GPSR - Pflichten von ebay als Marktplatz

- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- Stummschalten
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
23-11-2024 00:06 - bearbeitet 23-11-2024 00:07
Wir lesen in den letzten Tagen immer wieder Fragen zur GPSR.
Man sollte aber auch bedenken, dass ebay selbst Pflichten zu erfüllen hat.
Quelle:
Zusammenfassung der IHK Regensburg:
Zitat: "Auch Anbieter von Online-Marktplätzen werden nun in den persönlichen Anwendungsbereich mit aufgenommen und haben besondere Pflichten zu erfüllen (Art. 22), z.B. Registrierung beim Safety-Gate-Portal und Benennung einer Kontaktstelle für Verbraucherfragen zur Produktsicherheit. Anfragen müssen durch Online-Marktplätze innerhalb weniger Tage beantwortet werden."
Dazu habe ich hier bisher keine Informationen gefunden oder etwas in einem Podcast gehört.
Quelle der Ausführung ist das Amtsblatt der Europäischen Union vom 23.5.2023 Kennzeichen: L 135/1
Absatz 51,
Zitat: "
(51) Anbieter von Online-Marktplätzen sollten eine zentrale Kontaktstelle für Verbraucher benennen. Diese zentrale Kontaktstelle sollte als zentrale Anlaufstelle für die Kommunikation mit Verbrauchern über Fragen der Produktsicherheit dienen, die dann an die zuständige Dienstleistungsstelle eines Online-Marktplatzes weitergeleitet werden können. Dies sollte nicht verhindern, dass Verbrauchern zusätzliche Kontaktstellen für bestimmte Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden. Bei der zentralen Kontaktstelle im Rahmen dieser Verordnung kann es sich um die Kontaktstelle gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2022/2065 handeln."
Nachzulesen z. B. hier:
---
Zitat: "Besondere Pflichten für Online-Marktplätze
Anbieter von Online-Marktplätzen registrieren sich beim Safety-Gate Portal und hinterlegen dort die Angaben zu ihrer zentralen Anlaufstelle.
Außerdem müssen sie sicherstellen, dass sie über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen, die es ihnen ermöglichen, die einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung unverzüglich zu erfüllen (Artikel 22).
Im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs oder wenn Verbrauchern Informationen zur Kenntnis gebracht werden müssen, um die sichere Verwendung eines Produkts zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass alle betroffenen Verbraucher ermittelt werden können und unverzüglich benachrichtigt werden.
Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen, die personenbezogene Daten ihrer Kunden erheben, nutzen diese Informationen für Rückrufe und Sicherheitswarnungen (Art. 35). Rückrufanzeigen erfolgen in einer nach Art. 36 definierten Form."
GPSR - Pflichten von ebay als Marktplatz

- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- Stummschalten
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
26-11-2024 18:17
Ergänzung;
Auch die gern zitierte IT-Recht Kanzlei hat dazu einen interessanten Artikel:
Quelle:
Author: RA Dr. Daniel S. Huber
Stand: 28.06.2024
In dem Artikel geht es um die "Sichtbarkeit" der Hinweise.
Handlungsempfehlung:
Zitat: "
Wie müssen Händler die Informationspflichten nach der GPSR erfüllen?
Die Informationen nach Art. 19 GPSR müssen eindeutig und gut sichtbar in den Produktangeboten angegeben werden. Dabei muss nach dem Wortlaut der Vorschrift "das Angebot dieser Produkte" diese Angaben enthalten, weshalb eine bloße Verlinkung auf eine andere Website oder eine PDF-Datei möglicherweise wohl eher nicht genügen dürfte - allerdings ist dies nicht ganz eindeutig geregelt.
Zwar spricht die Vorschrift insoweit nicht ausdrücklich von einer "unmittelbaren" Angabe. Möglicherweise wird man aber eher weniger annehmen können, ein (Produkt-)Angebot enthalte die Angaben, wenn diese lediglich auf einer verlinkten Website hinterlegt sind.
Zudem müssen die Angaben auch "gut sichtbar" sein. Das ist wohl eher nicht anzunehmen, wenn die Angaben gar nicht erst direkt in dem Angebot enthalten sind, sondern erst auf einer verlinkten anderen Website. Der rechtlich sicherste Weg ist aktuell daher, die Angaben direkt in das Produktangebot aufzunehmen. Möglicherweise wird die Rechtsprechung über die Zeit für etwas mehr Klarheit sorgen."
Hier muss man anmerken, dass zum jetzigen Zeitpunkt „der Teufel im Detail steckt“.
Je nach verwendetem Endgerät (Smartphone, Tablet, PC) blendet ebay die Hinweise nämlich vorsätzlich aus.
Fügt man die Produkthinweise in seine Artikelbeschreibung ein, wird bei kleinen Bildschirmgrößen die vollständige Artikelbeschreibung unter "Artikelbeschreibung des Verkäufers" --> "Vollständige Beschreibung ansehen" verborgen.
Dieser einfache Link, der neben der Produktbeschreibung, Widerruf, AGB und sonstige Informationen enthalten kann, wird in kleinen Bildschirmformaten unter bis zu 10 DIN-A4 Seiten Werbung „versteckt“.
Ist also genauso schlecht zu finden, wie die „berühmte Nadel im Heuhaufen“.
Von „gut sichtbar“ kann auf ebay also keine Rede sein.
Ziel von ebay, sollte es also sein, die vollständige Produktbeschreibung in Zukunft dauerhaft als Erstes, permanent, einzublenden. Das könnte auch vor Fehlkäufen und offenen Fragen schützen, weil Besteller grundsätzlich nicht alle Details gelesen haben.
Ich bleibe also bei meiner Kernaussage:
a.) Es gibt Hinweise die der Verkäufer schreibt.
b.) Informationen die ein/e Besteller*in tatsächlich ließt.
c.) Dinge die ebay vorsätzlich verbirgt, obwohl sie zum Geschäftsabschluss relevant sein können.
