07-10-2025 08:26
Hallo,
Es geht um Payjoe Lexware sowie die eBay Auszahlungen.
07-10-2025 09:34
Ich betrachte das immer als zwei Abläufe...
1.) Zeitpunkt der Lieferung / Rechnunsgstellung am jeweiligen Kalendertag des Verkaufs
2.) Gutschrift der Zahlung vom virtuellen ebay-Konto auf Bank/Sparkasse = Geldtransit
So habe ich wg. Punkt 1. immer die Mehrwertsteuer immer im richtigen Kalendermonat.
Alles andere, was ebay berechnet Provision/Einstellgebühren wird immer am letzten Tag eines Monats erfasst (anhand der Rechnung und des Transaktionsberichts.
Ebenso die Provisionsgutschriften aus Rückerstattungen.
07-10-2025 10:13
Hmmmm, seid Ihr SOLL-versteuerer ? Die meisten sind IST-versteuerer und dann ist UST fällig bei Bezahlung, also wenn IHR das Geld bekommt , so verbuchen wir auch.
Bei SOLL-Versteurung ggf mit einem Transitkonto "ebay" arbeiten (das als Bankkonto angelegt wird)
dann ist der Geldeingang in dem Moment wo Ihr auf das "Bankkonto-ebay" bucht ...
Hilft das weiter ?
07-10-2025 10:15
Hallo,
ich betrachte auch das Ebay Konto als reguläres virtuelles Konto. (Sobald sich dieser Kontostand ändert ) werden die Einnahmen durch die erstellte Kundenrechnung in Lexoffice gebucht. Somit ist die MwSt. gebucht.
Da ich nur 1mal Jährlich "versteuert" werde ist es egal wann ich die Ausgaben / Gebühren unterhalb des Jahres verrehne.
Aber auch am Ende des Jahres (genau so würded ich es auch am Ende des Monats machen) weiße ich Ebay immer eine Auszahlung an. Das als Geldtransit verbucht wird. So sollte dann Payjo auch die Daten bei dir an dein Lexoffice übermitteln. Meißstens hast du dann Zeit bis zum 10ten des Folgemonats das ganze dann zum Finanzamt zu übermitteln.
Also nochmal zusammengefasst:
- Kundenrechnungen gleich buchen
- Am Ende des Monats dein virtuelles Ebay Konto Geld bei Ebay auf dein Bankkonto übermitteln lassen/beantragen --> Payjo übermittelt Daten.
- Ausgaben Gebüren verbuchen
- Dem Finanzamt übermitteln.
Liebe Grüße
07-10-2025 10:59 - bearbeitet 07-10-2025 11:00
Die EÜR und die Anforderung daran sind ein komplexes Thema.
a.) Grundsätzlich kann jeder, der nicht buchhaltungspflichtig ist (ab 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn), seine Geschäftsvorfälle so aufzeichnen wie er will. Egal ob mit oder ohne Rechnungsprogramm.
Einnahmen und Ausgaben müssen nur nachvollziehbar sein. Am besten nachprüfbar zu Kontoauszügen/Kassenbuch(wenn vorgeschrieben))
Die Excel-Tabelle ist nicht "out", nachdem ein Urteil des FG Münster gegeben hat.
Link: FG Münster, Urteil v. 29.4.2021, 1 K 2214/17 E,G,U,F,
Das Urteil bzw. Kommentare dazu findet man auch bei einigen Steuerberatern.
Die Buchhaltungspflicht entsteht durch Bekanntgabe durch das zuständige FA, dennoch sollte man die Zahlen im Kopf haben.
b.) Es reicht also eine geordnete Ablage der Dokumente, entweder und/oder elektronisch oder auf Papier.
Wichtig ist eigentlich nur, dass sie GOBD-konform abgelegt werden, also nicht veränderbar sind.
In dem Fall hilft ein Dokumentenmanagementsystem mit Versionierung.
c.) Problematisch ist, dass man heutzutage bis zu drei Belege aufbewahren muss.
1.) Rechnung kommt per E-Mail, dann muss der unkommentierte/unbeschriebene Beleg aufbewahrt werden.
2.) Beschreibt man den Beleg mit Buchungshinweisen wie z.B. Kontierung/Bezahlhinweise muss das als neue Version erfasst werden.
3.) Schickt einem jemand eine Papierrechnung, muss die zusätzlich im Leitz-Ordner abgelegt werden.
Eine ! Aufzeichnungspflicht! besteht zusätzlich für den Wareneingang.
Die einzige Mustervorlage die es bei der Erklärung der EÜR gibt, ist das jährlich amtlich vorgegebene Formular bzw. die Eingabe über Elster.
--
Ab 01.01.2028 gibt es eine weitere wichtige Änderung.
Unbezahlte Rechnungen dürfen dann nicht mehr in die Umsatzsteuervoranmeldung übernommen werden.
Das gilt insbesondere für den Wareneingang.
07-10-2025 11:46
Vielen Dank an euch alle.
Also ich habe nun mit dem Finanzamt meiner Stadt telefoniert. Es ist so das Abfluss Zufluss Prinzip auf dem Geschäftskonto entscheidet ist. Bedeutet für mich, auch wenn der Verkauf im Sep stattgefunden hat, ich aber das Geld erst Oktober erhalte, muss ich die UST erst Oktober bezahlen bzw ist dann für das 4 Quartal gebucht, weil Zahlungseingang entscheidet ist laut Finanzamt.
Somit ist das für mich geklärt.
07-10-2025 15:15
@spar-direkt schrieb:Vielen Dank an euch alle.
Also ich habe nun mit dem Finanzamt meiner Stadt telefoniert. Es ist so das Abfluss Zufluss Prinzip auf dem Geschäftskonto entscheidet ist. Bedeutet für mich, auch wenn der Verkauf im Sep stattgefunden hat, ich aber das Geld erst Oktober erhalte, muss ich die UST erst Oktober bezahlen bzw ist dann für das 4 Quartal gebucht, weil Zahlungseingang entscheidet ist laut Finanzamt.
Somit ist das für mich geklärt.
Supie, das ist die IST-Versteuerung, macht "für uns kleine" am meisten Sinn.
Hier gibt es bei den Eingangsrechnungen bei Lexware noch einen "Stolperstein" (muß je nach Version nicht sein, bei uns ist es so)
Wenn du Lieferanten-Rechnungen über den Jahreswechsel hast, dann am besten das Rechnungsdatum bei Lexware auf das Zahlungsdatum setzen !!
Wenn du z.B. eine Lieferanten-Rechnungen im Dezember erfasst aber erst im Januar bezahlt wird, dann verrechnet Lexware die UST bereits im Dezember !!
Das ist wohl rechtlich geduldet aber dann hat man bei Auswertungen/Vergleichen oft Differenzen wo keiner weiß wo die herkommen. Ich habe gerne das Jahr sauber abgeschlossen und kann jeden Cent erklären ... das nur als Tip 😋
08-10-2025 11:15 - bearbeitet 08-10-2025 11:17
Als Ergänzung:
Das verantwortliche Urteil für den Vorsteuerabzug bei unbezahlten Rechnungen findet sich mit dem Aktenzeichen:
BFH, Urteil vom 18. April 2013, Az. V R19/12
Es gibt zwei Voraussetzungen:
a.) Die Rechnung muss beim Empfänger vorliegen.
b.) Die Leistung aus der Rechnung muss erbracht worden sein.
Vorkassenrechnungen fallen also nicht unter diese Regelung.
Inzwischen wurde die deutsche Regelung aber vom EuGH für "rechtswidrig" erklärt, weshalb es ursprünglich geplant war, dieses Vorgehen ab 01.01.2026 zu ändern. BMF und Steuerberaterbund haben sich aber auf eine Verschiebung geeinigt.
Für den ein oder anderen könnte es vielleicht Liquiditätsprobleme geben, wenn man mit der Vorsteuer aus unbezahlten Rechnungen rechnet. Daher auch im Jahr 2025 schon mein Hinweis.
Ausführliche und rechtsverbindliche Auskunft bleibt den Steuerberatern*innen vorbehalten.
08-10-2025 12:31
Hier sehr ausführliche Infos zu dem Thema: