11-10-2014 09:18
guten Morgen allerseits..![]()
Man braucht aber einen langen Atem und vieeeeel Zeit:
Wer selbst Opfer von Scheinangeboten ist, muss somit selbst den Gerichtsweg beschreiten. Die Zivilklage in dem hier geschilderten Fall vor dem Oberlandesgericht, basiert auf einer Auktion, die Ende 2011 stattgefunden hat. Ob es strafrechtliche Konsequenzen gibt, steht noch aus.
Um mal als Laie meinen senf dazuzugeben:
Wenn nicht gerade vom gleichen Anschluß, also mit der gleichen IP, wie mit dem mit dem eingestellt wurde gepusht wird, dann dürfte es kaum nachzuweisen sein.............und für den Kläger, der ja in Beweispflicht ist, könnte es ein teures Abenteuer werden?
Ich glaube nicht, daß die einschlägigen gewerblichen VK, die "festangestellte Pusher" haben, diese vom gleichen Anschluß bieten lassen?
da wird sich so manch ein gewerblicher vk etwas anderes einfallen lassen müssen 😉
Guten Morgen karla
und danke für den Link . . . ![]()
Durch die inzwischen von ebay eingeführte Anonymisierung der Gebote dürfte es kaum noch möglich sein, Selbstbieter oder gezielte Helfergebote herauszubekommen. Es sei denn, dies wird besonders dumm und häufig gemacht.