verkäuferkonto dauerhaft gesperrt

Hallo, am 12. Juli 2011 wurde mein Verkäuferkonto dauerhaft eingeschränkt, wegen meiner Versandzeit; obwohl sie sich verbessert hatte. Was kann ich machen? Heißt das; das ich nie mehr verkaufen darf? LG Sandra

Gesamtes Thema betrachten

Tip einfach einen guten Anwalt fragen (-; und sinn gemäß antworten:

Sehr geehrte Frau Saalbach,

 

Unsere Mandantin die***  KG hat uns mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in vorbezeichneter Angelegenheit beauftragt. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert und auf Nachfrage gern im Original nachgewiesen.

 

1.

Wir haben Sie hiermit nach rechtlicher Prüfung und zur Vermeidung einer einstweiligen Verfügung und Eingabe an das BKartA höflich bis zum

 

2 Wochenfrist (hier eingehend per Fax vorab ausreichend)

 

aufzufordern ihre u.g. ausserordentliche Kündigung zurückzunehmen , namentlich den sofortigen Ausschluss der u.g. Mitgliedskonten unserer gewerblich tätigen Mandantin mit mehr als 10 Mitarbeitern bei ebay insbesondere soweit mehr als 5 Jahre bestehend.

Innerhalb der Frist stehen wir gerne auch für eine telefonische Rücksprache bzw. einvernehmliche Beilegung auf Basis des korrekten Sachverhaltes zur Verfügung.

 

Die Sach- und Rechtslage zu den Anforderungen einer hier ihrerseits ausgesprochenen fristlosen Kündigung sind Ihnen voraussichtlich bekannt. Es dürft nach Rücksprache ihrerseits mit Ihrer Rechtsabteilung klar sein, daß die Anforderungen vorliegend nicht erfüllt sind. Die angegriffene Sperrung ist daher rechtswidrig war und unser Mandantin kann und wird begleitend  Schadensersatz zustehen.

Darüber hinaus werden wir das BKartA ebenfalls entsprechend unterrichten wegen ihres Marktanteils größer 30 % im sachlich relevanten Fall und des ihrerseits ausgeübten Drucks (Stichwort : Mißbrauch Marktposition) welcher zur Existenzvernichtung unseres Mandanten zumindest ohne angemessene Aufbrauchfristen führt.

 

2.

Im Einzelnen:

 

eBay ist selbstverständlich zumindest an die eigenen AGB gebunden und darf keine Konten, weder gewerblich, noch privat, kurzfristig sperren, ohne dass dafür ein in den AGB angegebener Grund vorliegt. Einschlägig ist hier ggf. § 4 Nr. 1 der eBay-AGB. Danach darf eBay ein Konto vorrübergehend oder endgültig sperren, wenn

“konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Mitglied gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter, die eBay-AGB oder die eBay-Grundsätze verletzt oder wenn eBay ein sonstiges berechtigtes Interesse hat, insbesondere zum Schutz der Mitglieder vor betrügerischen Aktivitäten”.

 Eine endgültige Sperrung des eBay-Kontos ist nach § 4 Nr. 2 der AGB auch möglich, wenn das Mitglied

“im Bewertungssystem gemäß §6 wiederholt negative Bewertungen erhalten hat und die Sperrung zur Wahrung der Interessen der anderen Marktteilnehmer geboten ist, falsche Kontaktdaten angegeben hat, insbesondere eine falsche oder ungültige E-Mail-Adresse, sein Mitgliedskonto überträgt, andere eBay-Mitglieder oder eBay in erheblichem Maße schädigt, insbesondere Leistungen von eBay missbraucht” oder “ein anderer wichtiger Grund vorliegt”.

 

Damit hat eBay zwar ein umfangreiches Instrumentarium um Mitgliederkonten vorübergehend oder endgültig zu sperren, allerdings hält dieser einer AGB Transparenzkontrolle in casu (Sofortsperre und Sippenhaftsperre für positive Konten) jedenfalls nicht Stand.

Die weitere Unwirksamkeit gem. §§ 1,19 GWB iVm § 134 BGB ist ebenfalls evident weswegen der Kartellsenat bzw. begleitend das BKartA überdies bei Nichteinigung involviert würde.

 

mfg

 

Rechtsanwalt LEX : IUS

RA Dr. Dichtl

 

Stelle hier Deine öffentliche Frage an andere eBay-Mitglieder