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Wie ist die Rechtslage bei Nichtbedienung des Käufers wegen Beschädigung des Artikels beim Verpacken?

musik_johannes
Auf Erkundungstour

Die Auktion ist beendet. Beim Verpacken fällt mir die Porzellanfigur vom Tisch - beschädigt - wertlos. Ich teile dieses Missgeschick dem Käufer am Tage des Auktionsende mit. Der Käufer bezahlt die Figur am nächsten Tag und teilt mir mit, dass er unmittelbar nach Beendigung diese Figur an einen Sammler für einen weit höheren Preis als der der Auktion verkauft hat. Er verlangt jetzt von mir den Gewinnverlust, welcher ihm entstanden ist, da ich ja nicht liefern kann.

Ist der Käufer berechtigt, unmittelbar nach Beendigung der Auktion den ersteigerten Artikel weiterzuverkaufen? Ich bin der Meinung "NEIN", erst wenn er diesen in den Händen hält, denn der Artikel kann auf dem Transport beschädigt oder abhanden kommen. bzw. wie in meinem Fall unabsichtlich unbrauchbar werden.

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Du hast etwas, was in deinem Besitz aber nicht dein Eigentum war, beschädigt - ergo schadenersatzpflichtig.

 

Solltest du dich weigern zu zahlen, wird dich der Eigentümer = K verklagen müssen.

 

Dann muss er nachweisen, dass der vom ihm vorgetragene Sachverhalt durch eine Zeugenaussage des Nachkäufers bestätigt wird.

 

Sollte das Gericht dieser Argumentation folgen, hast du ALLE zusätzlichen Kosten zu tragen, außer du bist H4 oder schon mit einer EV vorbelastet.

 

Willst du das Risiko eingehen, dann weise alle über den Kaufpreis hinausgehenden Ansprüche zurück.

 

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