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Falschgold ganz legal über ebay verkaufen?

Zur Zeit wird über den Verkauf eines Armbandes aus Falschgold  (Autobahngold)  vor den Amts- und Landgerichten in Deggendorf gestritten.

 

Das AG Deggendorf hat im Dez  2018 ein Urteil gefällt, dass private Verkäufer gefälschten Schmuck verkaufen dürfen,

da das Feingehaltsgesetz eben nicht für private Verkäufer gilt..

 

Schaut euch dazu einmal diesen Link an:

 

https://norddeutsche-edelmetall.de/das-feingehalts-gesetz-ad-absurdum-gefuehrt-durch-deutsche-gerich...

 

Das LG Deggendorf ist  zur Zeit nicht bereit, das Urteil aufzuheben.

 

Es genügt demnächst einfach zu schreiben, man wisse nicht ob ein Schmuckgegenstand  echt ist. Dann darf der private Verkäufer sogar wahrheitswidrig angeben, dass das Schmuckstück mit "750 gestempelt" sei.

 

Es liegen zwar gegenläufige Urteile vom LG Karlsruhe und LG Frankfurt vor, aber offensichtlich meinen die Deggendorfer Gerichte, dies sei Schnee von gestern.

 

Hier habt ihr eine neue Geschäftsidee! --> Falschgold legal über ebay zu verkaufen.

 
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@norhein99 

 

Ich kann an dem Urteil nichts Verwerfliches finden, sondern halte es für völlig rechtskonform. Hätte ich über diesen Fall zu entscheiden gehabt, dann wäre ich auf das gleiche Resultat gekommen, wie das Amtsgericht Deggendorf. Die Rechtslogik des Urteils ist alltägliche Kaufvertragspraxis (gerade auf ebay), woran sich jedoch keiner stört. Ziemlich marktschreierisch und sachkenntnislos (um nicht zu sagen: ziemlich dilettantisch) hingegen kommt der verlinkte Artikel zum Urteil daher und reiht sich in seinem Rechts(un)verständnis in die übliche Boulevard-Medienlandschaft ein, in denen sich irgendwelche Schreiberlinge ein Urteil in einem Metier erlauben, von dem sie tatsächlich aber kaum eine bis gar keine Ahnung haben.

 

Der Dilettantismus des Schreiberlings zeigt sich in vielerlei Aspekten. So zitiert er munter aus § 9 I Nr. 4 FeinGehG, "übersieht" aber die entscheidende Tatbestandsvoraussetzung der Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit. Im Weiteren moniert er den Umstand, dass eine vorsätzlich Falschstempelung lediglich eine Ordnungwidrigkeit und keine Straftat sei, was gleichermaßen seiner völligen Kenntnislosigkeit geschuldet ist, denn das FeinGehG stellt in diesem Zusammenhang gerade keine vorrangige Konkurrenz zum StGB dar. So kann ein Fälscher die Tatbestände nach dem FeinGehG zwar erfüllen, begeht jedoch selbstverständlich so lange keinen Betrug, wie er die ensprechende Ware nicht auch an den Mann bringt. Tut er es hingegen, dann hat er sowohl die Ordnungswidrigkeit aus dem FeinGehG erfüllt, wie obendrein auch den Tatbestand des Betruges. Jeder, der auch nur halbwegs mit Intelligenz ausgestattet ist, sollte in der Lage sein, zu hinterfragen, wer denn der Betrogene eines vorsätzlich falsch gestempelten Schmuckes ist, solange sich dieser lediglich im Lager des Fälschers befindet. Nicht aber der Verfasser des verlinkten Artikels - der zieht schon vor der Nutzung seines Oberstübchens munter seine Schlussfolgerungen.

 

Dann darf der private Verkäufer sogar wahrheitswidrig angeben, dass das Schmuckstück mit "750 gestempelt" sei.

 

Das ist Unsinn! Wenn ein Verkäufer angibt, dass ein Schmuckstück mit 750 gestempelt ist, dann hat dieses Kriterium auch erfüllt zu sein. Ob es sich tatsächlich um 750er Gold handelt, das steht auf einem ganz anderen Blatt. Sofern ein Privatverkäufer nicht nachweislich wider besseren Wissens handelt, kann er für versteckte Mängel grundsätzlich nicht eintreten und muss es auch nicht nach geltendem Schuldrecht... zumindest nicht dann, wenn er die Gewährleistung rechtswirksam ausgeschlossen hat. In dem Deggendorfer Fall stellt sich die Frage aber noch nicht mal, denn die Artikelbeschreibung enthält keinen Aspekt, aus dem der Käufer einen Anspruch auf ein tatsächlich echt goldenes Armband beanspruchen könnte.

 

Also mal wieder viel heiße Luft um nichts!

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