17-06-2018 14:12
Hallo, ich habe privat einen Laptop verkauft und den wegen des höheren Wertes auch freiwillig auf eigenen Kosten bei DHL höher versichert und an den Käufer versendet. Anhand der Sendungsverfolgung konnte ich feststellen, dass dieser die Annahme wegen Beschädigung verweigerte. Der Käufer hat sich jedoch bis jetzt noch nicht bei mir gemeldet.
Meine Frage wäre ob der Käufer das Paket nicht hätte annehmen müssen und eine Schadensmeldung abgeben müssen. Der Gefahrenübergang an den Käufer gemäß §447 BGB ist ja erfolgt. Sicher hätte ich Ihn als AG der DHL unterstützt, aber der Käufer wäre doch jetzt verantwortlich oder ?
Was mache ich jetzt, wenn das Paket beschädigt bei mir zurück kommt ?
@1a-quality@ schrieb:Hallo, ich habe privat einen Laptop verkauft und den wegen des höheren Wertes auch freiwillig auf eigenen Kosten bei DHL höher versichert und an den Käufer versendet. Anhand der Sendungsverfolgung konnte ich feststellen, dass dieser die Annahme wegen Beschädigung verweigerte. Der Käufer hat sich jedoch bis jetzt noch nicht bei mir gemeldet.
Meine Frage wäre ob der Käufer das Paket nicht hätte annehmen müssen und eine Schadensmeldung abgeben müssen. Der Gefahrenübergang an den Käufer gemäß §447 BGB ist ja erfolgt. Sicher hätte ich Ihn als AG der DHL unterstützt, aber der Käufer wäre doch jetzt verantwortlich oder ?
Was mache ich jetzt, wenn das Paket beschädigt bei mir zurück kommt ?
Nö, da hat der Käufer schon ganz richtig gehandelt:
Du als Versender bist der Auftraggeber gegenüber DHL und kannst dort den Schaden geltend machen.
Und wenn das Paket - wie anzunehmen - äußerlich beschädigt ist, dann haftet DHL für den entstandenen Schaden und Du kannst den Laptop entweder reparieren lassen oder ein gleichwertiges Ersatzgerät für den Käufer beschaffen, da Euer Kaufvertrag natürlich nach wie vor besteht.
Gemäß eBay steht folgende Aussage dagegen:
"Nach der allgemeinen Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) trägt grundsätzlich der Käufer das Risiko des Verlusts und der Beschädigung der Ware auf dem Transportweg (§ 447 Abs.1 BGB). Der Versand der Ware geschieht also auf Risiko des Käufers. Wird der Artikel dem Versandunternehmen ordnungsgemäß übergeben und geht der Artikel verloren oder wird beschädigt, kann der Käufer den Kaufpreis nicht ganz oder teilweise zurückverlangen und Sie müssen auch nicht erneut liefern. Bitte beachten Sie, dass Sie die Übergabe an das Transportunternehmen im Zweifelsfall durch entsprechende Belege nachzuweisen haben"
Wenn der Käufer den Artikel nicht annimmt habe ich keine Aussage darüber ob der Artikel od. nur die Verpackung beschädigt ist und bei der Rücksendung kann ja noch mehr passieren wenn das Paket beschädigt ist. Richtig ist, dass ich ihn bei der Schadensabwicklung unterstützen muss, aber die Annahmeverweigerung hätte ohne Feststellung der Mängel. meiner Meinung nach so nicht stattfinden dürfen. Was wäre, wenn nur die Verpackung defekt war. Ich habe schließlich ordentlich verpackt.