06-05-2019 12:29
Zur Zeit wird über den Verkauf eines Armbandes aus Falschgold (Autobahngold) vor den Amts- und Landgerichten in Deggendorf gestritten.
Das AG Deggendorf hat im Dez 2018 ein Urteil gefällt, dass private Verkäufer gefälschten Schmuck verkaufen dürfen,
da das Feingehaltsgesetz eben nicht für private Verkäufer gilt..
Schaut euch dazu einmal diesen Link an:
Das LG Deggendorf ist zur Zeit nicht bereit, das Urteil aufzuheben.
Es genügt demnächst einfach zu schreiben, man wisse nicht ob ein Schmuckgegenstand echt ist. Dann darf der private Verkäufer sogar wahrheitswidrig angeben, dass das Schmuckstück mit "750 gestempelt" sei.
Es liegen zwar gegenläufige Urteile vom LG Karlsruhe und LG Frankfurt vor, aber offensichtlich meinen die Deggendorfer Gerichte, dies sei Schnee von gestern.
Hier habt ihr eine neue Geschäftsidee! --> Falschgold legal über ebay zu verkaufen.
@norhein99 schrieb:Zur Zeit wird über den Verkauf eines Armbandes aus Falschgold (Autobahngold) vor den Amts- und Landgerichten in Deggendorf gestritten.
Das AG Deggendorf hat im Dez 2018 ein Urteil gefällt, dass private Verkäufer gefälschten Schmuck verkaufen dürfen,
da das Feingehaltsgesetz eben nicht für private Verkäufer gilt..
Schaut euch dazu einmal diesen Link an:
Das LG Deggendorf ist zur Zeit nicht bereit, das Urteil aufzuheben.
Es genügt demnächst einfach zu schreiben, man wisse nicht ob ein Schmuckgegenstand echt ist. Dann darf der private Verkäufer sogar wahrheitswidrig angeben, dass das Schmuckstück mit "750 gestempelt" sei.
Es liegen zwar gegenläufige Urteile vom LG Karlsruhe und LG Frankfurt vor, aber offensichtlich meinen die Deggendorfer Gerichte, dies sei Schnee von gestern.
Hier habt ihr eine neue Geschäftsidee! --> Falschgold legal über ebay zu verkaufen.
Servus @norhein99
Einführend möchte ich sagen,
dass Recht selten eindeutig ist
und auch nicht auf jede Fallkonstellation übertragbar.
Wäre das anders,
müsste man nicht vor einer Instanz verhandeln
und es würde auch nicht zu unterschiedlichen Urteilen kommen -
abhängig von Instanz und scheinbar fast gleichem Sachverhalt.
Anders ausgedrückt:
Wäre Recht komplett eindeutig und träfen sich zwei RA vor einem Richtertisch,
setzte dies dann m.E. voraus,
dass einer der zwei seinem Mandanten das Blaue vom Himmel versprochen hätte. 😉
Es ist auch wie in jedem Berufsstand:
Da gibt es schon einige, denen die Arroganz nur so aus den Poren trieft.
Das ist aber letztlich nur eine Form der Kompensation. 😉
Wer betont,
dass er Rechtsprofi ist,
sollte es schon für Laien auch entsprechend zu erklären in der Lage sein
und bei Widerspruch nicht allein auf seine behauptete Professionalität pochen.
Dann möchte ich auch was zu Entstehung von Kommentaren zu Gesetzen sagen,
wie ich es kennengelernt habe - wenn auch in einem komplett anderem Rechtsbereich:
Oftmals finden sich pensionierte Menschen,
die sich - so empfinde ich es - nur schlecht von ihrem Berufsleben trennen können
und deshalb gerne zur Verfügung stehen,
wenn es um das Verfassen von Kommentaren geht.
Unlängst durfte ich feststellen,
dass auch Teilzeitkräfte oder Mitarbeiter in Elternzeit Interesse daran haben.
DAS begrüße ich allerdings... stehen diese doch oft noch näher an den aktuellen Problemstellungen.
Das muss so nicht allgemein ablaufen... ist nur ein Ausschnitt,
den ich eben so kennengelernt habe.
Du hast mit dem Beitrag auf der verbotenen Plattform (AH) zu tun?
Dort wird auch zitiert.
Aber in dem verlinkten Artikel hier wird überwiegen interpretiert.
Ob diese Interpretation vollkommen daneben liegt oder nicht,
kann man ohne Kenntnis des Urteils nicht bewerten... nur vermuten.
Zitat --- angeblich original: "Dies ergibt sich aus der Verwendung des Ausdrucks "Waren" und aus der Bezeichnung "Inhaber des Geschäfts" in § 7" ... womit wohl das FeinGehG gemeint sein dürfte.
Nun steht im ersten Satz des entsprechenden Paragraphen zunächst nur dass "der Verkäufer" für den Feingehalt der Ware haftet.
Wüsste spontan nicht, warum ein privater Anbieter keine Ware anbieten sollte.
Was hätte man bevorzugt? "Bewegliche Sache"?
Würde mich wundern, wenn das alles wäre,
was im Urteil dazu zu finden ist.
Zu dem dort zitierten Kommentar zum Feingehaltsgesetz sag ich mal lieber nichts...
Zu dem Beitrag auf der verlinkten Seite:
"Es fand eine Klageabweisung statt für das Begehren des Käufers, einen Wertersatz anhand der Materialangaben aus dem Angebot des Verkäufers zu erhalten."
DAS war - wie ich finde - schon eine extrem unglückliche Idee zur Klage ... bei diesen Umständen.
Dann kennt keiner - vielleicht ja Du - die Klageschrift.
Auf mich wirkt es wie... ich kauf mal die Katze im Sack und baue auf eine teure Rassekatze... ich erwische sie zu einem Schnäppchenpreis und wenn ich dann feststelle,
dass es doch keine Rassekatze ist,
will ich den Differenzbetrag?
Somit ist die Klage auch nicht mit jener zu vergleichen,
welche vor dem LG Karlsruhe verhandelt worden war.
Dort ging es um eindeutige Angaben zur Beschaffenheit (Goldgehalt) und eine Klage um Rückabwicklung.
In dem im Artikel zitierten § 9 FeinGehG ist nur von "wer" die Rede,
wenn es um das fahrlässige Feilbieten geht.
Das ist alles schön und gut und der Hinweis des Autors ist nett,
aber doch dort nur gefallen,
um sich über die vermeintliche "Falscheinordnung" als Ordnungswidrigkeit zu empören.
Vielleicht hätte er sich auch mal § 21 OWiG ansehen sollen. 😉
Das Feingehaltsgesetz hat seinen Ursprung in der Idee,
dass man Maße und Gewichte in Deutschland vereinheitlichen bzw. vergleichbarer machen wollte
und dies auch mit etwas Druck durchzusetzen strebte.
In GB z.B. gibt es auch noch Prüferstempel.
In D ist das wiederum nicht erforderlich.
Frag Dich mal, warum das so ist.
Kein Mensch hat dabei an die klassischen Autobahngoldverkäufer (organisierte Kriminalität)
oder private Verkäufer auf Ebay gedacht,
die entweder den Mist selbst aus China importieren und bewusst oder unbewusst ebenso
Opfer von Fakegoldverkäufern geworden sind.
Das Wirtschaftsministerium (Bund) hat offenbar kein gesteigertes Interesse daran,
hier eine echte Modernisierung auf den Weg zu bringen... kann man es doch darauf schieben,
dass es Ländersache ist.
In den Ländern ist das Thema auch nicht besonders gefragt.
Die Zuständigkeitsregelungen sind sehr unterschiedlich.
Ich kann nur aus einem Bundesland definitiv sagen,
dass dort im Rahmen der Zuständigkeit geäußert wurde,
das Gesetz sei sei fast 150 Jahren nicht wesentlich geändert worden... man sehe da auch keinen Bedarf,
hier was bezüglich Zuständigkeiten oder Vollzugs zu ändern.
Man kann schwerlich Personal im Vollzug wegsparen und sich noch solche Geschichten ans Bein binden.
Ein betrügerisches Handeln/Verkaufen bleibt schließlich in der Verantwortung anderer Stellen...
sollen die sich doch mit ihrem Personal damit herumärgern.
In der Summe finde ich Deinen Beitrag nicht besonders gelungen.
Ich verstehe Deinen Frust durchaus und bin auch der Meinung,
dass hier härter durchgegriffen werden muss,
aber der Einblick,
den Du nun zu diesem speziellen Verfahren gegeben hast,
ist der Sache nicht wirklich dienlich.
Servus @norhein99
Ich werde mich jetzt mal nach und nach durch Deinen Kommentar durcharbeiten.
Das von eben ... ist futsch.
--- Zitat v. @norheim99:
"...schade, dass Du zu dem Kommentar über das FeingehG, in dem der Geltungsbereich eingeschränkt wurde, nichts sagen willst."
Ich wollte zur Güte des Kommentars nichts sagen,
hatte aber - wie ich meine - bereits durch meine Ergänzungen zum Wortlaut etc. doch bereits zum Ausdruck gebracht,
dass ich den Kommentar inhaltlich für nicht haltbar erachte.
Ich dachte, das sei zwischen den Zeilen erkennbar.
Sorry, wenn ich das falsch eingeschätzt hatte.
Ergänzend könnte ich noch anfügen,
dass in Deutschland es eben NICHT allein Herstellern und Händlern vorbehalten ist,
Schmuck zu punzieren,
solange es wahrheitsgetreu und nach den gesetzlichen Vorgaben geschieht.
Insofern ist für mich persönlich jegliche Auslegung,
das Gesetz gelte nur für Gewerbetreibende,
völlig neben der Spur.
Einmal mehr,
da diese Auslegung auf den ersten Blick nur grammatisch begründet wurde.
Es mag aber sein,
dass man hier noch einen Blick auf Europa gerichtet hatte.
Stichworte "gegenseitige Anerkennung auf Arbeiten an Edelmetallen".
Hier ist von "rechtmäßig in den Verkehr" bringen die Rede,
was in der Regel dem Handel vorbehalten ist.
Gebrauchtverkauf ist kein "in den Verkehr bringen".
--- Zitat von @norhein99:
"Aber, das reichte dem Gericht, den Geltungsbereich des FeingehG zu ändern, mit der Folge, dass private Verkäufer von "Autobahngold" dies nun legal tun dürfen. Der bisher bestehende besondere Vertrauensschutz und die Haftung durch das FeingehG entfällt künftig für private Verkäufer."
Ein Amtsgericht KANN den Geltungsbereich des Feingehaltsgesetzes NICHT allgemein ändern oder kippen.
Ein Kommentar kann das schon gar nicht.
Ein Kommentar ist keine amtliche Veröffentlichung.
Das Richteramt beinhaltet eine unabhängige Entscheidung nach eigener Überzeugung.
Kommentare bieten nur einen weiteren Blick auf einen Paragrafen.
Es gibt sogar welche,
da gibt es Kommentare aus unterschiedlichen Blickwinkeln
und unterschiedlichen Auslegungen.
Hier hat EIN Amtsgericht EINE singuläre Bewertung vorgenommen.
Nicht mehr und nicht weniger.
--- Zitat von @norheim99:
"Bisher wurde bundesweit "Autobahngold" von den Ordnungsbehörden eingezogen, vernichtet und Bußgeldverfahren eröffnet."
Auch hier wäre eine fundierte QUELLE nett.
Nach meiner Erfahrung ist es so,
dass z.B. der Zoll wenig Handhabe hat,
wenn falsch gestempelter Schmuck aus China eintrudelt.
Bei Markenrechtsverletzung schon.
Bei diesem falsch gestempelten Schmuck ohne Markenlogo eben eher nicht.
Der Zoll muss sich in solchen Fällen an die zuständige Behörde wenden,
welche eigentlich innerhalb von drei Tagen reagieren sollte.
In manchen Fällen ist es dabei dann schon schwierig,
sich an jemanden zu wenden,
der zuständig ist.
Ist eine betrügerische Tätigkeit jedoch abzusehen,
kann es auch anders laufen,
das stimmt.
Die vielen Kleinsendungen dürften aber ebenso ein Problem sein,
wie das schrankenlose Einführen dieses Schmucks aus dem EU-Ausland.
--- Zitat von @norhein99:
"Mit dem Hinweis auf § 21 OWiG meinst Du wohl, man hätte eine OWi-Anzeige und keine Strafanzeige stellen sollen."
Nein, damit bezog ich mich auf den Artikel,
in dem der Autor in Zusammenhang mit § 9 FeinGehG monierte,
dass es sich bei einer Falschstempelung eigentlich um Betrug handle,
im Paragrafen aber eben nur von Ordnungswidrigkeit die Rede sei.
--- Zitat von @norhein99:
"Dies wurde auch zunächst so durchgeführt. Die Ordnungsbehörde war jedoch der Meinung, dass in diesem Fall eine Straftat vorliegt. Es ist Dir sicherlich bekannt, dass dann die Ordnungsbehörde zunächst den Fall nicht weiter verfolgen darf, weil eine Straftat einer Ordnungswidrigkeit vorgeht."
Auch wenn die Strafverfolgungsbehörden an der Sache arbeiten,
kann diese die Ordnungswidrigkeit feststellen.
Als Behörde muss man auch das "mildeste Mittel" im Blickpunkt behalten,
wenn man einen Missstand abstellen will.
Bei einer Fantasiestempelung die lediglich eine 750 BEINHALTET,
wird es dann für viele im Vollzug nicht so einfach sein,
einen Verstoß gegen das FeinGehG zu ahnden.
Also kann man nur abwägen,
ob die Angabe "750" in der Überschrift dann als betrügerisch anzusehen sein könnte.
Im Zusammenhang mit Foto (wenn auch undeutlich) und Fragezeichen wird auch das aber auch nicht
so ganz einfach sein.
Außer jemand macht das mehrfach und musste erkennen,
dass er Falschgold verkauft.
Letztendlich geht es aber nach meiner Auffassung hier unter Umständen auch um das Zuständigkeits-Abgeschiebe,
das ich gestern erwähnte.
Keiner "kloppt" sich um die Thematik.
--- Zitat von @norhein99:
"Selbstverständlich wurde alle rechtlich möglichen Anträge gestellt, Rückabwicklung, Schadenersatz und auch Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Verstoß gegen ein Gesetz (FeingehG)."
Ja, Herrschaftszeiten.
Wie darf ich das denn verstehen?
Du hast das zuständige Landratsamt in Bayern wegen des Feingehalts angesprochen?
Dann Betrugsanzeige erstattet?
Und dann mehrfach unterschiedliche Klagen eingereicht???
Wie darf man sich das in der Praxis vorstellen?
Auch dabei gebe ich zweierlei zu bedenken:
Im Schuldrecht kann man vor Gericht "runterfallen",
weil man formale Fehler gemacht hat.
Und bei Arglist oder Betrug muss man den Beweis des Vorsatzes schon irgendwie liefern.
Das ist bei Fragezeichen in der AB und bei Fotos im Angebot (Auch wenn sie schlecht sind.)
gar nicht so einfach. Das ist auch gut so.
Hier MUSS die Eigentverantwortung ins Spiel gebracht werden,
die eben bei Verträgen (besonders C2C) bei der Bewertung solcher Abläufe NICHT
unbeachtet bleiben darf.
Ein Betrug bzw. die Absicht des Betrugs kann zwar bei Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums
angenommen werden,
aber eben nicht,
wenn - im Einzelfall - die Fantasie und Wunschvorstellung des Erwerbers größer und deutlicher ist
als der angebliche Täuschungswille des Verkäufers.
Um es in aller Deutlichkeit zu sagen:
Wer ein Edelmetall mit Fragezeichen bewirbt
und mit undeutlichen Fotos anpreist,
wäre nicht der Verkäufer meiner Wahl.
Nicht zwingend,
weil das Angebot dann für betrügerisch hielte,
sondern weil ich vermuten muss,
dass der VK mindestens keinerlei Ahnung von der Materie hat.
Der kann glauben,
es könnte echt sein,
weiß es aber nicht und stellt deshalb mit geringem Startgebot ein.
Der kann aber auch bewusst auf Dummenfang gehen.
Kann ich nicht wissen,
also kaufe ich nicht.
Ein Kauf auf dieser Basis bei einem privaten Anbieter
bedeutet eine ebenso sichere oder eben unsichere Anlage wie das Setzen
von dem Betrag X an einem Roulettetisch.
Warum stellen Verkäufer - ob nur unbedarft oder auf Dummenfang - hier so fleißig ein?
Weil Ebay es nicht beschränkt (zum Teil auch nicht beschränken kann) und diese Leute
noch immer Dumme finden.
Das liest Du bestimmt nicht gern.
Das verstehe ich auch.
Aber diese Plattform ist,
wie sie eben ist.
--- Zitat von @norhein99:
"Es gehr eigentlich nur noch darum, welches Gericht richtig liegt mit der Meinung, dass private Verkäufer ohne Rechtsfolgen Falschgold verkaufen dürfen: Die Deggendorfer Gerichte oder die Landgerichte Karlsruhe oder Frankfurt (u.weitere)."
Nein, darum geht es nicht.
1. Weil die Konstellationen komplett unterschiedlich sein dürften,
denn eine KLARE Angabe zur Beschaffenheit einer Ware ist etwas ganz anderes
als ein vages Geschwafel und diffuse Fotos.
2. Weil diese Gerichte unabhängig im Einzelfall eine ganz bestimmte Klage auf dem Tisch hatten,
der sie eben stattgegeben haben.
Zur Urteilsfindung kann man sich auf einen Kommentar mit stützen. Muss man aber nicht.
--- Zitat von @norhein99:
"Kannst Du mir bitte erklären, wie ein Einblick auszusehen hat, um einer Sache dienlich zu sein?"
Angebot und Urteil... das ist dienlich.
Die Auslegung von betroffenen Personen (indirekt oder direkt),
die dann womöglich im "Stille-Post-Verfahren" den vermeintlichen Inhalt weiterverbreiten,
ist nicht wirklich hilfreich.
Nach meiner Erfahrung sind die meisten Unterlegenen nicht objektiv genug (ist ja klar),
um den Sachverhalt oder das Resultat so schildern zu können,
dass eine Wertung unterbleibt.
Darum hilft da nur das Posten eines Urteils mit Begründung
und der Fakten (Angebot, Verlauf der Forderungen durch den K).
Dein Beitrag... oder Deine Beiträge auf diversen Plattformen ... ist/sind für mich eher polemischer Natur.
Das verstehe ich zwar,
aber dient eben auch nicht der objektiven Diskussion.
Für mich liegt das Problem an dem Chinahandel,
an den extrem geringen Portokosten bei Briefen und Warensendungen von dort,
an der Überlastung diverser Behörden,
an dem Goldboom,
an der Plattform
an der Blauäugigkeit und manchmal Gier
von K und VK
und auch an dem Uraltgesetz (Man beachte, dass Platin noch immer nicht bedacht wird!!)
und den nicht vorhandenen Zuständigkeit.
Ebenso an dem CE-Wahn,
der manch anderes Gütesiegel vergessen lässt...etc.
Bei einer solchen Gemengelage wird es immer zu merkwürdigen
oder missverständlichen Entscheidungen und Auslegungen kommen,
fürchte ich.
Die Plattform könnte freilich mehr dafür tun,
dass Grundsatzverstöße deutlicher und öfter und schneller Folgen haben.
Wer Shill-Bidding häufig durchgehen lässt,
schafft ein entsprechendes Umfeld.
Das gilt auch für Gebotsrückzieher
oder falsch gestempelte Waren..., wo es zudem offensichtlich
und in der falschen Kategorie eingestellt ist.
Damit auch mal wieder was gelöscht werden kann:
Um mal kurz auf die allgemeine Wohlfühlatmosphäre zu kommen,
die der Plattformbetreiber hier jenen schafft,
die es nicht gut mit Käufern meinen...
Beispiel:
Wer da kauft,
dem ist eigentlich nicht zu helfen.
https://www.ebay.de/itm/123752825389?ssPageName=STRK%3AMEBIDX%3AIT&fromMakeTrack=true
Steht ja da,
dass es nicht echt ist.
Hier oder hier schon etwas weniger deutlich:
https://www.ebay.de/itm/Wunderschones-Goldkette-Collier-18-750-k-Gelbgold-fur-Damen-neu/123759706696...
https://www.ebay.de/itm/Wunderschone-feine-Goldkette-Brilliant-Zirkonia/123760836959?hash=item1cd0b8...
https://www.ebay.de/itm/Goldmunze-Barren-Munze-Maja-Kalender-in-999-voll-Gold-PP-verkapselt/12376083...
97% und die negativen BW sagen auch schon fast alles.
Dennoch:
Er darf mit Stammbieter und Pusher weiter so einstellen.
https://feedback.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewFeedback2&userid=horva-ingri&ftab=AllFeedback&myworld=...
Diese Art von Angeboten laufen dort schon länger:
"Neutrale Bewertung Plated nicht genau erkennbar. Ring als 18kt Gold dargestellt 6***2 ( 684Violetter Stern für 500 bis 999 Bewertungspunkte)
Vor über einem Jahr
Antwort von kleinepreise15 (15.02.16 23:45):
Echter Rolex Ring Gestempelt mit 18kt Gold Pl so wurde es auch beschrieben !
Luxus Rolex Diamantring in 18 kt Weiß & Gelbgold (Nr.121844384463) EUR 101,00
DAS ist es,
was man der Plattform vorwerfen muss.
Zitat: "eBay gegen Fälschungen und Repliken
Der Handel mit gefälschten Markenprodukten ist gesetzlich verboten. Wir arbeiten kontinuierlich daran, Sie vor Fälschungen und Repliken auf dem Marktplatz zu schützen."
Aha...
Servus @vigo505
Gab es denn auch eine Reaktion des Anbieters?
Hast Du auch Artikel gemeldet?
Weder Kontaktaufnahme noch Meldung dürfte an der Verkaufsaktivität dieses Nutzers etwas ändern.
Es ehrt Dich ja,
dass Du dem erklärst,
was er nicht darf.
Aber dieses Nichtdürfen steht nur da,
wird von dem, der die Grundsätze aufstellt,
eben NICHT durchgesetzt.
Davon rede ich:
Wir können hier diskutieren,
solche Angebote melden,
sogar Nutzer anschreiben - das ist NICHT unsere Aufgabe.
Es ist Aufgabe des Unternehmens,
für die Einhaltung der selbst erdachten Grundsätze auch einzutreten.
Man hat es doch auch geschafft,
das Filzen von Nachrichten aus Angst vor verlorener Provision auszubauen.
Nur mehr Schutz für Nutzer kann man nicht erkennen.
Servus @norhein99
norhein99 schrieb:
"Am 19.12.2018 dann das Urteil, bei dem ohne vorherigen richterlichen Hinweis das FeingehG für private Verkäufer als nicht geltend festgelegt wurde. Auswirkung: Der Kauf konnte nicht für ungültig erklärt werden, weil ja kein Gesetzesverstoß vorliegt."
Für mich liest sich das,
als habest Du ohne Rechtsbeistand das "Gefecht" gesucht.
Das kann funktionieren,
muss es aber nicht.
Ich möchte auch nicht ausschließen,
dass man mit diesem "Mut" des Alleingangs
nicht bei jedem Richter "gut ankommt".
Das dürfte man aber praktisch bei jedem Berufsstand so immer mal finden.
Das mit der Punze hatte ich schon verstanden.
Darin sehe ich aber auch das Problem.
Du schreibst selbst,
dass diese "CT 18750" lautete
und somit eben keine Punzierung gem. FeinGehG darstellt.
Das Problem liegt dann wohl eher in der einseitigen Deutung des Anbieters
und die Darstellung,
bei der er die "750" betont,
aber auch ein wenig in Frage stellt.
Noch immer bin ich der Meinung,
dass wir hier aber nur um den heißen Brei reden,
da nur Du Angebot, Klageschrift, Klageerwiderung und Urteil kennst.
Wie gesagt:
Ich meine NICHT,
dass man aus den Paragrafen bzw. deren Formulierungen im FeinGehG ableiten kann,
es gelte nicht für private Anbieter.
Darum meine ich auch,
dass eine solche Begründung zur Abweisung der Klage eigentlich nicht sein kann...
aber auch hier läge der Teufel im Detail bzw. auch in den exakten Formulierungen von
Forderungen durch Dich und Begründung des Urteils.
Tückisch kann sein,
wenn man den "objektiven Empfängerhorizont" mal näher betrachtet.
In dem Onlineartikel heißt es,
die Überschrift zum Angebot habe gelautet: "Goldschmuck ? 750 Gestempelt Erbe Armband Schmuck".
Leider hat man es versäumt,
den gesamten Angebotstext zu posten.
Nun sehe ich nicht,
wie viele Angebote (dieser Art) der VK je eingestellt hat,
ich sehe auch nicht,
wie oft Du schon Angebote dieser Art gekauft hast.
Die Rubrik "Edelmetall" ist hier auf Ebay offensichtlich "nichts wert".
DAS ist - wie ich meine - für jeden einigermaßen kundigen Nutzer gut erkennbar.
Jetzt denken wir uns mal eine fiktive unbeteiligte Person,
die mit "normaler" Vernunft und einem entsprechenden Wissensstand wie z.B. der wahre Käufer ausgestattet ist.
Würde diese Person wirklich davon ausgehen,
der Verkäufer sicherte ein Armband aus 750er Gold zu?
Und selbst wenn?
Ist der Vertrag damit nichtig oder "nur" anfechtbar wegen eines Inhaltsirrtums?
Nun hast Du geschrieben:
"norhein99 schrieb:
"Anträge: Rückabwicklung, Schadenersatz, Nichtigkeit des Kaufvertrages. (Geht alles gleichzeitig)."
Das dies gemeinsam eingetütet werden kann (jedenfalls, wenn es sinnvoll zueinander ist),
ist mir bewusst.
Mir ging es um die Frage des "Eintütens":
Anfechtung - wenn ja warum?
Arglist?
Oder Sachmangelrüge .... wegen verweigerter (Nach-)Erfüllung dann Rücktritt?
Ich fürchte, Du hast Dir das etwas zu einfach vorgestellt.
Hallo @excludio ...
"Gab es denn auch eine Reaktion des Anbieters?
Hast Du auch Artikel gemeldet?
Weder Kontaktaufnahme noch Meldung dürfte an der Verkaufsaktivität dieses Nutzers etwas ändern."
_________________________________________________________________________________
Nee, natürlich gab es NULL Reaktion.
Hatte auch nicht damit gerechnet - denn WAS sollte da wohl kommen?
Dieser Anbieter weiß doch genau, was er da für faule Tricks anwendet.
Hab ihm auf den Kopf zugesagt, dass er bewusst in der falschen Kategorie einstellt
und mit Hilfe seines Angebotstextes übelste Bauernfängerei betreibt.
Weiß jetzt schon gar nicht mehr genau, ob ich dieses Angebot auch gemeldet hatte,
weil es eigentlich seitens eBay keine passende Möglichkeit gab. Warum wohl?
Betrügerisch? M.E. schon, aber durch das viele mit Fragezeichen versehene Geschwafel,
mit dem sich dieser VK abzusichern versucht, ist das eben nicht ganz eindeutig.
Man kann - ob durch Gier vernebelt oder nur naiv - Bieter und Käufer leider kaum davor bewahren,
auf sowas reinzufallen. Auch deshalb, weil man vom Plattformbetreiber nicht dabei unterstützt wird!
Es geht immer schneller dahin... und die (vor allem am WE verschärft zuschlagenden) Hacker
ruinieren eifrig noch das allerletzte bisschen Vertrauen in die Seriosität dieses Marktpatzes.
_____________
Servus @vigo505
Ich meine,
gerade die Darstellung von Angeboten und Profilen auf dem Smartphone ist DERART UNZUREICHEND,
dass diverse Nutzer leichtsinniger agieren,
als ihnen eigentlich bewusst ist.
Apps bzw. Darstellungen auf dem Smartphone werden selten
ob ihres Informationsgehaltes gewertet,
sondern eher nach dem Aspekt des "flüssigen Laufens".
Uns - und vor allem den jüngeren Menschen - wird doch von allen Seiten suggeriert,
dass ALLES super einfach mit dem Smartphone geht.
In vielen Fällen stimmt das,
auf Ebay hat das aber nach meiner Auffassung einige Haken, Ösen und Stolpersteine.
Hier auf der Community wird das aber selten beim Antworten berücksichtigt.
Standort, AB, Zahlmethoden bzw. Käuferschutz, Bewertungsprofil ist eben alles NICHT so super klar,
wenn ein Nutzer ein Problem nach dem Kauf über das Smartphone hat.
Wir alle behaupten aber letztlich unabhängig davon,
das mit dem Käuferschutz, mit dem Profil etc. sei doch ganz klar und da hätte man doch nicht...
DAS ist genauso auch gewollt.
@norhein99
Ehrlich gesagt, habe ich inzwischen auf diese Salamitaktik keine Lust mehr.
Außerdem LIEST Du nach meinem Empfinden nicht wirklich,
was man schreibt,
bzw. reagierst nicht darauf.
Du schreibst was von "Nichtigkeit des Vertrages"...
entweder das ist Deine laienhafte Wortwahl
oder Ihr wart schlicht auf dem falschen Dampfer.
Ich kann jedenfalls nur auf jede von Dir gnädigerweise hingelegte Salamischeibe reagieren.
Du deutest an, legst nichts offen bzw. belegst nichts.
Du WILLST meines Erachtens nicht verstehen,
dass Deine stets aus dem Zusammenhang "zitierten" Sätze nicht viel wert sind.
Du schreibst:
"Beim Urteil des LG Karlsruhe lautete der Leitsatz: "Bei der Auslegung eines Angebotes bei ebay, das sich auf Gold- und Silberwaren bezieht, ist der bei diesen Gegenständen insbesondere durch das Feingehaltsgesetz gesteigerte Verkehrsschutz zu berücksichtigen."
Das kann jeder nachlesen,
ist aber auf Deinen Fall eben NICHT 1:1 übertragbar.
Mehrfach begründet.
Das möchtest Du nicht verstehen?
Auch gut.
Auch Dein Fazit aus einem - mal wieder - einzeln zitierten Satz zum Kauf von Privat ist in meinen Augen reine Polemik.
Ich frage mich, was Du mit Deinem ständigen Übertragen DEINES Einzelfalls auf den allgemeinen Umgang mit dem FeinGehG bezweckst.
Dein RA vermag Dir das alles nicht verständlich zu erläutern?
Oder hörst Du einfach nur selektiv?
Du hast nahezu flächdeckend auf diese reduzierte Art verbreitet,
man könne jetzt womöglich als Privater legal Falschgold veräußern
und wiedeholst das auch hier wieder.
Ist mir gerade egal,
ob Du das als Frage verpackst.
Ich empfinde es als "Anregung".
Dass jemand, der erst betont hat,
er sei studierter Jurist,
dann auch noch seine Einschätzung (mir unverständlich) zur Auslegung des FeinGehG hinterlässt,
ist in diesem Zusammenhang noch mal eine Schippe drauf,
die ich für extrem unglücklich halte.
Die Hoffnung bleibt also,
dass kein zur Betupperei neigender Mensch sich durch DIESE Tapete durcharbeiten wird!!!!!