03-02-2017 09:26
Hallo,
ich habe gerade eine Auktion laufen und dabei die automatische Artikelbeschreibung von Ebay übernommen die vorgeschlagen wurde. Leider ist dabei ein fehler unterlaufen und es ist das Modell Series 3 statt 2 von Bose Boxen in die Artikelbeschreibung gerutscht.... Fotos sind alle korrekt und meine eigenen....
Als erstes dachte ich - Auktion abbrechen. Außerdem habe ich direkt einen großen Vermerk unten in die Auktion gemacht und den Höchstbietenden per Mail informiert.
Trotzdem die Frage welches verhalten jetzt richtig ist, denn mir scheint subjektiv nach google-Suche, dass ich mit Abbruch der Auktion ebenfalls auf juristisches Glatteis gehe..
1) Ich breche die Auktion jetzt ab und stelle sie korrekt neu ein. Womöglich beschwert sich der Höchstbietende dann aber trotzdem.
2) Ich lasse die Auktion jetzt zu ende laufen, weise nochmal vor Versand nochchmal konkret darauf hin, dass es sich um Series II handelt und frage nach, ob der Hinweis auch wirklich zur Kenntnis genommen wurde während der Auktion und verschicke dann.
Wenn's gut läuft ist der Käufer einverstanden, hat alles gelesen. Aber auch hier ist die Gefahr, dass einre sich beschwert, weil die Artikelbeschreibung oben ja falsch war und erst unten der Hinweis auf korrektur kam....
Ich bin mir unsicher welchen Weg ich nun gehen soll.
Hier die Auktion:
Auch bei solchen Fehlern kann man formal
wegen eines Erklärungsirrtums eine Anfechtung aussprechen.
Der Erklärungsirrtum kann unter eng gesetzten Bedinungen
natürlich auch ein berechtigter Grund zum Beenden einer Auktion sein.
Die berechtigte Anfechtung bedeutet aber auch nicht,
daß man ganz unbeschadet aus der Sache herauskommt.
So kann man unter Umständen schadensersatzpflichtig sein.
Bei jedem Gebot,
das vor Deinen Ergänzungen abgegeben wurde,
kannst Du ein Problem bekommen.
Aber auch mit denen nach Deinen Änderungen,
weil das Angebot einfach nur widersprüchlich gestaltet ist.
Hier gibt es keinen goldenen Weg,
weil Du so oder so vom guten Willen
des Höchstbietenden abhängig wärst.
Die Aufforderung einen Mitbieter selbst zu stellen,
finde ich hier in aller Öffentlichkeit grenzwertig.
Solche Weisheiten könnten man vielleicht per
privater Nachricht weitergeben.
Die shill-bidder haben schon Ausreden genug.
Beachte dabei auch,
daß die Nachrichten im System nicht sehr lange Zeit gespeichert werden.
Also extra sichern.
@t_bucher schrieb:Hallo,
ich habe gerade eine Auktion laufen und dabei die automatische Artikelbeschreibung von Ebay übernommen die vorgeschlagen wurde. Leider ist dabei ein fehler unterlaufen und es ist das Modell Series 3 statt 2 von Bose Boxen in die Artikelbeschreibung gerutscht.... Fotos sind alle korrekt und meine eigenen....
Als erstes dachte ich - Auktion abbrechen. Außerdem habe ich direkt einen großen Vermerk unten in die Auktion gemacht und den Höchstbietenden per Mail informiert.
Trotzdem die Frage welches verhalten jetzt richtig ist, denn mir scheint subjektiv nach google-Suche, dass ich mit Abbruch der Auktion ebenfalls auf juristisches Glatteis gehe..
1) Ich breche die Auktion jetzt ab und stelle sie korrekt neu ein. Womöglich beschwert sich der Höchstbietende dann aber trotzdem.
2) Ich lasse die Auktion jetzt zu ende laufen, weise nochmal vor Versand nochchmal konkret darauf hin, dass es sich um Series II handelt und frage nach, ob der Hinweis auch wirklich zur Kenntnis genommen wurde während der Auktion und verschicke dann.
Wenn's gut läuft ist der Käufer einverstanden, hat alles gelesen. Aber auch hier ist die Gefahr, dass einre sich beschwert, weil die Artikelbeschreibung oben ja falsch war und erst unten der Hinweis auf korrektur kam....
Ich bin mir unsicher welchen Weg ich nun gehen soll.
Hier die Auktion:
Tja @t_bucher
das kommt davon wenn man zu faul für eigene Ideen ist und nicht aufpasst.
Zwei Änderungen hast du bereits eingefügt, schreibe nun noch den Höchstbietenden an und weise ihn darauf hin.
Wenn er wegen der Änderungen kein Interesse an dem Artikel hat streichst du sein Gebot.
Die darunter liegenden Bieter sind zweitrangig zu werten, da sie bereits überboten wurden greift hier §6 Abs. 7 der Ebay AGB.
Ich würde die Auktion weiter laufen lassen (oder ein guter Freund wäre Höchstbieter, dann wäre 1) möglich).