22-08-2018 08:42 - bearbeitet 22-08-2018 08:43
Hatte ein UHER Tonbandgerät als defekt eingestellt, was sich als Fehler herausstellte, da es nur mit eingelegtem Band Strom bekommt.
Zwei Gebote lagen bei 10,50€. Hatte abgebrochen und das Gerät direkt wieder mit neuer Überschrift eingestellt, woraufhin der Höchstbieter mir jetzt mir Anwalt droht. Er hat auch wieder als erster geboten und jetzt weiss ich nicht, was auf mich zu kommt.
Wer kann mir einen Rat geben?
vielen Dank
laueocke
Ich würde mich zu der Aussage versteigen (ohne Gewähr und ausschließlich meine Meinung),
dass er Dir bzgl. des beendeten Angebotes nix kann, wenn es sich exakt so verhält wie von Dir geschildert:
@laueocke schrieb:Hatte ein UHER Tonbandgerät als defekt eingestellt, was sich als Fehler herausstellte, da es nur mit eingelegtem Band Strom bekommt.
...
Allerdings kann ich auch den anderen Antworten sowohl hier als auch in Deinem anderen Beitrag bedingt folgen.
Du hast einen Artikel mit einem Fehler in der Artikelbezeichnung oder -beschreibung eingestellt.
Um diesen zu korrigieren, hast Du die Auktion beendet,
die Bezeichnung / Beschreibung aktualisiert und das Angebot erneut online gestellt.
Also nicht den rechtlich bemängelten und ausgeurteilten Weg gewählt, den Artikel klammheimlich an jemand anderes zu verhökern,
sondern einen Angebotsirrtum erkannt, behoben und erneut angeboten.
Ob ein Angebotsirrtum nun eine "Einbahnstraße" darstellt, dass nur ein schlechter als beschrieben benanntes Angebot eine vorzeitige Beendigung rechtfertigt, nicht jedoch eine tatsächlich bessere Erhaltung als ursprünglich beschrieben,
das wäre mir zu diffizil zu beantworten.
Auch ist er jetzt nicht schlechter gestellt, da Du ja den identischen Artikel mit korrrigierten Angaben erneut eingestellt hast.
Ferner liegt das derzeitige Gebot ja noch unter den von Dir bezifferten 10,50 € Höchstgebot.
Wieviel Restzeit war eigentlich zum Zeitpunkt des vorzeitigen Beendens des ersten Angebotes noch vorhanden?
Allerdings scheint mir der Betreffende bei diesem bisherigen Verhalten ausgebufft genug,
auch die Verkäuferschutz-Lücke bei einer PayPal-Zahlung auszunutzen.
Er braucht nur bei eBay / PayPal eine noch so geringfügige Abweichung von der Artikelbeschreibung zu melden,
und Du liefest Gefahr, Dein Geld durch PayPal-Rückzahlung schneller eingefroren zu bekommen bzw. wieder an den Käufer loszuwerden,
als Du "Pieps" sagen kannst.
Versende das Ding unbedingt als verfolgbares Paket, packe es mehrfach und bestens geschützt ein für den Versand (Paket im Paket je mit Füllmaterial - Mache am Besten noch Bilder davon, bevor Du den Karton verschließt),
und gib die Sendungsnummer sowohl bei eBay als auch bei PayPal ein, wenn der Versand erfolgt ist. Nicht erst auf Anfrage.
Und füge die Bilder hinzu, wenn er denn einen angeblich durch den Versand beschädigten Artikel meldet.
Sollte dennoch ein Fall eröffnet werden, weise unbedingt auf den Umstand der "signifikanten" (also in etwa "erheblichen") Abweichung von der Artikelbschreibung hin, wenn Du in dem Fall mit dem Käufer als auch mit eBay / PayPal kommunizierst.
Kleine Kratzerchen als normale Gebrauchsspuren gehören bei solch alten Artikeln zum normalen Bild, sind also keine signifikanten Abweichungen.
Auf all das weist Du den Käufer aber erst dann hin, wenn er wirklich einen Fall eröffnet.
Immer beliebt als Grund sind angeblich fehlende Drehknöpfe / Schalter, auch eine Beschädigung der von Dir erwähnten (warum eigentlich nicht abgebildeten?) Abdeckung in Form von Rissen / Sprüngen wäre denkbar.
Mach am Besten auch davon jetzt noch deutliche Bilder und füge schnellstens mindestens eines nachträglich dem Angebot hinzu. Du hast schließlich 12 Bilder frei. Sollte der Deckel halb blind sein vom Putzen oder einen Riss aufweisen, könnte das dann nämlich schon einen Mangel darstellen.
Weshalb Du das auch am PC noch als Ergänzung zu Deiner Artikelbeschreibung hinzufügen solltest, wenn dem so wäre.
Allerdings wäre dann keiner der derzeitigen Bieter mehr an ihr Höchstgebot gebunden, wenn eine solche Änderung nach deren Gebotsabgabe erfolgt.
Auch das dürfte der derzeit Höchstbietende wissen.
Denn ein privates Bewertungsprofil als Käufer deutet durchaus auf einen gewerblichen Aufkäufer / Antikhändler o.ä. hin.
Willkommen in der Höhle der Löwen, dem Haifischbecken, dem Bikini-Atoll oder was auch immer.
Ist eben kein Zuckerschlecken hier ...
@laueocke
Ähh, Moment mal:
War der denn Gebotsrückzieher (der mit den 692 Sternen) auch der betreffende Bieter aus dem anderen Angebot, der Dir die Scherereien gemacht hat?
Dein Spezi ist doch der mit dem privaten Bewertungsprofil !
Der ist nunmehr immer noch Höchstbietender, weil einziger Bieter.
Und wäre, wenn es denn dabei bliebe, aus zwei Gründen nicht zur Abnahme des Artikels verpflichtet:
1) Eben wegen der Gebotsrücknahme des anderen Bieters, wenn er von diesem ursprünglich überboten war und durch die Rücknahme nun wieder Höchstbietender ist.
2) Wegen Deiner sachlich korrekten Ergänzung der Artikelbeschreibung hinsichtlich des Klarsichtdeckels, die jedoch erst nach Abgabe des Gebotes des Aufkäufers mit dem privaten Bewertungsprofil hinzugefügt wurde.
Sein Gebot datiert auf den 20.08.2018, Deine Ergänzung auf den 22.08.2018.
Durch diesen Nachtrag ergäbe sich also ein anderer Zustand der Sache, weshalb er dann nicht mehr abnehmen müsste.
Allerdings war dieser Zusatz durchaus notwendig, um weitere Ansprüche durch den Bieter abzuhalten.
Auch wenn Du nicht unbedingt magst,
kontaktiere den derzeitigen Höchstbietenden und setze ihn von dem Zusatz in Kenntnis.
Auf sein eventuelles Verlangen hin würde ich dann sein Gebot streichen, damit er nicht sein Konto mit unnötigen Gebotsrücknahmen belastet.
Ferner ist er dann in Kenntnis des genauen Zustandes auch des Deckels, und könnte sich hinterher schlechter herausreden.
laueocke
Ich würde das Angebot laufen lassen, aber den Rückzieher auf die Sperrliste nehmen!
Ein Schadensersatz kann nur eingeklagt werden, wenn kein Grund zur vorzeitigen Beendigung des Angebots vorlag. Meiner Meinung nach hast du mit Mitteilung an die Bieter und berichtigter Neueinstellung alles richtig gemacht!
https://www.ferner-alsdorf.de/zivilrecht__folgen-der-vorzeitigen-beendigung-einer-ebay-auktion__rech...
https://www.rokpartner.de/ratgeber/vertragsrecht-und-haftung/anfechtung-kaufvertrag/
Der Anfechtende ist zum Schadenersatz verpflichtet, außer wenn der Vertragspartner den Grund für die Anfechtbarkeit des Geschäfts kannte oder kennen musste (§ 122 BGB) bzw. bei arglistiger Täuschung oder Drohung. Dabei haftet der Anfechtende jedoch nicht für den Schaden, der dem Vertragspartner durch die Nichterfüllung des angefochtenen Rechtsgeschäfts entsteht (Nichterfüllungsschaden, positives Interesse), sondern lediglich für den Schaden, der diesem durch das Vertrauen in die Wirksamkeit entstanden ist (Vertrauensschaden, negatives Interesse).
https://de.wikipedia.org/wiki/Anfechtung#Anfechtung_privatrechtlicher_Willenserklärungen
Wenn das ein Profi war, sollte er sich hüten!