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Darf ein Käufer meine Persönliche Daten weitergeben zwecks Abmahnung

Folgende Problem bei Ebay, dieser ist anscheinend weit verbreitet und nicht ein einzelfall!

 

Käufer A (Privater mitglied) kauft bei Verkäufer B (Privater Verkäufer) einen als Neu angegebenen Artikel für 25 Euro .

Käufer A fingerte allerdings einen Kauf um an die Persönliche Daten des Verkäufers zu kommen und

hat die Ware auch nicht einmal bezahlt!

 

Käufer A (Anwalt) benutz dann die Persönliche Daten des Verkäufers um im Namen eines Mandaten (Gewerbliche Verkäufer bei Ebay) eine Abmahnung zu schreiben und vom Verkäufer die unterschreibung einer Unterlassungserklärung und eine forderung der Mahnkosten in höhe von über 1000 Euro ( berechnung aus einer Gegenstandswert in höhe von ca. 20.000 Euro) zu fordern.

 

Begründung für die Abmahnung sei eine Wettbewerbsverzehrung!

Verkäufer B  (Privater Verkäufer) sei aber ein Gewerblicher Verkäufer der sich als Privater Verkäufer ausgibt, um sich dadurch

vorteile zu verschaffen unter anderen Preis/Gewährleistung/Rücknahme etc..

 

Verkäufer habe in letzter Zeit verschiedene Ware verkauft unter anderen Ware die als Neu angeboten wurde !

(ca. 20-25 Auktionen davon 6-8 als Neu innerhalb 2-3 Monate)

 

Meine Fragen!

Ist es überhaupt Rechtens (Datenschutz mäßig) das ein Privater Käufer durch einen Fingierten Kauf

an die Privaten Daten des Verkäufer rankommt um diese Daten Gewerblich im namen von einen Mandanten zu benützen?

 

 

Ist es auch überhaupt Rechtens was der Anwalt und seinen Mandaten versuchen abzuziehen (Unterlassungserklärung, Mahnungskosten, etc.. )?

 

Es sei gesagt!

Beim Verkäufer handelt es sich wirklich um einen Privaten Verkäufer der weder einen Gewerbe noch eine Gewerbanmeldung hat.

Dieser Verkauft ab und zu Ware die er nicht braucht oder die er keine Verwendung dafür hat, diese hat er als Geschenke erhalten oder durch Falschkauf oder Doppelkauf erworben.

 

Vielen Dank

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Antworten (9)

Antworten (9)

Hier kann Dir keiner eine Rechtsauskunft geben....
Du solltest Dich mit einem Fach-Anwalt in Verbindung setzten...     

Es sei gesagt!

Beim Verkäufer handelt es sich wirklich um einen Privaten Verkäufer der weder einen Gewerbe noch eine Gewerbanmeldung hat.

Dieser Verkauft ab und zu Ware die er nicht braucht oder die er keine Verwendung dafür hat, diese hat er als Geschenke erhalten oder durch Falschkauf oder Doppelkauf erworben.

 

Deine Rechtsvorstellungen haben einen großen Denkfehler - gerade weil der VK B  kein Gewerbe angemeldet hat aber evtl. (wie Du) fleißig wiederkehrende Neuware als Privatverkäufer anbietet wirst er abgemahnt .

Ob ein Richter die angeblichen Geschichten von den Geschenke, Falsch-und Doppelkäufe glaubt, darf bezweifel werden und in dem Fall droht dem VK B  zusätzlich noch amtlichen Ärger - Ärger der vermutlich noch entschieden teurer werden dürfte.

 

Deshalb solltest Du Dich schleunigst von einen erfahrenden Anwalt beraten lassen.

Es gibt Abmahner die halten sich ein ganzes Rudel " Testkäufer" .

 

Gängige Praxis .

Hatte ich auch schon, allerdings vor Jahren.

Allerdings hatte mein Testkäufer bezahlt.

Der abmahnende Anwalt vertrat einen gewerblichen Verkäufer, der seit Monaten nichts mehr verkauft hatte.

Lange Rede kurzer Sinn, Gang zum Anwalt, Schreiben aufgesetzt, nie wieder was davon gehört, was aber sicher auch dem Umstand geschuldet war, dass der Kläger in Berlin saß und im Falle einer Verhandlung ins südliche Deutschland hätte reisen müssen und das mit einer 50:50 Chance auf Erfolg.

 

Ein Gang zum Anwalt ist Pflicht, er kann dir helfen, viel Geld zu sparen.

Und bei der Gelegenheit würde ich dann auch gleich den Testkäufer A auf Erfüllung des Kaufvertrages verklagen.

 

Viel Erfolg!

öhmm.. wenn gewerblicher beobachter D seinen anwalt als käufer B einschleust...haben beide die meldeadresse von verkäufer A... und wenn der nicht wirklich privat nur eigenes olles zeugs verkauft.... kommt da was nach..
die zeiten werden härter und gewerbliche händler, die allen auflagen folge leisten müssen, finden so manches nicht adequat..
zb
http://www.ebay.de/sch/pcgdar/m.html?_nkw&_armrs=1&_from&_ipg&LH_Complete=1&rt=nc&_trksid=p2046732.m...

 

Ja dann pass mal auf, dass Käufer A nicht noch bei Dir kauft 🙂

 

http://www.ebay.de/csc/pcgdar/m.html?_nkw=&LH_Complete=1&_armrs=1&_from=&_ipg=25&_trksid=p285

 

 

Anonymous
Nicht anwendbar

Hallo!

 

Ist es überhaupt Rechtens (Datenschutz mäßig) das ein Privater Käufer durch einen Fingierten Kauf

an die Privaten Daten des Verkäufer rankommt um diese Daten Gewerblich im namen von einen Mandanten zu benützen?

 

Meiner Meinung nach ja. Ich wüsste nicht, was dagegen sprechen würde

 

Ist es auch überhaupt Rechtens was der Anwalt und seinen Mandaten versuchen abzuziehen (Unterlassungserklärung, Mahnungskosten, etc.. )?

 

Der Begriff "abziehen" ist bei einer Abmahnung idR unpassend, auch wenn die Sache für B ungut ist. Eine Abmahnung ist eine völlig legitime Handlung im Wettbewerb, um den Rechtsfrieden wieder schnell herzustellen. Anders wäre es natürlich, das Instrument Abmahnung würde rechtsmissbräuchlich verwendet werden. Das ist m.M. jedoch in den seltensten Fällen zutreffend.

 

B weiß in der Regel, ob er handelt oder sei Eigentum veräussert. Ihm bliebe bei letzterem dann nur die Option der Feststellungsklage. Bei Ersterem würde ich, wär ich B, die Unterlassungserklärung abgeben und die Forderung bezahlen. Wegen ein paar Fehl- oder Doppelkäufen wird man nicht abgemahnt.

 

Hi! Smiley (fröhlich)

 

Grundsätzlich ist es Usus auf diese Art und Weise an Daten zu kommen und auch nicht per se verboten. 

 

Was hinter diesen Abmahnungen steckt, kann ich nicht beurteilen. Vielleicht wird die Abmahnung missbräuchlich genutzt oder auch nicht. Hier sollte eine Anwalt für Klärung sorgen.

 

Die Grenze zwischen privat und gewerblich ist fließend und auch nicht klar definiert. Es gibt Gerichtsurteile, die schon mehr als 20 Auktionen in drei Monaten für gewerblich halten.

Dann steht ja einer gerichtlichen Klärung nichts im Wege, wenn alles so privat ist.

 

Ab zum Fachanwalt.

 

Grüße

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