16-11-2012 23:53
Hallo,
habe so eben einen elektronischen Artikel verkauft. In meinen Angeboten steht folgende Erklärung:
"Verkauf von Privat.
Als Privatperson ist es mir nicht möglich, Garantie und / oder Gewährleistung auf diesen Artikel zu geben.
Auch eine Rücknahme, Umtausch oder Schadenersatzansprüche schließe ich aus.
Sie erklären sich mit der Abgabe eines Gebots damit einverstanden, und verzichten auf die gesetzlich
vorgesehene Garantie für gebrauchte Artikel."
Nun hat mich der Käufer darum gebeten, einen ausgefüllten Kaufvertrag mit zu schicken. Da er das ganze so wohl von der Steuer absetzen kann:
"Käufer:
Name
Adresse
Verkäufer:
...
Verkauft wird Artikel für 0,00€ inkl. 0,00€ Versand.
Ort, den ....... 2012 .............., den ........2012
Unterschrift Käufer, Unterschrift Verkäufer"
Nun wüsste ich gerne ob, mit solch einen simplen Kaufvertrag, mein Angebotstext "ausgehebelt" wird ?
Meine Artikel versende ich übrigens, immer einwandfrei. Gerne würde ich dem guten Mann gerne damit entgegen kommen, möchte jedoch nicht irgendwelche Nachteile dadurch haben.
Für die beantwortung im vor raus vielen Dank.
Hi,
Goldzombi, lies dir nochmals Antwort 2 durch. Du brauchst keine Rechnung schicken!
LG
Als Privatperson ist es mir nicht möglich, Garantie und / oder Gewährleistung auf diesen Artikel zu geben.
Auch eine Rücknahme, Umtausch oder Schadenersatzansprüche schließe ich aus.
Hat ein Käufer automatisch ein Umtausch- und/oder Gewährleistungs- Anspruch, bei einem ganz simplen Kaufvertrag ?
Moin B-)
Um die Überschrift auch noch kurz zu beantworten:
Du kannst als Privater nur die Gewährleistung ausschließen
Aber:
Auch ein privater Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben
Gesetzlich verankerte Pflichten, die das BGB regelt, kann man nicht ausschließen !!!
Sollte der Artikel beispielsweise nicht in allen Punkten der Beschreibung entsprechen, oder möglicherweise einen unerwähnten Mangel aufweisen, ist ein privater Verkäufer hier nach §434 BGB selbstverständlich in der Pflicht den Mangel zu beseitigen und gemäß §439 BGB nachzubessern !
http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html
Die Rechte eines Käufers (§ 437BGB) können in solche Fällen natürlich auch durch Rücknahme oder einen Umtausch abgegolten werden und dieser hat selbstverständlich auch das Recht Schadenersatzansprüche anzumelden, soweit ihm ein nachweisbarer Schaden entstanden ist.
So ein Schaden könnte beispielsweise vorliegen, wenn ein Käufer bei fehlgeschlagener Nachbesserung eine teurere Ersatzbeschaffung vornehmen muss.
Dann hat er durchaus die Möglichkeit den Differenzbetrag vom Verkäufer auf zivilrechtlichem Weg einzufordern.
http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html
___________________________________
LEKTÜRE:
(die jeder private Verkäufer eigentlich besser mal lesen sollte)
http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_7.html
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Moin...
Erklär Deinem Käufer, dass das Angebot in Verbindung mit der Glückwunschmail von Ebay sein Kaufvertrag ist. Er möchte sich das bitte ausdrucken und zu seinen Papieren nehmen.
Ein seperater Kaufvertrag ist nicht erforderlich und völlig unüblich. Selbst das Finanztamt erkennt diese Form des Kaufvertrags an, wenn man eine Zahlung nachweist.
Stimmt, habs mir nochmal durch gelesen.
Danke an alle beteiligten.:-D
Hi,
das gesetzlich verankerte Pflichten, die das BGB regelt, nicht ausgeschlossen werden können, wusste ich nicht bzw. hab da noch nie so richtig drüber nach gedacht. Peinlich, aber wahr. 😄
Jetzt wo ich es getan habe, finde ich das gut so.
Nachdem ich also, die Links und noch weiteres gelesen habe, werde ich für zukünftige Auktionen folgend formulierten Gewährleistungsausschluss verwenden
"Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."
und sorgfältiger auf meine Formulierung in Bezug auf den Artikelzustand achten.
In vor liegendem Fall werde ich wohl so handeln, wie es mir von dem Erstbeantworter vorgeschlagen wurde.
Für die Zukunft, bei erneuter Nachfrage eines Käufers. Von mir unterschriebener/ausgefüllter Kaufvertrag, wird mit Ware versendet und der Käufer möchte mir bitte dann eine Kopie zu kommen lassen.Wäre diese Vorgehensweise so richtig ? Oder besser zuerst Ihn unterschreiben lassen, um so auf jeden Fall eine Kopie zu haben ?
"Käufer:
Name
Adresse
Verkäufer:
...
Verkauft wird Artikel für 0,00€ inkl. 0,00€ Versand.
Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Ort, den ....... 2012 .............., den ........2012
Unterschrift Käufer, Unterschrift Verkäufer"
MfG