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Falschgold ganz legal über ebay verkaufen?

Zur Zeit wird über den Verkauf eines Armbandes aus Falschgold  (Autobahngold)  vor den Amts- und Landgerichten in Deggendorf gestritten.

 

Das AG Deggendorf hat im Dez  2018 ein Urteil gefällt, dass private Verkäufer gefälschten Schmuck verkaufen dürfen,

da das Feingehaltsgesetz eben nicht für private Verkäufer gilt..

 

Schaut euch dazu einmal diesen Link an:

 

https://norddeutsche-edelmetall.de/das-feingehalts-gesetz-ad-absurdum-gefuehrt-durch-deutsche-gerich...

 

Das LG Deggendorf ist  zur Zeit nicht bereit, das Urteil aufzuheben.

 

Es genügt demnächst einfach zu schreiben, man wisse nicht ob ein Schmuckgegenstand  echt ist. Dann darf der private Verkäufer sogar wahrheitswidrig angeben, dass das Schmuckstück mit "750 gestempelt" sei.

 

Es liegen zwar gegenläufige Urteile vom LG Karlsruhe und LG Frankfurt vor, aber offensichtlich meinen die Deggendorfer Gerichte, dies sei Schnee von gestern.

 

Hier habt ihr eine neue Geschäftsidee! --> Falschgold legal über ebay zu verkaufen.

 

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Ist schon erstaunlich das über solch eine Sache über noch diskutiert wird.

Man sollte doch wirklich nicht meinen das Menschen mit klarem Verstand immer noch glauben hier ein " Goldschnäppchen " machen zu können.

Aber es scheint doch so zu sein.

Es gibt ausser "ebay " keine seriöse Plattform in der solch ein Handel möglich ist.

Also tummeln sich alle " Nichwisser " hier.

Schön für ebay ...schlecht für die  " Schnäppchenjäger "


@norhein99  schrieb:

Zur Zeit wird über den Verkauf eines Armbandes aus Falschgold  (Autobahngold)  vor den Amts- und Landgerichten in Deggendorf gestritten.

 

Das AG Deggendorf hat im Dez  2018 ein Urteil gefällt, dass private Verkäufer gefälschten Schmuck verkaufen dürfen,

da das Feingehaltsgesetz eben nicht für private Verkäufer gilt..

 

Schaut euch dazu einmal diesen Link an:

 

https://norddeutsche-edelmetall.de/das-feingehalts-gesetz-ad-absurdum-gefuehrt-durch-deutsche-gerich...

 

Das LG Deggendorf ist  zur Zeit nicht bereit, das Urteil aufzuheben.

 

Es genügt demnächst einfach zu schreiben, man wisse nicht ob ein Schmuckgegenstand  echt ist. Dann darf der private Verkäufer sogar wahrheitswidrig angeben, dass das Schmuckstück mit "750 gestempelt" sei.

 

Es liegen zwar gegenläufige Urteile vom LG Karlsruhe und LG Frankfurt vor, aber offensichtlich meinen die Deggendorfer Gerichte, dies sei Schnee von gestern.

 

Hier habt ihr eine neue Geschäftsidee! --> Falschgold legal über ebay zu verkaufen.

 

Servus @norhein99 

 

Einführend möchte ich sagen,

dass Recht selten eindeutig ist

und auch nicht auf jede Fallkonstellation übertragbar.

Wäre das anders,

müsste man nicht vor einer Instanz verhandeln

und es würde auch nicht zu unterschiedlichen Urteilen kommen -

abhängig von Instanz und scheinbar fast gleichem Sachverhalt.

Anders ausgedrückt:
Wäre Recht komplett eindeutig und träfen sich zwei RA vor einem Richtertisch,

setzte dies dann m.E. voraus,

dass einer der zwei seinem Mandanten das Blaue vom Himmel versprochen hätte. 😉

 

Es ist auch wie in jedem Berufsstand:
Da gibt es schon einige, denen die Arroganz nur so aus den Poren trieft.

Das ist  aber letztlich nur eine Form der Kompensation. 😉

Wer betont,

dass er Rechtsprofi ist,

sollte es schon für Laien auch entsprechend zu erklären in der Lage sein

und bei Widerspruch nicht allein auf seine behauptete Professionalität pochen.

 

Dann möchte ich auch was zu Entstehung von Kommentaren zu Gesetzen sagen,

wie ich es kennengelernt habe - wenn auch in einem komplett anderem Rechtsbereich:

Oftmals finden sich pensionierte Menschen,

die sich - so empfinde ich es - nur schlecht von ihrem Berufsleben trennen können

und deshalb gerne zur Verfügung stehen,

wenn es um das Verfassen von Kommentaren geht.

Unlängst durfte ich feststellen,

dass auch Teilzeitkräfte oder Mitarbeiter in Elternzeit Interesse daran haben.
DAS begrüße ich allerdings... stehen diese doch oft noch näher an den aktuellen Problemstellungen.

Das muss so nicht allgemein ablaufen... ist nur ein Ausschnitt,

den ich eben so kennengelernt habe.

 

Du hast mit dem Beitrag auf der verbotenen Plattform (AH) zu tun?

Dort wird auch zitiert.

Aber in dem verlinkten Artikel hier wird überwiegen interpretiert.

Ob diese Interpretation vollkommen daneben liegt oder nicht,

kann man ohne Kenntnis des Urteils nicht bewerten... nur vermuten.

Zitat --- angeblich original: "Dies ergibt sich aus der Verwendung des Ausdrucks "Waren" und aus der Bezeichnung "Inhaber des Geschäfts" in § 7" ... womit wohl das FeinGehG gemeint sein dürfte.

Nun steht im ersten Satz des entsprechenden Paragraphen zunächst nur dass "der Verkäufer" für den Feingehalt der Ware haftet.

Wüsste spontan nicht, warum ein privater Anbieter keine Ware anbieten sollte.

Was hätte man bevorzugt? "Bewegliche Sache"?

Würde mich wundern, wenn das alles wäre,

was im Urteil dazu zu finden ist.

Zu dem dort zitierten Kommentar zum Feingehaltsgesetz sag ich mal lieber nichts...

 

Zu dem Beitrag auf der verlinkten Seite:
"Es fand eine Klageabweisung statt für das Begehren des Käufers, einen Wertersatz anhand der Materialangaben aus dem Angebot des Verkäufers zu erhalten."

DAS war - wie ich finde - schon eine extrem unglückliche Idee zur Klage ... bei diesen Umständen.

Dann kennt keiner - vielleicht ja Du - die Klageschrift.

Auf mich wirkt es wie... ich kauf mal die Katze im Sack und baue auf eine teure Rassekatze... ich erwische sie zu einem Schnäppchenpreis und wenn ich dann feststelle,

dass es doch keine Rassekatze ist,

will ich den Differenzbetrag?

 

Somit ist die Klage auch nicht mit jener zu vergleichen,

welche vor dem LG Karlsruhe verhandelt worden war.

Dort ging es um eindeutige Angaben zur Beschaffenheit (Goldgehalt) und eine Klage um Rückabwicklung.

 

 

In dem im  Artikel zitierten § 9 FeinGehG ist nur von "wer" die Rede,

wenn es um das fahrlässige Feilbieten geht.

Das ist alles schön und gut und der Hinweis des Autors ist nett,

aber doch dort nur gefallen,

um sich über die vermeintliche "Falscheinordnung" als Ordnungswidrigkeit zu empören.

Vielleicht hätte er sich auch mal § 21 OWiG ansehen sollen. 😉

 

Das Feingehaltsgesetz hat seinen Ursprung in der Idee,

dass man Maße und Gewichte in Deutschland vereinheitlichen bzw. vergleichbarer machen wollte

und dies auch mit etwas Druck durchzusetzen strebte.

In GB z.B. gibt es auch noch Prüferstempel.

In D ist das wiederum nicht erforderlich.

Frag Dich mal, warum das so ist.


Kein Mensch hat dabei an die klassischen Autobahngoldverkäufer (organisierte Kriminalität)

oder private Verkäufer auf Ebay gedacht,

die entweder den Mist selbst aus China importieren und bewusst oder unbewusst ebenso

Opfer von Fakegoldverkäufern geworden sind.

Das Wirtschaftsministerium (Bund) hat offenbar kein gesteigertes Interesse daran,

hier eine echte Modernisierung auf den Weg zu bringen... kann man es doch darauf schieben,

dass es Ländersache ist.

In den Ländern ist das Thema auch nicht besonders gefragt.
Die Zuständigkeitsregelungen sind sehr unterschiedlich.

Ich kann nur aus einem Bundesland definitiv sagen,

dass dort im Rahmen der Zuständigkeit geäußert wurde,

das Gesetz sei sei fast 150 Jahren nicht wesentlich geändert worden... man sehe da auch keinen Bedarf,

hier was bezüglich Zuständigkeiten oder Vollzugs zu ändern.

Man kann schwerlich Personal im Vollzug wegsparen und sich noch solche Geschichten ans Bein binden.

 

 

Ein betrügerisches Handeln/Verkaufen bleibt schließlich in der Verantwortung anderer Stellen...

sollen die sich doch mit ihrem Personal damit herumärgern.

 

In der Summe finde ich Deinen Beitrag nicht besonders gelungen.

Ich verstehe Deinen Frust durchaus und bin auch der Meinung,

dass hier härter durchgegriffen werden muss,

aber der Einblick,

den Du nun zu diesem speziellen Verfahren gegeben hast,

ist der Sache nicht wirklich dienlich.

 

 

 

 

@norhein99 

 

Ich kann an dem Urteil nichts Verwerfliches finden, sondern halte es für völlig rechtskonform. Hätte ich über diesen Fall zu entscheiden gehabt, dann wäre ich auf das gleiche Resultat gekommen, wie das Amtsgericht Deggendorf. Die Rechtslogik des Urteils ist alltägliche Kaufvertragspraxis (gerade auf ebay), woran sich jedoch keiner stört. Ziemlich marktschreierisch und sachkenntnislos (um nicht zu sagen: ziemlich dilettantisch) hingegen kommt der verlinkte Artikel zum Urteil daher und reiht sich in seinem Rechts(un)verständnis in die übliche Boulevard-Medienlandschaft ein, in denen sich irgendwelche Schreiberlinge ein Urteil in einem Metier erlauben, von dem sie tatsächlich aber kaum eine bis gar keine Ahnung haben.

 

Der Dilettantismus des Schreiberlings zeigt sich in vielerlei Aspekten. So zitiert er munter aus § 9 I Nr. 4 FeinGehG, "übersieht" aber die entscheidende Tatbestandsvoraussetzung der Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit. Im Weiteren moniert er den Umstand, dass eine vorsätzlich Falschstempelung lediglich eine Ordnungwidrigkeit und keine Straftat sei, was gleichermaßen seiner völligen Kenntnislosigkeit geschuldet ist, denn das FeinGehG stellt in diesem Zusammenhang gerade keine vorrangige Konkurrenz zum StGB dar. So kann ein Fälscher die Tatbestände nach dem FeinGehG zwar erfüllen, begeht jedoch selbstverständlich so lange keinen Betrug, wie er die ensprechende Ware nicht auch an den Mann bringt. Tut er es hingegen, dann hat er sowohl die Ordnungswidrigkeit aus dem FeinGehG erfüllt, wie obendrein auch den Tatbestand des Betruges. Jeder, der auch nur halbwegs mit Intelligenz ausgestattet ist, sollte in der Lage sein, zu hinterfragen, wer denn der Betrogene eines vorsätzlich falsch gestempelten Schmuckes ist, solange sich dieser lediglich im Lager des Fälschers befindet. Nicht aber der Verfasser des verlinkten Artikels - der zieht schon vor der Nutzung seines Oberstübchens munter seine Schlussfolgerungen.

 

Dann darf der private Verkäufer sogar wahrheitswidrig angeben, dass das Schmuckstück mit "750 gestempelt" sei.

 

Das ist Unsinn! Wenn ein Verkäufer angibt, dass ein Schmuckstück mit 750 gestempelt ist, dann hat dieses Kriterium auch erfüllt zu sein. Ob es sich tatsächlich um 750er Gold handelt, das steht auf einem ganz anderen Blatt. Sofern ein Privatverkäufer nicht nachweislich wider besseren Wissens handelt, kann er für versteckte Mängel grundsätzlich nicht eintreten und muss es auch nicht nach geltendem Schuldrecht... zumindest nicht dann, wenn er die Gewährleistung rechtswirksam ausgeschlossen hat. In dem Deggendorfer Fall stellt sich die Frage aber noch nicht mal, denn die Artikelbeschreibung enthält keinen Aspekt, aus dem der Käufer einen Anspruch auf ein tatsächlich echt goldenes Armband beanspruchen könnte.

 

Also mal wieder viel heiße Luft um nichts!

Aus dem Link:

 

"Kunden ist angeraten, ausschließlich beim Fachhandel zu kaufen – und zu verkaufen! "

 

jo, vorallem Verkaufen: für 4 Cents pro Gramm Sterling und für 6 Euronen pro Gramm 585er Gold. Das ist nähmlich was eine Nachbarin von dem Juwelier im Ort bekommen hat (die ominöse Tagespreise). Ich war entsetzt.

Die Scheideanstalten sind deutlich besser. Ebay auch.

Ich schreibe hier vom Echtschmuck. Autobahngold habe ich keins und möchte auch keins haben.

 

 

@norhein99 

 

Hallo -

 

NEU ist diese Idee auf keinen Fall, sowas liest man immer wieder.

 

Eigetlich sollte jeder Interessent - vor allem auf DIESER Plattform - so clever sein,

dubiose "Edelmetall"- Angebote wie die Pest zu meiden.

 

Gerne werden auch "geerbte" Schmuckkonvolute angeboten,

deren Wert man angeblich nicht kennt,

sich aber (unterschwellig) als wahre Goldgruben entpuppen sollten...

 

Am besten meldet man solche Angebote, wenn man sie denn hier findet.

Rechts unter jeder Angebotsbechreibung steht das Wörtchen "melden".

Stelle hier Deine öffentliche Frage an andere eBay-Mitglieder