16-09-2012 20:06
Hallo,
muss ich einen Artikel auch zurüchnehmen wenn ich diese Möglichkeit ausdrücklich im Verkaufsformular ausgeschlossen haben:Und wie immer, ich bin kein Händler, sondern nach BGB eine Privatperson und schließe hiermit die nach neuem EU-Recht vorgeschriebene Garantie und Umtauschrecht von einem Jahr auf alle hier angebotenen Produkte aus. Die Angaben über den angebotenen Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden. Mit Abgabe eines Gebots nimmt der Bieter den Haftungsauschluss und die AGB von eBay an und akzeptiert, dass es sich bei einer Auktion um eine Versteigerung im Sinne des § 3 Abs. 5 des Fernabsatzgesetzes handelt und dem Höchstbietenden kein Widerrufsrecht gemäß dem Fernabsatzgesetz zusteht. Da es sich um einen Privatverkauf handelt, gehen Sie mit der Abgabe eines Gebotes eine Kaufverpflichtung ein und verzichten auf jegliche Garantie und Gewährleistung, sowie Rückgabe und Umtausch.Fehler und Irrtümer sind vorbehalenten.
Bitte um Hilfe, da der Käufer troz dieses Passus verlangt das ich den Artikel zurücknehme, ausser dem habe ich darauf hingewiesen das dass Teil schon mal überarbeiten wurde, als gebraucht usw. ist.
Gruß ein
Ebayer
EU-Recht *Augen-schließ-und-tief-Luft-hol*
aber haben ja meine Vorgänger schon genung zu geschrieben.
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Du kannst mit einem ganz allgemeinen Satz Rücknahme und Gewährleistung ausschließen, bist aber für die korrekte Beschreibung Deiner angebotenen Ware in der Pflicht.
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Wohlgemerkt - fehelrhafter Ware im Sinne von verschwiegen/vergessen/Transportschaden durch fehelrhafte Verpackung....
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Hast Du den Mangel der Ware im Text deutlich erwähnt, dann ist der Rücknahmeausschluss gültig.
warum sollst du zurücknehmen?
"schließe hiermit die nach neuem EU-Recht vorgeschriebene......."
Es gibt kein "neues EU-Recht"
>muss ich einen Artikel auch zurüchnehmen wenn ich diese Möglichkeit ausdrücklich im Verkaufsformular ausgeschlossen haben:
Moin
wenn der Artikel NICHT der Beschreibung entspricht,
musst auch Du als privater VK zurücknehmen
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Da schützt Dich dieser Satz leider überhaupt nicht . . .
Bei einer Reklamation - also fehlerhafte Ware - bist Du auch als privater Vk in der Pflicht.
Bei nicht gefallen... ist es das Prob des K und nicht Deines. Aber er kann Dich auch hier entsprechend bewerten. Ist nun mal so.
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Warum will DEin K zurückgeben?
zum einen: es gibt kein neues EU-Recht ...
zum anderen: sollte der Artikel - entgegen der AB - Mängel aufweisen, mußt Du ihn trotzdem zurücknehmen (bei Erstattung des Artikelpreises + Hin- und Rückporto - Rückporto natürlich nur, wenn der Käufer zurückschickt), oder ihr einigt euch ggf. auf einen Preisnachlass ...