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Irrtum bei Sofortkaufenpreis , Artikel verkauft , Kaufabbruch, Käufer akzeptiert es nicht

Ich habe mich leider geirrt beim Sofortkaufenpreis (statt 280€ nur 80€). Der Artikel war blitzschnell verkauft. Ich habe sofort einen Kaufabbruch gemacht und den Grund dem Käufer mitgeteilt, aber er will es nicht akzeptieren.

Um an meine Bankdaten zu kommen, hat er einen billigen Artikel bei mir gekauft und so das Geld für Artikel Nr.1 überwiesen.

Was kann ich jetzt machen ?

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"Wert" ist jedoch subjektiv:

 

Alternative Angebote geben nun auch nicht soviel mehr her. 

Aktuell (Sofortkauf-Beispiele) :
https://www.ebay.de/sch/Diaprojektoren/15256/i.html?_from=R40&LH_BIN=1&_nkw=leitz+hektor&_sop=15

 

Beendete inkl. Auktionen:

https://www.ebay.de/sch/Diaprojektoren/15256/i.html?_from=R40&_sop=15&LH_Complete=1&LH_Sold=1&_nkw=l...

 

Ob das für einen "Irrtum" reicht?

Kenne mich mit der Materie nun nicht so gut aus, dass es nicht vielleicht doch am Markt (Verkauf gebrauchter Gegenstände) mehr wert wäre.

Aber mit den Kfz-Angebotsirrtümern oder dem Klassiker 1,00 € Sofortkauf statt Auktion ist das überhaupt nicht vergleichbar.

.

 Irrtümliche Eingaben von Preisen ins Shop-System

  • Eine Anfechtung zugelassen hat das OLG Stuttgart (Beschluss vom 12.7.2006, Az. 12 U 91/06), weil in dem zugrunde liegenden Fall die Preisangabe von 54 Euro im Internet für ein vollkommen unstreitig deutlich wertvolleres Auto so offensichtlich auf einen Irrtum zurückzuführen sei, dass ein Anfechtungsgrund ohne weiteres anzunehmen sei.
  • Das OLG Oldenburg (Urteil vom 27.9.2006, Az. 4 U 25/06) sah einen zur Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 Absatz 1 BGB als gegeben an, wenn ein eBay-Verkäufer laut eigener Aussage ein Auto, das er parallel auf einer – über die Artikelbeschreibung von eBay verlinkten – anderen Webseite zu einem Verkaufspreis von 15.000 Euro angeboten hat, aus Versehen zu einem Startpreis von 1.000 Euro statt 10.000 Euro für eine Auktion bei eBay einstellt.
  • Dasselbe gilt laut LG Konstanz (Urteil vom 02.09.2003, Az. 4 O 134/03), wenn der Online-Händler irrtümlich meint, dass das Komma bei der Eingabe des Preises durch einen Punkt und nicht durch ein Komma eingetippt werden müsse, dadurch aber der Preis tatsächlich falsch in das Shop-System eingegeben wird. Ganz generell sind Online-Händler anfechtungsberechtigt, wenn sie sich bei Eingabe der Warenpreise in das Shop-System vertippen (Urteil des AG Lahr vom 21.12.2004, Az. 5 C 245/04). Allerdings muss der Betroffene nachweisen, dass der Fehler tatsächlich während der Erklärungshandlung – also während der für den Verkauf relevanten Willenserklärung – geschehen ist (Urteil des AG Bremen vom 05.12.2012, Az. 23 C 0317/12), und nicht etwa danach oder davor.
  • In eine ähnliche Richtung geht u. a. das AG Bremen (Urteil vom 25.05.2007, Az. 9 C 142/07), das im Falle des Sofort-Kaufens eines werthaltigen Artikels bei eBay zum Preis von 1,00 Euro typischerweise von einem Erklärungsirrtum des Verkäufers i. S. d. § 119 Absatz 1 BGB ausgeht, da nicht davon auszugehen sei, dass der Verkäufer den Gegenstand praktisch herschenken will, sondern wohl vielmehr eine Auktion zum Startpreis von 1,00 Euro beginnen wollte, zumal ansonsten die eBay-Kosten höher ausfallen würden als der dadurch erzielte Kaufpreis, so dass der Verkäufer am Ende sogar Verlust machen würde (in diese Richtung auch das AG Kassel, Urteil vom 23.04.2009, Az. 421 C 746/09).

Den Artikel verschicken. Wieviel erzielen denn vergleichbare Artikel ?

 

Die Erklärung für einen Einstellirrtum gemäß § 119 BGB wäre jetzt IMHO zu spät.

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