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artikel weicht erheblich von der beschreibung ab

Hallo

habe ein kleines Problem mit einen gekauften Artikel. Ich habe einen Modellbausatz von Privat erstanden der als Neu und vollständig angeboten wurde, als ich ihn bekommen habe musste ich feststellen das er nicht Neu sondern teilweise schon gebaut war , und das Teile fehlten also war er unvollständig ! Ich habe daraufhin den Verkäufer kontaktiert, der war auch einsichtig und hat mir den Preis inkl. Versandkosten erstattet. Um den Bausatz zurück zu schicken möchte ich natürlich auch die Rücksendekosten erstattet haben. Hier weigert sich der Verkäufer und sagt;

Zitat:

" Hallo, ich kann Sie schon verstehen , aber aus meiner Sicht war ich schon sehr entgegenkommend . Ich habe mich ja bereit erklärt den Artikel zurück zunehmen , obwohl bei jeder Verkaufseinstellung geschrieben steht , das man nicht verpflichtet ist den Artikel zurückzunehmen . Habe außerdem bei E-Bay etwas nachgeforscht und dort steht geschrieben das die alten Optionen der strukturierten Rücknahmebedingungen End September 2014 abgeschafft worden sind . Verkäufer sind dadurch nicht mehr verpflichtet die Rücksendekosten zutragen . Folge dessen müssen leider Sie die Kosten tragen . "

 

Es kann doch nicht sein das ich für das Fehlverhalten des Verkäufers auch noch zahlen soll. Ich habe auch schon einen Fall bei ebay eröffnet. Wie soll ich mich jetzt weiter verhalten?

MFG Maria

 

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Hallo 😃

 

Den VK finde ich wirklich verhaltensoriginell.

Das kommt davon, dass die Menschen allgemein in weiten Teilen nur schwer "Mängelhaftung", Gewährleistung und Garantie zu unterscheiden wissen und sich darauf zurückziehen, dass man als privater VK ja die gesetzliche Gewährleistung ausschließen kann.

SO einfach ist das nicht.

Dies kannst du mal zu ihm weiterleiten:

http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_7.html

 

Wobei ich den Text NICHT für ideal formuliert halte, weil man nicht gründlich zwischen Sachmangel und Gewährleistung unterscheidet. (Ist juristisch praktisch wumpe, aber für den Otto Normalverbraucher einfach einfacher zu verstehen.)

Dabei ist es eigentlich recht einfach. Ist eine Ware bei der Übergabe an den Versanddienstleister nicht SO wie vertraglich vereinbart, liegt - wenn es nicht um Unwesentlichkeiten geht - ein Sachmangel vor.

Das kann der VK in § 434 BGB nachlesen.

Dass nun jemand unterwegs mit dem Bau angefangen hat (Stelle mir gerade einen Postsortierer vor, der sein Bastelwerkzeug zückt...), dürfte man nicht als wahrscheinlich ansehen.

Ist ja nun auch egal, weil der VK ja schon das Fehlen der Teile etc. "anerkannt" hat.

 

Da darf er jetzt in § 438 II BGB zücken. Darin steht zwar nur was von Aufwendungen für die Nacherfüllung. Die hat so ja nicht stattgefunden. Der Passus ist aber auf die Rückabwicklung übertragbar. Du sollst ja so gestellt sein wie vor dem Kauf.

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