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kann ich einen verkauf rückgängig machen wenn der käufer zwar bezahlt hat sich aber nicht um die abholung kümmert?

andom63
Auf Erkundungstour

hallo

habe einen artikel mit sofort-kauf eingestellt. angegeben hatte ich selbstabholung und kauf bei abholung. ich habe mich dann aber darauf eingelassen das der käufer vorab überweist, hat er auch prompt getan. ich hab das gemacht weil ich dachte er holt den artikel dann auch schnell ab. aber nun rührt er sich seit ca 2 wochen nicht und der artikel ist immer noch bei mir.

kann ich in solchem fall den verkauf rückgängig machen?

und was ist mit meinen verkaufskosten, werden die dann erstattet?

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Antworten (19)

Antworten (19)

na ja die teile werden schon zu anderen preisen angeboten,

 

http://www.ebay.de/itm/F-444-lounge-chair-Pierre-Paulin-Artifort-/160695348949

 

warum sollte der käufer also auf sein schnäppchen verzichten.

 

vielleicht hat er ja gerade deshalb zur sicherheit schon mal überiwesen....

 

 

nochmal ganz langsam.....

10 Werktage (14 Tage inkl, WE) Frist zur ABholung setzen,

gleichzeitig ankündigen, das nach fruchtlosem Ablauf......

 

erst danach.....

 

TE ist grundsätzlich nicht zur Lagerung verpflichtet, wenn der K diese Frist nutzlos verstreichen läßt

eine Lagergebühr könnte nicht eingefordert werden, da TE als Privater kein Lager betreibt, somit keine Unkosten geltend machen kann

@mecker

Fahr mal nen Gang runter, deine Aufregung ist völlig überflüssig.

Ein Käufer, der die Zahlung nachweisen kann, wird nicht verwarnt, das bringt dem Vk nichtmal die Provisionsgutschrift.

Von daher:

Viel Lärm um nix.

 

Man kann einen Kaufvertrag, den der Vertragspartner bereits zum Großteil (hier mit der Zahlung) erfüllt hat nicht einfach als "gekündigt" oder "hinfällig" ansehen.

Man kann als Vertragspartner selbst von einem Kaufvertrag nach Fristsetzung zurücktreten, wenn der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, das ist nicht das selbe und das Problem ist hier, dass der Käufer den wesentlichen Teil seiner vertraglichen Pflicht bereits erfüllt hat.

 

Der/die VK hat hier den Fehler begangen, sich auf Vorabüberweisung (Ändern der ursprünglichen Vereinbarungen des Vertrages) einzulassen OHNE gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass der Artikel dann binnen einer festgelegten Frist abgeholt werden muss und konkrete Konsequenzen (Vertragsrücktritt seinerseits) anzukündigen, falls diese Frist nicht eingehalten wird.

Diese Fristsetzung kann er/sie jetzt zwar nachholen, dann bleibt immer noch strittig, ob rechtlich ein Kaufvertragsrücktritt in dem Fall überhaupt als Konsequenz rechtlich noch möglich ist oder bestenfalls das Einlagern des Artikels.

 

@andom

Bei dem Kaufpreis halte ich es für sinnvoller, sich anwaltlich erstberaten zu lassen als sich auf Laienmeinungen in einem Forum zu verlassen.

Z. B. auch online unter frag-einen-anwalt.

Den Link findest du über google. Ich lasse ihn vorsichtshalber weg, weil ich keine Lust auf Verwarnungssammlungen habe.

 

Bezüglich der Wortwahl zustimme, die Kritik an der Antwort ist aber in dem Fall durchaus berechtigt. 😉

 

Was soll es bringen, einen Fall wegen nichtbezahltem Artikel melden und vor allem: wie sollte man den Käufer verwarnen lassen, wenn der die Zahlung nachweisen kann?

 

Einen Kaufvertrag kann man auch nicht einfach als "hinfällig betrachten", in dem Fall auch nicht einfach nach Fristsetzung zur Zahlung zurücktreten, da bereits bezahlt wurde.

Demzufolge bleibt nur die (angemessene, 10 Tage halte ich persönlich für zu gering) Fristsetzung zur Abholung mit gleichzeitiger Ankündigung, bei ergebnislosem Fristablauf Lagergebühren zu berechnen bzw. den Artikel auf Kosten des Käufers einzulagern.

 

 

 

fidderallala
Auf Erkundungstour

"Kauf bei Abholung" ????

Was soll das denn sein? Der Kauf findet bei eBay statt.

Bei Auktionsende bzw bei Sofortkauf mit der Bestätigung.

Ihr habt einen rechtsgültigen Kaufvertrag.

Da der Käufer breits bezahlt hat, hast Du nun fremdes Eigentum in Verwahrung.

Hüte es gut und hüte Dich davor, benedikts schwachsinnigem Rat zu folgen.

Damit würdest Du Dich nur in Teufels Küche bringen!

 

Eine vernünftige Frist zur Abholung darfst Du dem Käufer setzen.

Einfach so den Vertrag kündigen darfst Du aber nicht und schon gar nicht

das Eigentum des Käufers anderweitig verkaufen.

 

mecker, bevor du meckerst, solltest du richtig lesen.

 

Kauf bei Abholung ist bestimmt ein Schreibfehler von TE und sollte wohl Barzahlung bei Abholung heißen.

 

Und bene hat schon vorher erklärt, dass  eine Frist gesetzt werden soll, nach deren Verstreichen der Kaufvertrag als gekündigt anzusehen ist.

Herr Mecker,

noch nen Brummschädel von der letzten durchzechten Nacht ?

Reihenfolge beachten und ganz dringend an deiner Ausdrucksweise arbeiten X-(

Sag mal benedikt, hast Du einen Knall ??????!?!?!?

 

 

Der Käufer hat bezahlt und Du forderst den TE hier auf, den Betrag zurück

zu überweisen und einen Fall gegen den Käufer zu eröffnen, falsche Angaben

gegenüber eBay zu machen und ihn als Nichtzahler verwarnen zu lassen  ?

 

Spinnst Du?

Du stiftest den TE zu Vertragsbruch und Falschaussage an.

Tu der Welt einen Gefallen und melde Dich ab.

 

 

Der Käufer hat den Artikel bezahlt. Er ist sein Eigentum.

Wurde überhaupt eine Abholfrist vertraglich vereinbart?

Wenn nicht, kann sich der Käufer Zeit lassen.

 

Falls es der Sessel ist, wird der K den Artikel mit 100% Sicherheit abholen.

In der Preisklasse, solltest Du etwas gelassener mit dem K sein.
Warum willst Du den Verkauf rückgänig machen?
Der Sessel gehört nicht mehr Dir...

Du hattest keinen Termin zur Abholung gesetzt..
Kann doch sein, dass der K im Urlaub ist..

 

 

nein, du darfst nicht neu einstellen

du darfst dem K eine Frist zur Abholung setzten, 10 Werktage, genau datiert, nach fruchtlosem Ablauf würdest du den Kaufvertrag als hinfällig ansehenden

 

Betrag zurück transferieren, Problemfall eröffnen und aktiv mit Verwarnung schließen

die meisten angebotenen sind re-issues...

 

andom hatte ja einen echten aus den 60er jahren.

 

ist vielleicht wie bei schallplatten, ich würde auch den alten nehmen mit leichter patina !!  ?:|

TE ist grundsätzlich nicht zur Lagerung verpflichtet, wenn der K diese Frist nutzlos verstreichen läßt

eine Lagergebühr könnte nicht eingefordert werden, da TE als Privater kein Lager betreibt, somit keine Unkosten geltend machen kann

 

 

Na, wenn du es sagst.... ;\

 

Ich würde mir das trotzdem lieber von einem Anwalt sbestätigen lassen, als von einem Forenmitlgied.

 

Natürlich kann ich einen solchen Artikel nach Fristsetzung einlagern lassen und dem K die Kosten dafür in Rechnung stellen.

Nenne mir mal einen Grund, warum nicht bzw. warum ich als Vk zu einem Rücktritt verpflichtet sein sollte, wenn der Käufer nicht abholt und ich den Sessel nicht mehr in meiner Wohnung rumstehen haben will?

Wenn ich ihn behalten wollte, hätte ich ihn ja nicht verkauft.

 

*kopfschüttel*

 

@mecker

Früher konnte man anklicken "habe bereits bezahlt" und Datum und eine Nummer eintragen, falls das nicht mehr so sein sollte, kann es schon sein, dass der Käufer zunächst einen Eintrag bekommt, da magst du vllt. recht  haben, dass er dann zuerst Widerspruch einlegen müsste.

 

 

 

@ stairways

Eben. Der Käufer hat vorab überwiesen, weil er sich der Artikel auf jeden Fall

sichern wollte. Wenn er noch keine Zeit oder keine Möglichkeit zur Abholung hatte,

wird es Gründe dafür geben. Man kann jedoch nicht daraus schließen, daß er

den Artikel nicht mehr will. Er wird doch nicht das Geld in den Wind schreiben.

 

Wahrscheinlich hat der TE gemerkt, daß man für den Artikel vielleicht einen

höheren Preis erzielen könnte und hat es deshalb so eilig, sich aus dem Vertrag

herauszuwinden.

 

Und dann kommt so ein benedikt.....X-( X-( X-(

 

 

 

-------------------------------------------------------------

Der Artikel wurde verkauft und bezahlt.

Da gibt es nichts rückgängig zu machen und auch keine Gebühren zu erstatten.

@gaby

Doch, der Käufer wird verwarnt !

 

Erst nachträglich kann der verwarnte Käufer Einspruch gegen die bereits

eingetrage Verwarnung einlegen. Dann muß der unberechtigt verwarnte Käufer

mittels Überweisungsbeleg/Kontoauszug nachweisen, daß er vor Schließung des

Falles bezahlt hat.

 

Kommt er mit der Verfahrensweise nicht zurecht oder versäumt er die

Frist, bleibt die Verwarnung bestehen.  Auf jeden Fall hat der Käufer jede

Menge Ärger und Nachteile dadurch.

 

 

Deswegen ist benedikts "Rat" ja auch so verachtenswert.

 

Der Käufer hat bezahlt. Da gibt es nichts zu verwarnen.

benedikt

Nicht "erst danach"

 

Lüge bleibt Lüge.

Falsche Anschuldigung bleibt falsche Anschuldigung.

Davor und danach.

 

 

 

Der Käufer hat bezahlt.

Ihm das Geld zurück zu überweisen und ihn dann wahrheitswidrig als

Nichtzahler verwarnen zu lassen ist einfach nur niederträchtig !

 

Du solltest Dich schämen, einem Fragesteller einen solchen Rat gegeben zu haben!  X-(

 

 

 

 

Der TE sollte sich bemühen, die Transaktion zum Abschluß zu bringen,

anstatt sich Gedanken darüber zu machen, wie er die Gebühren zurückbekommt

und den Artikel neu verkaufen kann.

Er hat doch die Kontaktdaten des Käufers.

fidderallala

Der VK darf den Kaufvertrag aber nicht einfach so "als hinfällig betrachten",

nur weil ihm die Geduld fehlt, auf die Abholung des Artikels durch den Käufer

zu warten. Es war offenbar keine Vereinbarung bezüglich einer Abholfrist getroffen

worden, also gibt es auch keine. Nachträglich einseitig eine solche festzusetzen,

erfordert erstens eine angemessene Frist, zweitens berechtigt eine Über-

schreitung derselben eben nicht dazu, den Vertrag als hinfällig zu betrachten.

 

benedikts Rat, dem Käufer das Geld zurück zu überweisen, um ihn dann

anschließend wegen Nichtzahlung verwarnen zu lassen ist als würde man

seine Eltern umbringen, um Waisenrente beantragen zu können.

 

Hinterhältig und niederträchtig. Leider ist bei eBay alles möglich. 😞

Der Verkäufer kann lügen und den Käufer verwarnen lassen. Der wiederum

hat den ganzen Ärger und den Aufwand, seine 'Unschuld' beweisen zu müssen.

 

Auf den Kaufvertrag hat das jedoch keinen Einfluß.

Es wäre einfach nur eine Gehässigkeit, um dem Käufer Schaden zuzufügen.

 

Auf solche "Ratschläge" kann man verzichten.

benedikt, ich glaube eher, Du hast zu tief ins Glas geschaut.

 

Zitat benedikt:

"Betrag zurück transferieren, Problemfall eröffnen und aktiv mit Verwarnung schließen."

 

1. Warum Betrag zurück überweisen?

Der Käufer hat den Artikel bezahlt. Der Verkäufer darf nicht einfach

Kaufpreis zurück überweisen und den Vertrag kündigen nur weil der

Käufer sich mit der Abholung seines Eigentums etwas Zeit läßt.

 

2. Problemfall eröffnen?

Weswegen denn? Nichtzahlung? Der Käufer hat aber bezahlt.

Soll der Verkäufer also gegenüber eBay lügen?

 

3. aktiv mit Verwarnung schließen?

Verwarnung weswegen? Weil der Käufer bezahlt hat, aber der Verkäufer

das Geld nicht will? Das ist Anstiftung zum Mißbrauch des Problemlösungs-

verfahrens.

 

Du willst, daß der TE einem Käufer, der bezahlt hat, sein Geld zurück

überweisen soll, damit er ihn anschließend wegen wegen angeblicher

Nichtzahlung verwarnen lassen kann.

 

Ehrlich, das ist krank.

 

 

 

Wer hätte gedacht daß ich mal eine blubberstein-Antwort als hilfreich einstufen würde?  😉

 

 

Der TE andom63 meint wohl, an seine Vertäge nicht gebunden zu sein.

Nicht jeder hat Zeit, gleich am nächsten Tag quer durchs Land zu fahren,

um einen Artikel abzuholen.

 

 

"Kauf bei Abholung" ????

Was soll das denn sein? Der Kauf findet bei eBay statt.

Bei Auktionsende bzw bei Sofortkauf mit der Bestätigung.

Ihr habt einen rechtsgültigen Kaufvertrag.

Da der Käufer breits bezahlt hat, hast Du nun fremdes Eigentum in Verwahrung.

Hüte es gut und hüte Dich davor, benedikts schwachsinnigem Rat zu folgen.

Damit würdest Du Dich nur in Teufels Küche bringen!

 

Eine vernünftige Frist zur Abholung darfst Du dem Käufer setzen.

Einfach so den Vertrag kündigen darfst Du aber nicht und schon gar nicht

das Eigentum des Käufers anderweitig verkaufen.

 

 

 

 

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