14-12-2016 09:26
Hallo,
wenn man einen Artikel verkauft hat und der Käufer zahlt nicht und meldet sich nicht mehr, eröffnet man einen Fall und kann diesen nach frühestens 4 Tagen schließen. So weit, so gut.
Bevor man den Artikel nach Schließen des Falls wieder weiter verkaufen kann, empfiehlt eBay jedoch noch zusätzlich Folgendes: "Um sich sicher von dem Vertrag zu lösen sollten Sie gegenüber Ihrem Käufer per E-Mail oder schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären."
Gibt es hierzu etwas zu beachten bzw. muss in dieser Rücktrittserklärung ein bestimmter Passus enthalten sein? Kann man die Erkärung über die eBay-Nachrichtenfunktion versenden? Vielleicht weiß jemand mehr und kann mir helfen?
Danke im Voraus für eine Antwort!
Gruß
@hippievince schrieb:Hallo,
wenn man einen Artikel verkauft hat und der Käufer zahlt nicht und meldet sich nicht mehr, eröffnet man einen Fall und kann diesen nach frühestens 4 Tagen schließen. So weit, so gut.
Bevor man den Artikel nach Schließen des Falls wieder weiter verkaufen kann, empfiehlt eBay jedoch noch zusätzlich Folgendes: "Um sich sicher von dem Vertrag zu lösen sollten Sie gegenüber Ihrem Käufer per E-Mail oder schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären."
Gibt es hierzu etwas zu beachten bzw. muss in dieser Rücktrittserklärung ein bestimmter Passus enthalten sein? Kann man die Erkärung über die eBay-Nachrichtenfunktion versenden? Vielleicht weiß jemand mehr und kann mir helfen?
Danke im Voraus für eine Antwort!
Gruß
erstmal ist dem Käufer eine angemessene, klar datierte Frist zur Zahlung zu setzen - und das sind m.E. 4 Tage keineswegs
wenn ich den Fall heute öffnen würde, bekommt der Käufer gleichzeitig eine Nachricht via eBay und auch ggf. per normaler Mail, daß Betrag XY für Artikel ABC bis spätestens TT.MM.JJJJ (z.B. 23.12.2016) auf Konto BIC / IBAN ... gebucht sein muß, da ansonsten der Kaufvertrag aufgelöst wird
ist dann kein Geld auf dem Konto, gibt's eine weitere Nachricht von mir, daß aufgrund der Nichterfüllung des Kaufvertrages bzw. der Nichteinhaltung der Frist der Kaufvertrag nichtig geworden ist, erst dann schließe ich den Nichtzahlerfall