28-03-2017 19:57
Hallo zusammen,
habe einen Artikel versteigert gehabt (Auktionsende 05.03.). Der Käufer hatte eine Weile nicht bezahlt woraufhin ich ihm als "stummen Hinweis" mal die Rechnung zugesendet habe. Wieder keine Reaktion. Daraufhin habe ich ihn angeschrieben und gefragt ob er die Überweisung schon vorgenommen hätte und dass bei mir noch kein Geld eingegangen sei. Wieder keine Reaktion, keine Antwort, keine Bezahlung. Da sowas ja immer wieder vorkommt habe ich dann einen Fall wegen eines nicht bezahlten Artikels geöffnet. Wieder keine Reaktion oder Zahlung des Käufers. Dann habe ich den Fall geschlossen (nicht nach der Mindestfrist 4 Tage sondern habe ihm länger Zeit gelassen). Jetzt habe ich am 26.03., also nach 3 Wochen, den Artikel wieder eingestellt. Auf den Artikel wurde schon geboten. Heute (also noch 23 Tagen) kam nun das Geld des Käufers. Was tun?
Lösungen machen nur Sinn wenn sie auf Probleme der Gegenwart anwendbar sind
- Alles andere ist kalter Kaffee
Daran ändert auch nichts, dass unwirksame Kommentare mehrfach wiederholt werden.
Kaufverträge können nicht einfach gekündigt werden. Und einseitig schon mal gar nicht. Der Vertrag kann im einvernehmlichen Verständnis aufgehoben werden. Nämlich dann, wenn zwischen den Vertragsparteien ein neuer Vertrag geschossen wird. Eben ein Aufhebungsvertrag.
Das was hier fäschlicherweise ständig als Kündigung "verkauft" wird ist das Recht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten.
Die einfachste Möglichkeit ist doch wohl das Recht die Auktion abzubrechen , wenn ein hierfür anerkannter Grund vorliegt.
Da ich unter den beschriebenen Umständen die Voraussetzungen für einen Rechtsmangel gem. § 435 BGB sehe, solltes es keine Probleme geben die Angelegenheit gemäß der eBay-Bestimmungen zum Vorzeitigen Beenden eines Angebots zu klären.
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können.
Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.
Berechtigte Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots
Nur in den folgenden Fällen sind Sie berechtigt, Ihr Angebot vorzeitig zu beenden:
Sie haben sich beim Eingeben des Angebots geirrt. Beispiele:
wesentlicher Fehler bei der Beschreibung des Artikels
Fehler bei Angabe von Start- oder Mindestpreis
Es ist Ihnen unverschuldet unmöglich, den Artikel dem Käufer zu übereignen.
Beispiele:
Artikel wurde unverschuldet zerstört oder beschädigt
Artikel wurde gestohlen
Sie können den Artikel wegen eines rechtlichen Verbots oder eines Rechtsmangels nicht übereignen