06-01-2019 13:07
Guten Tag,
nachdem ich gestern eine Kamera für ca. 750€ erfolgreich ersteigert habe und heute den Betrag überweisen wollte, habe ich nochmals den Verkaufer kontaktiert, der mir daraufhin trocken mitteilte, dass er leider unter 1000€ nicht verkauft. (theoretisch hätte ich zu diesem Zeitpunkt bereits bezahlt haben können)
Der Artikel war ohne Mindestpreis eingestellt und ich hatte den Zuschlag erhalten. Läge das Endgebot (überspitzt) bei einem Euro, hätte ich noch Verständnis, aber 750 sind schließlich nicht wenig.
Einen Irrtum seitens des Verkäufers halte ich für zweifelhalft, da er selbige Kamera nachweislich bereits MIT Mindestpreis in einer vergangenen Auktion angeboten hatte - dieses mal ohne.
Nun habe ich mich etwas über die Rechtslage informiert und bin auch auf diesen Link gestoßen.
Obwohl ich beruflich ziemlich auf das Gerät angewiesen bin und mich bereits darauf eingestellt hatte, bin ich dennoch unsicher einen Verkauf zu erzwingen. Am Ende könnte das Gerät etwa mutwillig beschädigt werden und ich stehe mangels Rückgaberecht ohne Kamera und Geld da.
Bisher habe ich den Verkäufer nochmals angeschrieben und ihn mit der Rechtslage konfrontiert, allerdings noch ohne Antwort.
Welche Möglichkeiten habe ich, sollte der Verkäufer nicht einlenken?
Hallo -
selbstverständlich steht dir der erworbene Artikel zu deinem Gebotspreis zu.
Will ein Verkäufer mehr für seine Ware,
muss er einen Startpreis in Höhe seiner Schmerzgrenze
oder einen Sofort-Kaufpreis einsetzen.
Im vorliegenden Fall würde ich, wenn ich die Ware unbedingt haben möchte,
den Verkäufer von seinen Vertragspflichten in Kenntnis setzen
und dass ich meinen Kauf einzuklagen bereit bin,
wenn er den Artikel nicht umgehend in angegebenem Zustand versendet.
@kammer-obscura schrieb:Guten Tag,
nachdem ich gestern eine Kamera für ca. 750€ erfolgreich ersteigert habe und heute den Betrag überweisen wollte, habe ich nochmals den Verkaufer kontaktiert, der mir daraufhin trocken mitteilte, dass er leider unter 1000€ nicht verkauft. (theoretisch hätte ich zu diesem Zeitpunkt bereits bezahlt haben können)
Der Artikel war ohne Mindestpreis eingestellt und ich hatte den Zuschlag erhalten. Läge das Endgebot (überspitzt) bei einem Euro, hätte ich noch Verständnis, aber 750 sind schließlich nicht wenig.
Einen Irrtum seitens des Verkäufers halte ich für zweifelhalft, da er selbige Kamera nachweislich bereits MIT Mindestpreis in einer vergangenen Auktion angeboten hatte - dieses mal ohne.
Nun habe ich mich etwas über die Rechtslage informiert und bin auch auf diesen Link gestoßen.
Obwohl ich beruflich ziemlich auf das Gerät angewiesen bin und mich bereits darauf eingestellt hatte, bin ich dennoch unsicher einen Verkauf zu erzwingen. Am Ende könnte das Gerät etwa mutwillig beschädigt werden und ich stehe mangels Rückgaberecht ohne Kamera und Geld da.
Bisher habe ich den Verkäufer nochmals angeschrieben und ihn mit der Rechtslage konfrontiert, allerdings noch ohne Antwort.
Welche Möglichkeiten habe ich, sollte der Verkäufer nicht einlenken?
Servus @kammer-obscura
Vorsicht vor Schnellschüssen bezüglich Deckungskauf.
Die Darstellung da ist schlicht falsch, weil extrem vereinfacht.
So einfach geht das nicht.
Ganz grundsätzlich:
Ein Verkäufer oder auch ein Käufer kann einen Kaufvertrag anfechten.
Z.B. wegen Irrtums.
Nicht alle Irrtümer können als Anfechtungsgründe herhalten.
Ein Kalkulationsirrtum - so wie vermutlich hier - taugt nicht als Anfechtungsgrund.
Setzten wir mal voraus,
dass er das als Anfechtung gesehen hätte.
Bei einer Klage auf Erfüllung geht mit "einfachen" Mitteln (Mahnbescheid) nichts.
Ein Problem ist der Zeitfaktor,
wenn Du die Kamera zeitnah brauchst.
Auch wirst Du kaum jetzt einfach mal so Geld überweisen wollen,
um dann auf Lieferung zu bestehen.
Aber selbst wenn Du jetzt eine datierte Frist zur Lieferung ohne vorherige Zahlung setztest,
müsstest Du diese nachweislich zugestellt haben,
angemessen gestalten,
abwarten
und dann weitersehen...
Dann ginge es um die Frage,
ob und wann ein Schadensersatz statt Leistung gerechtfertigt wäre.
Also ganz so einfach ist das nicht.
Was immer Du tun willst:
Check die Dir zur Verfügung stehenden Daten (Namen und Anschrift) sehr ausführlich.
Jedwede Klage gegen jemanden,
der nichts hat,
wäre eine Hausnummer an sich
und man sollte immer auf alle Umstände gefasst sein,
bevor man sich auf einen Rechtsstreit einlässt.
Problematisch:
Ist ein solcher Verkäufer dreist genug,
bindet er Dir noch einen Nichtzahlerfall an die Backe.
Würde es Dir eigentlich etwas ausmachen,
auf den Artikel zu verlinken?
@kammer-obscura schrieb:Guten Tag,
nachdem ich gestern eine Kamera für ca. 750€ erfolgreich ersteigert habe und heute den Betrag überweisen wollte, habe ich nochmals den Verkaufer kontaktiert, der mir daraufhin trocken mitteilte, dass er leider unter 1000€ nicht verkauft. (theoretisch hätte ich zu diesem Zeitpunkt bereits bezahlt haben können)
Der Artikel war ohne Mindestpreis eingestellt und ich hatte den Zuschlag erhalten. Läge das Endgebot (überspitzt) bei einem Euro, hätte ich noch Verständnis, aber 750 sind schließlich nicht wenig.
Einen Irrtum seitens des Verkäufers halte ich für zweifelhalft, da er selbige Kamera nachweislich bereits MIT Mindestpreis in einer vergangenen Auktion angeboten hatte - dieses mal ohne.
Nun habe ich mich etwas über die Rechtslage informiert und bin auch auf diesen Link gestoßen.
Obwohl ich beruflich ziemlich auf das Gerät angewiesen bin und mich bereits darauf eingestellt hatte, bin ich dennoch unsicher einen Verkauf zu erzwingen. Am Ende könnte das Gerät etwa mutwillig beschädigt werden und ich stehe mangels Rückgaberecht ohne Kamera und Geld da.
Bisher habe ich den Verkäufer nochmals angeschrieben und ihn mit der Rechtslage konfrontiert, allerdings noch ohne Antwort.
Welche Möglichkeiten habe ich, sollte der Verkäufer nicht einlenken?
Genau, sonst muss er eben den Startpreis oder Mindestpreis mit seiner Schmerzgranze ansetzen:
Der Verkäufer liefert den Kaufgegenstand nicht. Was kann ich tun?
Bin ich an mein Angebot gebunden, auch wenn das Höchstgebot viel zu niedrig ist?
Alle bisherigen Urteile waren für den Käufer:
https://www.internetrecht-rostock.de/ebay-zu-niedriger-preis.htm
kannst alternativ auch den Verkäufer auffordern, bis zum xx.xx.2019 definitiv Dir gegenüber zu erklären, dass er den Kaufvertrag erfüllt, andernfalls Du den Kaufvertrag aufkündigst und einen Deckungskauf vornehmen wirst und ihm die Mehrkosten in Rechnung stellen wirst. Das wird Dein Risiko mindern.