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Angebot Irrtümlich eingestellt. Käufer will die Transaktion nicht abbrechen, was kann/muss ich tun?

tienemc
Auf Erkundungstour

Hallo, ich habe heute irrtümlich ein paar Schuhe im Wert von 30Euro bei Ebay für ein Sofort-Kauf-Preis von 1€ eingestellt. Natürlich dachte ich das es sich dabei um den Startpreis handelte. Ich habe den Irrtum natürlich sofort dem Käufer mitgeteilt und im gleichen Zug habe ich die Transaktion bei Ebay abgebrochen. Der Käufer hat diesem aber nicht zugestimmt, aber von Ebay bekam ich die Nachricht, dass der Fall somit geschlossen ist.

 

Der Käufer besteht aber darauf, dass ich ihn die Schuhe für einen Euro schicke, da der Kaufvertrag rechtskräftig ist, weil er das Geld schon überwießen hat. Aber laut §119 ist das ja nicht der Fall wenn ein Irrtum vorliegt.

 

Also was kann bzw muss ich jetzt noch machen?

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Antworten (9)

hatte gerade noch kontakt mit einem anderen opfer, das in einer rechtsanwalt kanzlei arbeitet....

 

dergleichen leute lassen sich dann natürlich nicht bedrohen.

 

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

 

(1) da sie das professionell machen, wissen sie ja, dass es um einen Streitwert von 1,- geht ... (auszug des §122, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus )

(2) greift auch, da die Käufer genau wussten, dass dieser Artikel normalerweise nicht für 1,-  sofortkauf zu haben ist.

 

 

So wie ich stairways...verstanden habe, ist es vor allem wichtig, dass du umgehend reagiert hast. Der Hinweis aus § 119 BGB diente dann nur zur Vervollständigung.

 

Entscheidend dürfte wirklich der Passus "Sie bieten auf..." sein.

 

Also, wie schon geschrieben: zurücklehnen und entspannen 😉

tienemc
Auf Erkundungstour

Danke für den Hinweiß, dass ich ja geschrieben habe, Sie BIETEN hier, das habe ich ganz vergessen und wäre ja sehr hilfreich.

 

Die Person meinte auch, dass sie alles ihren Anwalt gibt und ja ich habe ihn auf den §119 hingewießen und er lässt sich aber nicht beirren und möchte zum Anwalt gehen, den ich dann zahlen soll.

 

Klar, wohl ein Einschüchterungsversuch, aber dennoch bekommt man da leicht panik!

muss man gar nicht mal, wichtig ist, den einstellirrtum kundzutun, nicht hundgefressen, schon verkauft, kaffee raufgekippt etc...

 

 

viele lügen in der ersten panik, so wohl auch der eine fahrradhändler (nicht mehr auf lager), der musste liefern !!!

Ich habe den Irrtum natürlich sofort dem Käufer mitgeteilt und im gleichen Zug habe ich die Transaktion bei Ebay abgebrochen.

 

Hast du dich auch auf den "Irrtumsparagrafen" berufen??:|

hatte dich gerade angeschrieben, kein leichter kunde...aber immerhin mal ein gewerblicher 1,- schnapper, hat man ja selten.

 

gut, ich würde mich da nicht weiter bedrohen lassen, auch würde ich keine entschädigung an ihn zahlen...

 

"Sie bieten hier auf High Heels von der Marke Blink by Bronx."

somit wäre der einstellirrtum offensichtlich.

 

http://www.ebay.de/sch/m.html?_from=&_nkw=&_armrs=1&_ssn=eknuf1969&_ipg=200&rt=nc

 

http://orya.de/

 

?:|

 

manchmal gehen teure möbel nicht so gut, da braucht es andere quellen....

tienemc
Auf Erkundungstour

Spielt es eine Rolle ob ich nur geschrieben habe, dass ich einen Fehler gemacht habe und den Artikel so nicht verkaufen wollte, und dann erst später auf den §119 verweiße, oder hätte das in der ersten Mail schon geschehen müssen?

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