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Käufer zahlte nicht, Fall eröffnet und geschlossen, wie kündige ich den Kaufvertrag "richtig"?

mucki.80
In den Startlöchern

Hallo!

Ein Käufer hat bei mir am 02.02. etwas ersteigert und gleich eine halbe Stunde nach Beendigung versucht am Preis und Versand zu handeln. Darauf habe ich mich nicht eingelassen, bin aber freundlich geblieben.

 

Dann passierte bis zum 17.02. gar nichts mehr, keine Nachricht und aber auch kein Geldeingang. Ich habe die Zahlungsinformationen in der Zwischenzeit noch 1x gesendet um mich in Erinnerung zu rufen. Die Art des Schreibens des Käufers ließ es nämlich schon vermuten...

 

Am 17.02. habe ich erneut eine Zahlungsinformation zum Käufer geschickt, und eine Zahlungsfrist bis zum 23.02. gesetzt, worauf der Käufer sich dann doch plötzlich am 18.02. meldete. Er vertröstete mich damit, er wäre krank und könne nix zahlen... Habe klar gemacht, dass ich an der Frist zur Zahlung bis zum 23.02. festhalten werde.

 

Am 24.02. habe ich dann einen Fall eröffnet, den ich gerade eben geschlossen habe. Käufer hat sich in der Zeit nicht gemeldet.

 

Was muss/sollte ich jetzt machen, BEVOR ich den Artikel wider einstelle?

 

Ich habe mal etwas von Kaufvertrag kündigen gelesen. Aber wie am besten? Über die Nachrichtenfunktion, damit es bei ebay hinterlegt ist, oder per Post (Einschreiben? Rückschein?)

 

Bin für jeden Tipp dankbar!!

 

Gesamtes Thema betrachten

Ein Kaufvertrag kann nicht gekündigt werden.

 

Sondern:  Hiermit trete ich vom Kaufvertrag aufgrund Ihrer Nichtzahlung zurück.   (bestenfalls per Einschreiben)

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
*) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).
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