27-06-2019 19:27
Ich habe eine Jacke verkauft. Hab sie mit GLS (versichert und Sendungsnummer) verschickt. Jetzt hat der Käufer einen Fall geöffnet mit der Begründung er hat die Ware bis jetzt nicht erhalten. Bei der Sendungsverfolgung stellte sich raus, dass das Paket nicht zugestellt werden konnte da der Käufer nicht zu Hause war. Daraufhin wurde das Paket in den nächsten GLS Shop gebracht und liegt dort. Ein Anruf bei Ebay brachte folgendes: Ich als Verkäufer müsste dem Käufer das Geld zurückzahlen, da paypal ihre Bedingungen geändert hat, und es zählt jetzt die Übernahme der Ware an den Käufer. Kann denn sowas sein?
Wer hat Erfahrung mit solch einem Fall, und kann mir helfen.
VG Elke
@kittalotta schrieb:Ich habe eine Jacke verkauft. Hab sie mit GLS (versichert und Sendungsnummer) verschickt. Jetzt hat der Käufer einen Fall geöffnet mit der Begründung er hat die Ware bis jetzt nicht erhalten. Bei der Sendungsverfolgung stellte sich raus, dass das Paket nicht zugestellt werden konnte da der Käufer nicht zu Hause war. Daraufhin wurde das Paket in den nächsten GLS Shop gebracht und liegt dort. Ein Anruf bei Ebay brachte folgendes: Ich als Verkäufer müsste dem Käufer das Geld zurückzahlen, da paypal ihre Bedingungen geändert hat, und es zählt jetzt die Übernahme der Ware an den Käufer. Kann denn sowas sein?
Wer hat Erfahrung mit solch einem Fall, und kann mir helfen.
VG Elke
weiß der Käufer, dass das Paket im Shop zur Abholung bereit liegt?
Und die Aussage vom Kundendienst ist richtig .. die Verkäuferschutzrichtlinie wurde am 29.04.2019 aktualisiert ..
du bist der Verkäufer -
4. Versandbeleg und Zustellnachweis
4.1 Allgemeines
Wenn PayPal vom Zahlungsempfänger weitere Nachweise oder Belege über den Versand beziehungsweise die Bereitstellung einer Dienstleistung fordert, um einen Konfliktfall zu bearbeiten, so muss der Zahlungsempfänger diese zeitnah bereitstellen. Ein solcher Nachweis kann unter anderem eine Online-Trackingnummer oder sonstiger Versandnachweis eines Versandunternehmens sein, der auf der PayPal-Website hochgeladen werden kann.
Wenn PayPal anhand der Online-Trackingnummer den Versand gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht nachvollziehen kann, weil die Angaben zum Versand nicht mehr online abrufbar sind, reicht die Vorlage einer Online-Trackingnummer nicht als Versandbeleg aus.
4.2 Anforderungen an einen geeigneten Nachweis
Ein geeigneter Nachweis im Sinne dieser Verkäuferschutzrichtlinie muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
4.2.1. Anforderungen an geeignete Nachweise für unautorisierte Zahlungen und nicht erhaltene Artikel
4.2.3. Anforderungen an Zustellnachweis
Ein Zustellnachweis für materielle Güter kann auch online bereitgestellt werden und muss sowohl
nachzulesen hier: https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/sellerprotection-full?locale.x=de_DE
Über die Änderungen wurde auch hier informiert:
Ist es denn wirklich so schwer,
einfach mal ALLES zu lesen und aufzunehmen?
Zitieren ohne zu verstehen,
gibt nicht viel her.
Aus 4.1.
"WENN PayPal vom Zahlungsempfänger weitere Nachweise oder Belege über den Versand beziehungsweise die Bereitstellung einer Dienstleistung fordert, um einen Konfliktfall zu bearbeiten, ..."
Hier hat doch wohl bislang niemand etwas vom TE verlangt,
das über Trackingnummer hinausgeht.
Der Satz geht weiter mit:
"...Ein solcher Nachweis kann unter anderem eine ONLINE-TRACKINGNUMMER oder sonstiger Versandnachweis eines Versandunternehmens sein, der auf der PayPal-Website hochgeladen werden kann."
Dann kommt die Einschränkung:
"WENN PayPal ANHAND DER ONLINE-TRACKINGNUMMER DEN VERSAND gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie NICHT NACHVOLLZIEHEN KANN, weil die Angaben zum Versand NICHT MEHR ONLINE ABRUFBAR SIND, reicht die Vorlage einer Online-Trackingnummer nicht als Versandbeleg aus."
WO ist denn bitte der Versand derzeit online NICHT mehr nachvollziehbar???
Einen erweiterten Zustellnachweis mit abrufbarer Unterschrift gibt es für die bei PP allgemein genannten Versanddienstleister gar nicht.
Wenn das also gemeint wäre,
wäre die Richtlinie hinfällig, weil komplatt widersprüchlich.