13-08-2019 12:09
Hallo,
ich habe ein Teeservice für 50 € verkauft. Beim Einpacken ist eine Tasse zerbrochen und ich habe den Preis auf 45 € gesenkt.
Wie zahle ich jetzt auch nur die Ebay Gebühren für die 45 € ?
Vielen Dank Ellen
Welchen Grund soll es geben, ebay an Deiner Schusselichkeit zu beteiligen? Sei froh, wenn der Käufer da mitmacht. Er hätte zunächst einmal noch das Recht Dir aufzugeben, Ersatz für die zerbrochene Tasse zu liefern.
Wie kommst Du darauf, dass es beim Verkauf eines Teeservice sich um eine Stückschuld handeln könnte? Das ist zunächst aus einer Serienproduktion da es sich um 10 einzelne Tassen handelt -und bei dem Preis ) Dann hätten wir es mit einem Gattungskauf zu tun und der zieht nun einmal die Besserung eines Mangels nach sich. Nicht einmal ein inzwischen nicht mehr produziertes Service macht aus einem Gattungskauf einen Stückkauf. Die Frage der Unmöglichkeit bei einem so niedrigpreisigen Artikel stellt sich wahrscheinlich bei der Größe des 2.Marktes nicht einmal. Deine diesbezüglichen Einwände halte ich daher für Vorwände.
Mein Problem mit Deinen Äußerungen ist,
dass Du sie immer gleich - ob geeignet oder nicht - raushaust.
Freilich kann man eine Nacherfüllung bei einer Stückschud nicht per se auschließen.
Dazu bedarf es auch der Gesamtschau.
Da die TE hier eine Menge von dem Porzellan anbietet (unterseitig übrigens unterschiedlich gemarkt)
und auch angeboten hatte,
eine geringere Stückzahl zu verkaufen,
mag sie auch gar kein Problem damit gehabt haben,
auf Wunsch des K eine Tasse zu ersetzen.
Der Käufer wird ja nicht blind sein.
Davon aber abgesehen... Du haust ja ohne Blick auf die Gesamtumstände immer wieder solche Klopper raus.
In den meisten Fällen ist die Lage aber so,
dass private VK gebrauchte Ware verkaufen.
Gebrauchte Ware aus ihrem Haushalt oder vielleicht aus dem Haushalt eines verstorbenen Familienangehörigen.
In ihrem Rahmen ist das also eine reine Stückschuld.
Sie können schwerlich eine Gebrauchtware in gleicher gebrauchter Güte in verhältnismäßigem Rahmen beschaffen.
Darum sieht der Gesetzgeber auch die Alternative der Minderung
oder ggf. des Schadensersatzes.
Es geht nicht darum,
dass es einen Artikel so oder so ähnlich noch irgendwo gibt.
Es geht unter anderem darum,
dass man im Zweifel den Willen der Vertragsparteien - also auch des VK - im Falle eines solchen Vorkommnis
ermitteln und beurteilen kann.
Wenn Du nämlich schon den 2. Markt erwähnst:
Eine finanzielle Kompensation kann doch auch entsprechend gestaltet werden,
dass der K sich woanders ein fehlendes Teil kauft, bezahlt und erhält.
Wo jeglicher Sinn und wo jegliche Verhältnismäßigkeit liegen sollte,
wenn der Verkäufer nun einen fehlenden bzw. beschädigten Artikel kauft,
sich zuschicken lässt (Porto), um dann selbst wiederum den Artikel an den K zu senden,
musst Du mir nicht zu erklären versuchen.
😉