so haftet gleich dem Verkäufer der Inhaber des Geschäfts, für welches die Stempelung erfolgt ist.
§ 8 [Mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllte Gold- und Silberwaren] FeingehG
(1) Auf Gold- und Silberwaren, welche mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt sind, darf der Feingehalt nicht angegeben werden.
(2) Dasselbe gilt von Gold- und Silberwaren, mit welchen aus anderen Metallen bestehende Verstärkungsvorrichtungen metallisch verbunden sind.
(3) Bei der Ermittlung des Feingehalts bleiben alle von dem zu stempelnden Metall verschiedenen, äußerlich als solche erkennbaren Metalle außer Betracht, welche:
1. zur Verzierung der Ware dienen;
2. zur Herstellung mechanischer Vorrichtungen erforderlich sind;
3. als Verstärkungsvorrichtungen ohne metallische Verbindung sich darstellen.
§ 9 FeingehG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Gold- oder Silberwaren, welche nach diesem Gesetz mit einer Angabe des Feingehalts nicht versehen sein dürfen, mit einer solchen Angabe versieht;
2. Gold- oder Silberwaren, welche nach diesem Gesetz mit einer Angabe des Feingehalts versehen sein dürfen, mit einer anderen, als nach diesem Gesetz zulässigen Feingehaltsangabe versieht;
3. Gold- oder silberähnliche Waren mit einem durch dieses Gesetz vorgesehenem Stempelzeichen oder mit einem Stempelzeichen versieht, welches nach diesem Gesetz als Feingehaltsbezeichnung für Gold- und Silberwaren nicht zulässig ist;
4. Waren feilhält, welche mit einer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßenden Bezeichnung versehen sind.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für versilberte Bestecke und andere Tafelgeräte, die mit einem die Niederschlagsmenge des Feinsilbers angebenden Zahlenstempel versehen werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Gegenstände, auf die sich diese Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
Lektüre:
Was deinen Kauf betrifft, würde ich mein Gebot wegen Irrtums nach §119 BGB anfechten (Einschreiben!)
Wirksame Anfechtung = kein Kaufvertrag
Druck dir alles aus, was mit dem Kauf zusammenhängt.
Nebenbei pusht der Verkäufer seinen Angebote ohne Ende.
Der Bieter mit den 403 Bewertungen taucht öfter in den erhaltenen verkäuferbewertungen auf.
dnugo
- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
Im Moment wird über einen ähnlichen Kauf vor den Amts- und Landgerichten in Deggendorf gestritten.
Das AG Deggendorf hat im Dez 2018 ein Urteil gefällt, dass private Verkäufer gefälschten Schmuck verkaufen dürfen,
da das Feingehaltsgesetz eben nicht für private Verkäufer gilt..
Schaut euch dazu einmal diesen Link an:
Das LG Deggendorf ist zur Zeit nicht bereit, das Urteil aufzuheben.
Es genügt demnächst einfach zu schreiben, man wisse nicht ob ein Schmuckgegenstand echt ist. Dann darf der private Verkäufer sogar angeben, dass das Schmuckstück mit "750 gestempelt" sei.
Es liegen zwar gegenläufige Urteile vom LG Karlsruhe und LG Frankfurt vor, aber offensichtlich meinen die Deggendorfer Gerichte, dies sei Schnee von gestern.
Hier habt ihr eine neue Geschäftsidee! --> Falschgold legal über ebay zu verkaufen.
- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
Hallo,
woher bzw wie kommst du darauf das es sich nur um eine Vergoldung handelt?
Wie kommst du darauf das sich der Stempel 18K nur auf Ummantelung handelt?
Du hast ein Schnäppchen gemacht, der aktuelle Goldwert von deinem Armband beläuft sich auf ca. 240 €.
Lass es einfach von einem Goldhändler prüfen.
- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
@meltemece
Schon alleine der Begriff im Angebot "gefülltes Goldarmband" hätten mich stutzig gemacht. Der Verkäufer verwendet auch den Begriff "Vollgold veredelt". Vollgold braucht nicht veredelt zu werden. Deswegen kann sie gut mit Anwalt drohen, denn sie hat das erwähnt. Trotzdem wars ein Dummenfang-Angebot, zumal in den Überschrift eindeutig steht: Goldarmband.
http://www.goldpreis-goldankauf.de/goldpreis/goldbetrug-goldschwindel.html
- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
Der Verkäufer verkauft oft für den "Bekannten", da wird sein Anwalt auch ihm sagen können, dass er gewerblich handelt.
Und dass er Schmuck ohne die deutsche Feingehaltpunze in D nicht als Gold verkaufen darf (auch wenn es Gold wäre).
Am besten das Armband bei einem Juwelier prüfen lassen.
- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
@meltemece schrieb:
Liebe Community,
gestern habe ich ein Goldarmband ersteigert, das in seiner Beschreibung 750/18k stehen hat und auch ein Bild mit diesem Stempel zu sehen ist. Leider handelt es sich nur um eine Vergoldung. Dieser Begriff taucht aber nicht auf, sondern nur missverständliche Bezeichnungen.
Der Käufer lässt mich vom Kauf nicht zurücktreten und droht bereits mit seinem Anwalt. Für mich stellt sich aber die Frage, ob es nicht unter Täuschung fällt in der Artikelbezeichnung nichts von der Vergoldung zu erwähnen und zusätzlich ein Bild mit dem Stempel 18k hochzuladen, der sich letztendlich nur auf die Ummantelung bezieht und doch damit überhaupt nicht gestempelt sein darf. Oder irre ich mich?
Die Punzierung (Stempelung) eines Schmuckstückes mit 18K,
14K oder 9Kbedeutet, dass dieses einen gewichtsmässigen Goldanteil von 75% (18/24), 58.5% (14/24) oder 37.5% (9/24) aufweist.
@meltemece gib mal bitte die Artikelnummer an
- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
Der Verkäufer ist für die Richtigkeit seiner Angebote verantwortlich.
Verkauft er ein mit 750/18k gestempeltes Armband, dann hat es auch genau das zu sein.
Ist von einer Vergoldung nirgends die Rede (es gibt extra Kategorien/bzw. Artikelmerkmale dafür), dann kann er lange mit Anwalt drohen.
Finde es eh etwas merkwürdig das DER mit Anwalt droht.
Es dürfte auch eine Vergoldung nicht so gestempelt sein, das wäre dann sogar Betrug (evtl. unwissend vom Verkäufer, aber warum dann gleich die Drohung mit Anwalt?).
Auf Grund welcher Annahmen gehts du von Vergoldung aus?

- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
Ich weiß nicht, warum es mir nicht vorher ins Auge gesprungen ist, aber er hat „Gold gefüllt“ in der Artikelbeschreibung stehen. Ich kenne zwar die Bezeichnung aus dem Englischen, aber sie hatte mich leider nicht stutzig gemacht, da ich ein gewisses Vertrauen in die Stempel habe. Für mich scheint es schon so, dass er wohlwissend nicht von Vergoldung/Legierung spricht, aber das nützt mir nichts.
http://vi.raptor.ebaydesc.com/ws/eBayISAPI.dll?ViewItemDescV4&item=123656212626&category=164313&pm=1&ds=0&t=1551606377489&cspheader=1
Das ist jedenfalls der Artikel. Ich weiß nicht, ob es sich nicht um Betrug handelt, wenn er in der Artikelbeschreibung betont, dass man alles genau lesen und Unklarheiten vorher klären solle. Tragisch-komisch, dass ich Deutschlehrerin bin und eben nicht genau gelesen habe.
- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden