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Nichtzahler, Detail beim Vorgehen

Ich hab also einen Nichtzahler (10Tage)

Blöd, weils nur Kleinzeug ist. Hab 2x Zahlungsinfo gesendet und 1x freundlich um Erledigung gebeten. Nüscht!

 

Hab den Hilfetext gelesen:

Keine Bewertung an Nichtzahler...

 der mir empfiehlt einen Fall zu eröffnen und nach 4 Tagen zu schließen.

 

Derselbe Fachmann möchte, das ich zeitgleich per mail an den Kd. nochmal eine präzise Frist von 7 Tagen setze,

nach deren Ablauf ich den Kaufvertrag als gekündigt ansehe.

Soweit gut. Sicherheitsmaßnahme, seh ich ein.

 

Bloß- was ist, wenn ich den Fall also schließe und der Käufer in den verbleibenden 3 Tagen zahlt?

Ist das ein rechtsleerer Raum oder sorge ich mich hier nur rein theoretisch?

 

Tips?

 

 

Gesamtes Thema betrachten

ich persönlich mache es so:

 

  • Frist von 8 Werktagen zur Zahlung in die AB
  • nach 10+ Tagen (unter Berücksichtigung von Wochenenden / Feiertagen) schreibe ich den Käufer an, und frage, ob es "ein Problem" mit der Überweisung gegeben hat
  • kommt zeitnah keine Antwort / kein Geld, eröffne ich den Nichtzahler-Fall bei eBay und sende zeitgleich eine Nachricht via eBay-System und per normaler Mail an die eMail-Adresse des Käufers, in welcher ich dem Käufer eine klar datierte Frist (TT.MM.JJJJ) von etwa 10-14 Tagen (unter Berücksichtigung von Wochenenden / Feiertagen, letzter Tag ist allermeistens ein Freitag) für den Zahlungseingang setze, da ansonsten der Kaufvertrag erlischt
  • kommt binnen dieser Frist kein Geld, schließe ich den Fall nach Ablauf der Frist und teile dem Käufer wiederum per Nachricht via eBay-System und normaler Mail mit, daß aufgrund der Nichtzahlung der Kaufvertrag nichtig ist (wobei ich durchaus auch den Artikel später noch verschicke, so denn der Käufer doch noch zahlen sollte und ich diesen Artikel dann noch habe)

 

soll heißen: ich persönlich schließe den Fall erst mit Ablauf meiner gesetzten Frist, die meisten plädieren vermutlich für diese 4 Tage, da ein Käufer, so er denn während eines offenen Falles nicht via System kommuniziert, den Verkäufer nicht mehr bewerten kann

 

... und man darf natürlich die Fristen nicht aus den Augen verlieren: der Fall muß spätestens am 32. Tag nach Angebotsende eröffnet und am 36. Tag nach Angebotsende vom Verkäufer geschlossen werden, damit dieser Provision erstattet bekommt und der Käufer eine Verwarnung erhält - ausschlaggeben ist die Uhrzeit, nicht der Tag (Angebotsende 20:00:00 Uhr bedeutet, Falleröffnung und Fallschließung VOR 20:00:00 Uhr)

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