allgemeine Produktsicherheit
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am
18-07-2024
14:47
- zuletzt bearbeitet am
22-07-2024
11:11
von
patrick@ebay
Hallo und einen schönen Abend,
ich habe eben die von ebay zur Verfügung gestellten Informationen zur neuen Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit gelesen und bin mehr oder weniger fassungslos.
Als folgendem Grund: ich handele überwiegend mit Insolvenzware und Ware aus Geschäftsauflösungen. Wenn meine Bezugsquellen richtig gedeutet werden gibt es dort keine Verantwortlichen mehr, die mir zu den einzelnen Produkten die erforderlichen Auskünfte über Hersteller, Improteur, Ansprechpartner etc. geben können.
Bedeutet dies im Umkehrschluss dass ich meine Aktivitäten dann zum 13.12.24 einstellen kann?
Was macht denn die Mutter, die ihre zu klein gewordene Kinderkleidung heute über
ebay verkaut?
Alles nur noch als "gebraucht für Bastler" anbieten, da diese Produkte ja ausgenommen sind?
Viele, viele Fragen und keine Antwort. Oder können Sie da evtl. Antworten drauf geben?
Mit freundlichen Grüßen
Koenig.0
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25-07-2024 21:49
Ja, weil die EU uns mit der Verodung jetzt sogar vorschreiben was wir Sammlen sollen, denn die sagen uns was Sammelwürdig ist (Briefmarken oder Münzen) und Schallplatten, Comics, Bücher, CD´s, Figuren , Tassen usw..usw.. gehören für die nicht dazu.
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25-07-2024 22:01 - bearbeitet 25-07-2024 22:03
Auch diesen Beitrag habe ich gelesen und finde, dass er im Widerspruch zu diesem, später erschienen Beitrag steht:
"Online-Händler werden die GPSR-Pflichtangaben nach Art. 19 GPSR nur für solche Produkte in ihren Online-Produktangeboten umsetzen müssen, die ab 13. Dezember 2024 erstmals in der EU in Verkehr gebracht werden, so dass etwa das aktuelle Produktsortiment von Online-Händlern überhaupt nicht hiervon betroffen ist. Online-Händler müssen sich in nächster Zeit daher bloß auf die GPSR vorbereiten, diese aber noch nicht in die Praxis umsetzen."
Daher ist meine Vermutung, dass bei dem von Ihnen zitierten Beitrag, bzgl. Gebrauchtware, die Artikel gemeint sind, die erst nach dem 13.12.2024 als Neuware bereitgestellt und anschließend als gebrauchte Produkte erneut angeboten werden
Diese gebrauchten Artikel, müssten dann mit den Vorgaben gekennzeichnet sein und so würden die Beiträge nicht im Widerspruch zueinander stehen.
Ich kann mich aber auch irren 🙂
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11-09-2024 12:27
Wir handeln hauptsächlich mit Sammlergegenständen. Nehmen wir an wir kaufen eine Sammlung amerikanischer Sammlerfiguren, die ein Sammler selbst Stück für Stück in den USA gekauft hat. Muss diese Privatperson als verantwortlicher Importeur mit anschrift bei allen Angeboten genannt werden?
Wer legt den fest was eine Antiquität ist oder ein entsprechender Sammlergegenstand historischen Wertes? Das ist oft Ansichtssache und da sind doch keine festen Werte ohne Weiteres ermittelbar.
Als kleiner Händler der mit solchen Dingen handelt sollte man vorsorglich eine Betriebsrechtsschutzversicherung abschließen. Die Abmahnanwälte stehen bestimmt schon in den Startlöchern.
Die Verordnung ist nicht zu Ende gedacht (wie so Vieles z.Zt.) und spielt wieder nur den Großen in die Karten.

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