14-08-2012 23:14
Brauche mal eure Hilfe. Vor 4 Wochen hat ein Kunde bei mir eine Ampelschirmhülle geakuft. Heute schreibt er diese Hülle ist jetzt kaputt. Er möchte eine neue haben oder sein Geld zurück.
Ich bin bestimmt nicht kleinlich bei Reklamationen und schicke auch eigentlich Ersatz, wenn mal etwas nicht in Ordnung ist. Was Gottseidank nicht oft vorkommt.
Bin ich eigentlich dazu verpflichtet, oder muß er sich an den Hersteller wenden?
Gewährleistung: Die Ware war ja bei Lieferung in Ordnung.
P.S. habe ich was verkehrt in meinen Angeboten. Habe keine Lust auf Abmahnungen. Hatte schon eine Steuerprüfung, die mir das Genick gebrochen hat.
Was haben die denn beanstandet ? Wenn ich mir nämlich die ganzen "Kleinunternehmer" angucke, schwant mir auch so einiges...
Zu deinen Angeboten... da fehlen die gesetzlichen Informationspflichten nach Artikel 246. Noch nie die eigene Widerrufsbelehrung gelesen ? 😉
Zitat:
Die Frist beginnt .... auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB.
Wo erfüllst du denn diese "Informationspflichten", welche die besagten Paragrafen verlangen ?
Artikel 246 EGBGB:
§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks zur Verfügung stellen:....
§ 2 Weitere Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die in Satz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen, und zwar bei.....
§ 3 Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten.....