30-12-2012 09:34
Hallo,
habe kürzliche einen Artikel als Auktion eingestellt, und kurz darauf eine Sofort-Kauf Anfrage mit einem guten Angebot erhalten. Habe dann für den Käufer denselben Artikel nochmal als nur Festpreis eingestellt, und nachdem er gekauft hat, bei der Auktion die Gebote gestrichen und den Artikel beendet.
Ich fand die Lösung für mich in Ordnung, weil Abwicklung über eBay und paypal, mit der damit verbundenen Sicherheit, und eBay hat seine ihm zustehenden Gebühren erhalten.
Jetzt habe ich wieder eine Anfrage, und würde es wieder so machen, aber so langsam kommen mir die Zweifel ob das wirklich so richtig ist. Einerseits spräche ja wegen der o.g. Gründe nichts dagegen, aber wie sieht es tatsächlich aus?
Gebote streichen
Grundsätzlich sind alle bei eBay eingestellten Artikel verbindliche Angebote. Aus diesem Grund dürfen Verkäufer nur in Ausnahmefällen Gebote von Käufern streichen.
Gebote dürfen aus folgenden Gründen gestrichen werden:
Der Bieter wendet sich an Sie mit der Bitte, das Gebot zu streichen.
Sie sind trotz mehrfacher Versuche der Kontaktaufnahme nicht in der Lage, die Identität des Bieters zu überprüfen.
Sie möchten Ihr Angebot aus einem berechtigten Grund vorzeitig beenden.
Keine Gebote, auch keine gestrichenen
Ja, solange keine gestrichenen Gebote vorliegen.
Ein oder mehrere Gebote
Ja, aber Sie müssen den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen.
Ein oder mehrere Gebote, aber der Mindestpreis wurde nicht erreicht
Nein
Ebay drückt sich da ziemlich schwammig aus
die Ebay AGB erlauben eine STreichung unter ganz bestimmten Gründen, die dürfen natürlich nicht vorgetäuscht sein, denn du wirst ggf dazu verpflichtet, diese auch darzulegen
ein einmal eingestellter Artikel ist ein verbindliches Angebot deinerseits
sobald ein Bieter vorhanden ist, nimmt er dieses an, du hast somit also einen Vertrag, weißt nur noch nicht mit wem und zu welchem Preis,
das entscheidet sich am Ende der Auktion
der Höchstbietende der Auktion, dessen Gebote du gestrichen hast, hat definitiv einen Anspruch auf die Ware, und die zum sichtbarem Höchstgebot bei Streichung