09-06-2018 12:49
Hallo....
Ich habe im März ein Handy bei einm geweblichen Anbieter gekauft und sofort überwiesen. Die Lieferung des Handys dauerte 3 Wochen. Es war kaputt, als es bei mir ankam. Am Ankunftstag reklamierte ich es sofort per Ebay- Nachricht. Die Rücksendung an den Verkäufer ging zu meinen Lasten. Wieder dauerte es lange, bis ich das gleiche Handy zurück bekam. Es war nicht repariert. Ich reklamierte es wiederum am gleichen Tag. Nun schlug mir der Verkäufer einen Austaudsch gegen ein anderes, heiles Handy vor. Ich bekam einen Versandcode von Ihm. Nun warte ich wieder auf das Handy. Vorgestern habe ich per Mail den Verkäufer gefragt, wann das Handy denn käme. Ich bekam keine Antwort.
Nachdem keine Reaktion seinerseits erfolgt war, schrieb ich ihm eine Mail, in dem ich ihm mitteilte, ich will mein Geld zurück haben, da er seinen Paerrt nicht erfüllt hat. Nun besteht er darauf, mir das Handy wieder zu schicken. Er schreibt aber nicht, ob er mir das kaputte oder ein anderes schickt.
Leider habe ich keinen Ebay- FAll geöffnet.
Was würdet ihr machen?
Welche Rechte stehen mir zu, wenn die Ware mangelhaft ist?
Welche Gewährleistungsrechte können Sie geltend machen?
Wenn die gekaufte Ware einen Mangel aufweist, stehen Ihnen bestimmte Rechte zu.
Sie können:
Bei Vorliegen eines Mangels steht dem Verkäufer grundsätzlich zunächst das Recht und die Pflicht zur Nacherfüllung zu. Der Verkäufer kann versuchen, den Mangel durch eine Reparatur oder Nachlieferung mangelfreier Ware zu beseitigen. Dafür sollten Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen.
Grundsätzlich dürfen Sie als Käufer entscheiden, ob Sie eine Reparatur oder eine Nachlieferung bevorzugen.
Der Verkäufer kann die von Ihnen gewählte Art der Nacherfüllung (Reparatur oder Nachlieferung) nur ablehnen, wenn diese für ihn mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden oder unmöglich ist.
Die Kosten der Nacherfüllung (Transportkosten, Arbeits- und Materialkosten) hat der Verkäufer zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB).
Wichtig: Das Gesetz verlangt, dass Sie dem Verkäufer grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Geben Sie Ihrem Verkäufer daher immer die Chance, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Sollten Sie den Mangel selbst oder von einer dritten Person beseitigen lassen, ohne zuvor dem Verkäufer eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, steht Ihnen kein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung zu.
Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des KaufpreisesIst die Nacherfüllung fehlgeschlagen, unmöglich oder ist die von Ihnen gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Mangel erheblich ist (§§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB). Den Rücktritt müssen Sie gegenüber dem Verkäufer erklären. Hierfür bietet es sich an, dies z.B. mit einem Einschreiben mit Rückschein zu tun, damit Sie im Streitfall den erklärten Rücktritt beweisen können.
Je nach Kaufbetrag würde ich das per Einschreiben machen! Bei Überweisung nutzt dir kein ebay Fall, es gibt keinen Käuferschutz!