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Frage zum erstellen einer Rechnung

Guten Tag,

 

Ich verkaufte eine Artikel und der Käufer wünschte eine Rechnung. Ich hielt mich an folgende Anleitung: http://www.ebay.de/gds/Rechnungen-beim-Privatverkauf-ausstellen-so-gehts-/10000000176935606/g.html

Als Käuferadresse habe ich die Versand Adresse gewählt, welche ich beim Zahlungseingang über Paypal bekommen habe.

Nun möchte der Käufer eine Rechnung habe, die an eine Firma geht, obwohl ich nicht an die Firma verkauft habe.

Darf ich diesem Wunsch nachkommen oder ist das falsch?

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@ferryferryferry schrieb:

Guten Tag,

 

Ich verkaufte eine Artikel und der Käufer wünschte eine Rechnung. Ich hielt mich an folgende Anleitung: http://www.ebay.de/gds/Rechnungen-beim-Privatverkauf-ausstellen-so-gehts-/10000000176935606/g.html

Als Käuferadresse habe ich die Versand Adresse gewählt, welche ich beim Zahlungseingang über Paypal bekommen habe.

Nun möchte der Käufer eine Rechnung habe, die an eine Firma geht, obwohl ich nicht an die Firma verkauft habe.

Darf ich diesem Wunsch nachkommen oder ist das falsch?


@ferryferryferry

 

die Versandadresse ist das eine, die Adresse, auf welche der eBay-Account angemeldet ist, das andere

 

fordere die Kontaktdaten über die erweiterte Suche an:

 

https://www.ebay.de/sch/ebayadvsearch?_sofindtype=9

 

in der "Rechnung", was bei privaten Anbietern eigentlich nur eine Quittung über den gezahlten Betrag ist, steht dann einfach:

 

Käufer XY, Adresse wo auch immer

Verkäufer XY, Adresse wo auch immer

 

Betrag 123 Euro für Artikel XY (Artikelnummer) am TT.MM.JJJJ auf Bankkonto BIC / IBAN (oder ggf. per PayPal) dankend erhalten ... das reicht vollkommen aus

 

abgesehen davon gehört normalerweise auch eine Unterschrift darunter - und wenn Du den Artikel schon versendet hast, würde ich als Verkäuferin die Quittung nur per Brief versenden, wenn der Käufer auch dafür zahlt

 

ansonsten kann er genauso gut seine Kaufbestätigung, die ER  ebenfalls per Mail erhalten hat, ausdrucken und dazu seinen Kontoauszug pappen, das wird selbstverständlich ebenfalls vom FA anerkannt

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