27-03-2016 18:31
Liebe Ebayer!
Ich habe vor gut einem halben Jahr ein Artikel als orginalverpackte Neuware verkauft.
In der damaligen Auktion handelt es sich um ein MSI Bundle was auch Kopfhörer und Mauspad besteht.
Dies ist nur beim Kauf eines neuen Notebooks zu bekommen, da das Bundle nicht in Deutschland verkauft wird.
Da ich es aber nicht benötigt habe, wurde es hier zum Verkauf angeboten. Als Überschrift habe ich folgende Bezeichnung benutzt:
"CPU MSI Bundle 3 | Neu | OVP | MSI | Kopfhörer | Notebook Mauspad | SteelSeries"
Leider hat sich der höchstbietende Käufer nicht richtig oder gar nicht die Artikelbeschreibung durchgelesen.
Im Angebotstext habe ich
"Bitte vor Abgabe eines Gebots die Beschreibung lesen!!!!!"
vermerkt. Ohne böse Absicht habe ich den gesamten Text für eine Notebook inkl. des angebotenen Bundles benutzt.
Zudem habe ich unten nocheinmal beschrieben:
das Bundle besteht aus:
- MSI Kopfhörer
- MSI Mauspad
jedoch ohne Notebook
"Mit der Abgabe vom Gebot verpflichten Sie sich zum Kauf der Ware.
Privatverkauf: Gewährleistung und Garantie ausgeschlossen!"
Da es sich hierbei um ein orginalverpacktes Bundle handel (Neuware für noch nie geöffnet) habe ich es für eine eine Bietaktion und als Sofortkauf von 300 Euro angeboten. Es ist doch davon auszugehen das man eine nagelneues Notebook im Wert von 1.599 Euro nicht für 300 Euro anbieten tut oder?
Jedenfalls hat sich nach Eingang und erhalt der Ware der Verkäufer gemeldet. Er hätte wohl mit ein neues Notebook gerechnet und daher geboten. Nach mehrfachen schreiben, habe ich im also die Rückgabe gegen eine Aufwandsentschädigung angeboten. Dies lehnte er jedoch ab. Diese teilte ich auch Ebay mit.
Dann war schon etwas Zeit verstrichen und Ebay hat den Kauf geschlossen. Nun bekamm ich ein Schreiben von einem RA dass ich das Geld zurücküberweisen sollte und dann die geöffnete und gebrauchte Ware nach 6 Monat zurückbekommen würde. Jedoch habe ich auch heute keine Verwendung mehr und muss mit Wertverlust rechnen.
Da Ebay den Kauf abgeschlossen hat kann ich leider kein Link zum oben genannten Sachverhalt nennen.
Wie würden Sie handeln und ist dies eine Irreführung und arglistige Täuschung?
Ich wäre dankbar, wenn ich ihre Meinung zum beschrieben Vorfall bekommen würde.
War das ein "echter" Brief also per Post oder eine Mail ?
Im 1.Fall ernst nehmen, im zweiteren "vergessen".
ICH würde im 1. Fall dem RA eine kurze schriftliche Antwort auch per Post schicken :
Sehr geehrter Herr XYZ,
die Ansprüche Ihres Mandanten weise ich hiermit zurück.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
Sollte dann noch was nachkommen, wird Dir höchstwahrscheinlich auch nix anderes übrig bleiben als einen RA aufzusuchen.
Druck schon mal alles aus, was noch in der Angelegenheit vorhanden ist.