24-11-2015 17:42
Kann ich meinen verkauften Artikel wieder einstellen und erhalte dann die Prov. Gebühr zurück. Ist erst 2 Tage her, habe aber ein Gefühl, dass das wieder so ein Fakekauf ist. Kurz mal zur Schilderung: Am 22.11. hat sich der ebayer angemeldet und per sofortkauf die Ware erworben. Wollte dann, das ich die Schuhe per NN also Nachnahme versenden, da sie die Stiefel bis Donnerstag benötige. Wurde von mir abgelehnt, da ich in Vorkasse gehen muss und das Risiko nicht eingehen will. Habe sie mehrmals angeschrieben, kann die Ware erst nach Geldeingang verschicken und wenn es so eilig ist soll sie per paypal bezahlen. Dieses wurde abgelehnt. Sie wurde auch von ebay angeschrieben und seitdem herrscht Totenstille
@rosecane schrieb:Kann ich meinen verkauften Artikel wieder einstellen und erhalte dann die Prov. Gebühr zurück. Ist erst 2 Tage her, habe aber ein Gefühl, dass das wieder so ein Fakekauf ist. Kurz mal zur Schilderung: Am 22.11. hat sich der ebayer angemeldet und per sofortkauf die Ware erworben. Wollte dann, das ich die Schuhe per NN also Nachnahme versenden, da sie die Stiefel bis Donnerstag benötige. Wurde von mir abgelehnt, da ich in Vorkasse gehen muss und das Risiko nicht eingehen will. Habe sie mehrmals angeschrieben, kann die Ware erst nach Geldeingang verschicken und wenn es so eilig ist soll sie per paypal bezahlen. Dieses wurde abgelehnt. Sie wurde auch von ebay angeschrieben und seitdem herrscht Totenstille
Du, als erfahrender ebay solltest wissen, @rosecane dass du zum jetzigen Zeitpunkt auf keinen Fall erneut einstellen kannst und darfst.
Du hast einen Kaufvertrag. Erst wenn der fristgerecht gekündigt wurde, kannst du erneut einstellen.
Die Falleröffnung bei ebay ist dabei nebensächlich und dient ja lediglich dazu, dass du Gebühren erstattet bekommst.
Jepp, @rosecane genau so. Du kannst am Tag der Falleröffnung gleichfalls über das ebay-system eine letztmalige Frist an deine Käuferin richten. Sollte ungefähr so aussehen:
Muster zur Kaufvertragskündigung:
Sehr geehrte(r) Frau/Herr........
ich darf Sie letztmalig auffordern den von Ihnen bei mir ersteigerten Artikel (Nummer einsetzen) +Bezeichnung mit Kaufdatum: (einsetzen) bis zum ........abzuholen.
Nach fruchtlosem Fristablauf kündige ich den Kaufvertrag wegen Nichtzahlung und Nichtabholung.
MfG