16-11-2017 09:32
Ich habe am Sonntag Abend einen Marmortisch verkauft mit der Option "nur Abholung". Der Preis war eher symbolisch und wurde vom Höchstbietenden auch sofort über Paypal bezahlt. Leider kommt aber auf meine wiederholte Nachfrage, wann der Tisch abgeholt wird, keine Rückmeldung.
Was kann ich tun? Ich habe dem Käufer eben die inzwischen 4. Nachricht geschrieben und ihn ersucht, sich spätestens bis Morgen zu melden, da ich ihm den Betrag sonst zurückerstatte. Kann ich so vorgehen?
@wetterhexe70 schrieb:Ich habe am Sonntag Abend einen Marmortisch verkauft mit der Option "nur Abholung". Der Preis war eher symbolisch und wurde vom Höchstbietenden auch sofort über Paypal bezahlt. Leider kommt aber auf meine wiederholte Nachfrage, wann der Tisch abgeholt wird, keine Rückmeldung.
Was kann ich tun? Ich habe dem Käufer eben die inzwischen 4. Nachricht geschrieben und ihn ersucht, sich spätestens bis Morgen zu melden, da ich ihm den Betrag sonst zurückerstatte. Kann ich so vorgehen?
bei Abholung sollte man nur Barzahlung anbieten
Pay Pal ist da nicht für geeignet denn da hat der Käufer 180 Tage Käuferschutz..
es gibt eindeutige gesetzliche Regelungen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert sind.
Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist für alle Ansprüche des täglichen Lebens (Kauf, Miete, Zinsen, Werkvertrag) beträgt gemäß §195 BGB 3 Jahre. Nebensächlich ist es dabei, ob es sich beim Schuldner um ein Unternehmen oder eine Privatperson handelt. Die Frist beginnt immer am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Es ist also egal, ob ein Anspruch am Anfang oder Ende des betreffenden Jahres entstanden ist. Ein einfaches Beispiel: Käufer K kauft beim Verkäufer V im Laufe des Jahres 2017 einen Grill. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem 31.12.2017 zu laufen.
nach mehreren gescheiterten Abholterminen
m.M. mach einen Kaufabbruch und erkläre den Kaufvertrag für nichtig
Muster gibt es im Internet...
@ wetterhexe70
Käuferschutz bei Artikeln zur Abholung gibt es nicht.
Das ist also nicht das Problem.
Du wirst dem Käufer jetzt schon ein paar Termine zur Abholung vorschlagen müssen.
Hinweis auf den § 433 Abs. 2 BGB.
Zahlen allein reicht nicht,
abnehmen der Ware gehört auch dazu.
Die Termine müssen verkehrsüblich sein.
Ich würde ankündigen, dass wenn Abholung nicht erfolgt ist bis ...,
vom Vertrag zurückgetreten werden muss.