02-12-2017 11:32
Ich habe mitte November einen Artikel gekauft, der vom Händler (Profi, kein Privatanbieter) vergleichsweise sehr günstig angeboten wurde. Es handelte sich um eine Vorbestellung, der Artikel war also noch nicht erschienen. Bezahlt hatte ich auch direkt per Paypal. Einen Tag später wurde der Kauf durch den Händler abgebrochen, mit der Begründung, der Artikel sei "nicht mehr vorrätig oder er ist beschädigt", was bei einem noch nicht erschienenen Artikel natürlich nicht stimmen kann. Das Geld wurde direkt zurückgebucht. Jetzt, einige Wochen später, bietet der selbe Händler den (inzwischen veröffentlichten und auch vorrätigen) Artikel plötzlich wieder an, aber deutlich teurer. Kann ich gegen den Abbruch des Verkaufes unter Angabe von offensichtlichen Unwahrheiten irgendwie Widerspruch einlegen?
@looping-chewie schrieb:Ich habe mitte November einen Artikel gekauft, der vom Händler (Profi, kein Privatanbieter) vergleichsweise sehr günstig angeboten wurde. Es handelte sich um eine Vorbestellung, der Artikel war also noch nicht erschienen. Bezahlt hatte ich auch direkt per Paypal. Einen Tag später wurde der Kauf durch den Händler abgebrochen, mit der Begründung, der Artikel sei "nicht mehr vorrätig oder er ist beschädigt", was bei einem noch nicht erschienenen Artikel natürlich nicht stimmen kann. Das Geld wurde direkt zurückgebucht. Jetzt, einige Wochen später, bietet der selbe Händler den (inzwischen veröffentlichten und auch vorrätigen) Artikel plötzlich wieder an, aber deutlich teurer. Kann ich gegen den Abbruch des Verkaufes unter Angabe von offensichtlichen Unwahrheiten irgendwie Widerspruch einlegen?
Servus @looping-chewie
Rein formal dürfte es hier um keinen wirklichen Irrtum gehen,
der zur Anfechtung berechtigte.
Ein Kalkulationsirrtum ist kaufmännische Unfähigkeit,
aber eben kein Irrtum im rechtsrelevanten Sinne.
Leider ist es so,
dass immer mehr Händler Waren - auch vorbestellbare - zu einem Preis
und zu Termeinen anbieten,
die sie nicht einhalten können.
Das ist in den meisten Fällen wettbewerbswidrig
und unter bestimmten Umständen Verbrauchertäuschung.
Hier kann man meistens nicht viel mehr tun als eine Meldung bei der Wettbewerbszentrale zu machen.
Dieser Tiger ist allerdings etwas zahnlos,
so erscheint es mir.
Mein Eindruck:
Nicht weil er keine Beißerchen hat,
sondern weil oft nicht geneigt,
sie aus der Kukidentlösung rauszunehmen und zu benutzen.
Vermutlich ist diese Zahl an Verstößen auch besonders hoch.
Ebay interessiert das eher weniger.
Im Hintergrund mag es sie stören,
so dass ein Händler irgendwann Einschränkungen erfährt.
Das ist aber für Außenstehende nicht zu erkennen.