17-08-2017 21:00
Hallo,
ich wollte ein Smartphone über Ebay kaufen, aber (der sehr gut bewertete) Shop-Inhaber akzeptiert nur Lieferung gegen Vorabüberweisung, da sein Pay-Pal-Konto gesperrt sei. Wie soll man sich hier verhalten?
Tritt berechtigt vom Kaufvertrag zurück, eine im Angebot mögliche bzw. ausgewiesene PayPal-Zahlungsmöglichkeit ist Vertragsbestandteil.
Das halte ich für ein Gerücht! Wie begründest du das denn rechtlich? §§ 323, 324 BGB geben diesbezüglich nichts her. Natürlich steht es dem Käufer hier frei, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Wäre der VK privat, würde diese Möglichkeit allerdings ausscheiden.
Wie soll man sich hier verhalten?
Es spricht nichts dagegen, sich alternativ z. B. auf einen Lastschrifteinzug für den Kauf zu verständigen. Auch eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Shop wäre eine Möglichkeit, die Sache im Vorfeld abzuklären.
@cuardos
Bei der anzunehmenden hohen Werigkeit eines Smartphone käme meiner meinung nach dies in Betracht:
§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind (PayPal angeboten), nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung (Die Risikoverteilung hat sich durch wegfallenden Käuferschutz schwerwiegend geändert), das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) 1.Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. 2.An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Oder hier:
§ 321 Unsicherheitseinrede
(1) 1.Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird (Eine Sperre des PayPal-Konto könnte so gewertet werden). 2.Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
(2) 1.Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. 2.Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. 3.§ 323 findet entsprechende Anwendung.